Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Rechtsansicht der zweiten Instanz entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (EvBl 1953/211, EvBl 1977/37, EvBl 1980/142, SZ 53/32). Im Schrifttum geäußerte Gegenansichten (Holeschofsky, JBl 1979, 353, Spielbüchler in Rummel, RZl 4 zu § 436 ABGB) ergeben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Dass die verpflichtete Partei nach materiellem Recht schon Eigentümer ist, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass die Bewilligung der Zwangsversteigerung (abgesehen von der zweiten Phase der Exekution gemäß § 388 EO) nur möglich ist, wenn das Eigentumsrecht der verpflichteten Partei schon im Grundbuch einverleibt ist. Dies ergibt sich einerseits aus § 436 ABGB, wonach trotz materiell-rechtlich schon erfolgtem Eigentumserwerb die Einverleibung erforderlich ist. Gemäß § 21 GBG sind Eintragungen immer nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird. Unter die Ausnahmetatbestände der §§ 22, 23 GBG fällt die betreibende Partei nicht, weil sie nicht der letzte Übernehmer im Sinne des § 22 GBG ist und auch keine Veräußerung eines zu einer Verlassenschaft gehörigen Gutes im Sinne des § 23 GBG gegeben ist. Und auch die Spezialbestimmung des § 133 Abs 2 EO stellt darauf ab, dass der urkundliche Nachweis über das Eigentum des Verpflichteten nur durch die Vorlage eines Auszugs des öffentlichen Buches erbracht werden kann. Der Sinn dieser Vorgangsweise liegt auf der Hand. Das Exekutionsverfahren soll nicht damit belastet sein, dass über das Eigentum der verpflichteten Partei möglicherweise noch ein Streit entstehen kann.Die Rechtsansicht der zweiten Instanz entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (EvBl 1953/211, EvBl 1977/37, EvBl 1980/142, SZ 53/32). Im Schrifttum geäußerte Gegenansichten (Holeschofsky, JBl 1979, 353, Spielbüchler in Rummel, RZl 4 zu Paragraph 436, ABGB) ergeben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Dass die verpflichtete Partei nach materiellem Recht schon Eigentümer ist, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass die Bewilligung der Zwangsversteigerung (abgesehen von der zweiten Phase der Exekution gemäß Paragraph 388, EO) nur möglich ist, wenn das Eigentumsrecht der verpflichteten Partei schon im Grundbuch einverleibt ist. Dies ergibt sich einerseits aus Paragraph 436, ABGB, wonach trotz materiell-rechtlich schon erfolgtem Eigentumserwerb die Einverleibung erforderlich ist. Gemäß Paragraph 21, GBG sind Eintragungen immer nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird. Unter die Ausnahmetatbestände der Paragraphen 22, 23, GBG fällt die betreibende Partei nicht, weil sie nicht der letzte Übernehmer im Sinne des Paragraph 22, GBG ist und auch keine Veräußerung eines zu einer Verlassenschaft gehörigen Gutes im Sinne des Paragraph 23, GBG gegeben ist. Und auch die Spezialbestimmung des Paragraph 133, Absatz 2, EO stellt darauf ab, dass der urkundliche Nachweis über das Eigentum des Verpflichteten nur durch die Vorlage eines Auszugs des öffentlichen Buches erbracht werden kann. Der Sinn dieser Vorgangsweise liegt auf der Hand. Das Exekutionsverfahren soll nicht damit belastet sein, dass über das Eigentum der verpflichteten Partei möglicherweise noch ein Streit entstehen kann.
Das heißt aber nicht, dass eine Exekutionsführung auf das Nachlassvermögen nicht möglich ist. Die betreibende Partei muss vielmehr die Gesamtrechte des Erben, bestehend unter anderem aus seinem durch die Einantwortung schon eingetretenen Eigentumsrecht, und dem Recht, die Einverleibung des Eigentumsrechts verlangen zu können, nach den Bestimmungen der §§ 331 ff EO pfänden lassen. Wenn die betreibende Partei in diesem Zusammenhang Entscheidungen zitiert, die es verbieten, das bloße Recht auf Übertragung des Eigentumsrechts als Exekutionsobjekt zu behandeln, so wird damit übersehen, dass eben nicht nur dieses Sonderrecht, sondern die Gesamtrechte des Verpflichteten aus seiner Erbenstellung zu pfänden sind.Das heißt aber nicht, dass eine Exekutionsführung auf das Nachlassvermögen nicht möglich ist. Die betreibende Partei muss vielmehr die Gesamtrechte des Erben, bestehend unter anderem aus seinem durch die Einantwortung schon eingetretenen Eigentumsrecht, und dem Recht, die Einverleibung des Eigentumsrechts verlangen zu können, nach den Bestimmungen der Paragraphen 331, ff EO pfänden lassen. Wenn die betreibende Partei in diesem Zusammenhang Entscheidungen zitiert, die es verbieten, das bloße Recht auf Übertragung des Eigentumsrechts als Exekutionsobjekt zu behandeln, so wird damit übersehen, dass eben nicht nur dieses Sonderrecht, sondern die Gesamtrechte des Verpflichteten aus seiner Erbenstellung zu pfänden sind.
Gerade das vorliegende Beispiel zeigt übrigens besonders deutlich, wie richtig die herrschende Auffassung ist. Wenn man schon eine Exekutionsführung gegen den Erben auf dessen durch Einantwortungsurkunde erworbene Liegenschaft zulassen wollte, so könnte man doch schwerlich ohne Exekutionstitel einfach Pfandrechte für Dritte begründen, wenn dies nicht nur über den Umweg der Exekutionsführung nach §§ 331 ff EO geschähe. Denn ohne eine solche Exekutionsführung nach §§ 331 ff EO ist die betreibende Partei doch wohl kaum berechtigt, über Forderungen dritter Personen durch Begründung von Pfandrechten zu deren Gunsten zu verfügen. Einen solchen Antrag kann gemäß § 177 AußStrG allenfalls zwar der Erbe beim Verlassenschaftsgericht stellen, dann bedarf es aber jedenfalls wiederum der Ermächtigung des betreibenden Gläubigers oder eines zu bestellenden Verwalters, um anstelle des Verpflichteten im Sinne einer Verbücherung der Abhandlungsergebnisse tätig werden zu können.Gerade das vorliegende Beispiel zeigt übrigens besonders deutlich, wie richtig die herrschende Auffassung ist. Wenn man schon eine Exekutionsführung gegen den Erben auf dessen durch Einantwortungsurkunde erworbene Liegenschaft zulassen wollte, so könnte man doch schwerlich ohne Exekutionstitel einfach Pfandrechte für Dritte begründen, wenn dies nicht nur über den Umweg der Exekutionsführung nach Paragraphen 331, ff EO geschähe. Denn ohne eine solche Exekutionsführung nach Paragraphen 331, ff EO ist die betreibende Partei doch wohl kaum berechtigt, über Forderungen dritter Personen durch Begründung von Pfandrechten zu deren Gunsten zu verfügen. Einen solchen Antrag kann gemäß Paragraph 177, AußStrG allenfalls zwar der Erbe beim Verlassenschaftsgericht stellen, dann bedarf es aber jedenfalls wiederum der Ermächtigung des betreibenden Gläubigers oder eines zu bestellenden Verwalters, um anstelle des Verpflichteten im Sinne einer Verbücherung der Abhandlungsergebnisse tätig werden zu können.
Eine Exekutionsführung nach § 328 EO scheidet aus, weil es an dem Dritten fehlt, der zur Übertragung der Liegenschaft an den Verpflichteten verpflichtet wäre. Die bei Spielbüchler vorgeschlagene analoge Anwendung dieser Gesetzesstelle kommt daher nicht in Frage, abgesehen davon, dass diese Exekutionsart gegenüber der Exekutionsart nach §§ 331 ff EO kaum eine besondere Erleichterung bedeuten würde. Und eine Analogie zu § 350 EO scheidet aus, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass nach dem Inhalt des Exekutionstitels eine Eintragung auf Liegenschaften des Verpflichteten erfolgen soll.Eine Exekutionsführung nach Paragraph 328, EO scheidet aus, weil es an dem Dritten fehlt, der zur Übertragung der Liegenschaft an den Verpflichteten verpflichtet wäre. Die bei Spielbüchler vorgeschlagene analoge Anwendung dieser Gesetzesstelle kommt daher nicht in Frage, abgesehen davon, dass diese Exekutionsart gegenüber der Exekutionsart nach Paragraphen 331, ff EO kaum eine besondere Erleichterung bedeuten würde. Und eine Analogie zu Paragraph 350, EO scheidet aus, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass nach dem Inhalt des Exekutionstitels eine Eintragung auf Liegenschaften des Verpflichteten erfolgen soll.
Der angefochtene Beschluss war daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 78, EO, 50, 40 ZPO.