Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht auf einer Liegenschaft des Verpflichteten oder einem diesem gehörigen Liegenschaftsanteil begründet werden (§ 87 EO). Die zwangsweise Pfandrechtsbegründung erfolgt, sofern die Liegenschaft in einem öffentlichen Buche eingetragen ist, durch die bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes (§ 88 Abs 1 EO). Für die Bewilligung und den Vollzug gelten die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes (§ 88 Abs 2 EO). Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbare zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, daß wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Exekution geführt werden kann (§ 88 Abs 3 EO). Gläubiger, für deren vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an einer Liegenschaft rechtskräftig begründet ist, die also ein von vorneherein zwangsweise begründetes Pfandrecht erworben oder die bei einem vollstreckbar gewordenen vertragsmäßigen Pfandrecht die Anmerkung der Vollstreckbarkeit nach § 89 Abs 1 EO erwirkt haben, können nach § 138 Abs 1 EO den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung unmittelbar bei dem Exekutionsgericht stellen. Der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels bedarf es nicht. Der Gläubiger, der für seine vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht an der Liegenschaft erworben hat, kann daher gegen den jeweiligen Eigentümer die Exekution durch Zwangsversteigerung führen.Zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht auf einer Liegenschaft des Verpflichteten oder einem diesem gehörigen Liegenschaftsanteil begründet werden (Paragraph 87, EO). Die zwangsweise Pfandrechtsbegründung erfolgt, sofern die Liegenschaft in einem öffentlichen Buche eingetragen ist, durch die bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes (Paragraph 88, Absatz eins, EO). Für die Bewilligung und den Vollzug gelten die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes (Paragraph 88, Absatz 2, EO). Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbare zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, daß wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Exekution geführt werden kann (Paragraph 88, Absatz 3, EO). Gläubiger, für deren vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an einer Liegenschaft rechtskräftig begründet ist, die also ein von vorneherein zwangsweise begründetes Pfandrecht erworben oder die bei einem vollstreckbar gewordenen vertragsmäßigen Pfandrecht die Anmerkung der Vollstreckbarkeit nach Paragraph 89, Absatz eins, EO erwirkt haben, können nach Paragraph 138, Absatz eins, EO den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung unmittelbar bei dem Exekutionsgericht stellen. Der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels bedarf es nicht. Der Gläubiger, der für seine vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht an der Liegenschaft erworben hat, kann daher gegen den jeweiligen Eigentümer die Exekution durch Zwangsversteigerung führen.
Da die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft in der angemerkten Rangordnung bewilligt wurde, wäre auf Ansuchen der Partei, für die die Einverleibung vorgenommen worden ist, hier also der nun Verpflichteten, deren Eigentumsrecht im Range E 2 einverleibt wurde, die Löschung der Eintragung COZ 35 (zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu Gunsten der betreibenden Partei für ihre vollstreckbare Forderung von S 3,000.000,-- samt Zinsen und Kosten), die nach überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden ist, zu verfügen gewesen. Diese Löschung erfolgt nach § 57 Abs 1 GBG jedoch nur auf Ansuchen und dieses ist befristet: Um die Löschung der nachrangigen Eintragung muß binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft der in der angemerkten Rangordnung bewilligten Einverleibung angesucht werden (§ 57 Abs 1 Satz 2 GBG). Die Versäumung dieser Frist macht die Eintragung auch dem Erwerber gegenüber wirksam (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 440; SZ 14/172; vgl. auch SZ 45/74, die nach Ablauf der Frist die Löschungsmöglichkeit als 'verwirkt' bezeichnet). Es kann also der Ansicht der Verpflichteten nicht beigepflichtet werden, die dem überreichen des Gesuches um die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung nachfolgende Einverleibung des Zwangspfandrechtes sei durch die Ausnützung der Rangordnung unbeachtlich und gestatte die Exekutionsführung nach § 88 Abs 3 EO nicht, weil ihre Eigentumseinverleibung vorrangig sei. Die Verpflichteten haben die Frist für das Ansuchen um Löschung der Einverleibung des Zwangspfandrechtes versäumt und müssen diese Eintragung gegen sich gelten lassen.Da die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft in der angemerkten Rangordnung bewilligt wurde, wäre auf Ansuchen der Partei, für die die Einverleibung vorgenommen worden ist, hier also der nun Verpflichteten, deren Eigentumsrecht im Range E 2 einverleibt wurde, die Löschung der Eintragung COZ 35 (zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu Gunsten der betreibenden Partei für ihre vollstreckbare Forderung von S 3,000.000,-- samt Zinsen und Kosten), die nach überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden ist, zu verfügen gewesen. Diese Löschung erfolgt nach Paragraph 57, Absatz eins, GBG jedoch nur auf Ansuchen und dieses ist befristet: Um die Löschung der nachrangigen Eintragung muß binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft der in der angemerkten Rangordnung bewilligten Einverleibung angesucht werden (Paragraph 57, Absatz eins, Satz 2 GBG). Die Versäumung dieser Frist macht die Eintragung auch dem Erwerber gegenüber wirksam (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 440,; SZ 14/172; vergleiche auch SZ 45/74, die nach Ablauf der Frist die Löschungsmöglichkeit als 'verwirkt' bezeichnet). Es kann also der Ansicht der Verpflichteten nicht beigepflichtet werden, die dem überreichen des Gesuches um die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung nachfolgende Einverleibung des Zwangspfandrechtes sei durch die Ausnützung der Rangordnung unbeachtlich und gestatte die Exekutionsführung nach Paragraph 88, Absatz 3, EO nicht, weil ihre Eigentumseinverleibung vorrangig sei. Die Verpflichteten haben die Frist für das Ansuchen um Löschung der Einverleibung des Zwangspfandrechtes versäumt und müssen diese Eintragung gegen sich gelten lassen.
Die Regelung des § 88 Abs 3 EO bedeutet, daß das einverleibte Zwangspfandrecht für eine vollstreckbare Forderung gegen jeden Eigentümer der Liegenschaft wirkt und daher gegen diesen Exekution durch Zwangsversteigerung geführt werden kann, auch wenn ein Eigentümerwechsel eingetreten ist. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Verpflichteten unter Ausnützung der Rangordnung hat auch nicht zur Folge, daß das Eigentum auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückbezogen wird. Das Eigentum entsteht auch in diesem Fall erst mit seiner Einverleibung. Dies entspricht dem im § 431 ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 431; Feil, Handkommentar für die Praxis III, 613; SZ 26/288; JBl. 1955, 626). Der durch die Rangordnungsanmerkung beabsichtigte Schutz des späteren Erwerbers wird durch seinen befristeten Anspruch gesichert, die Löschung der der Rangordnungsanmerkung nachfolgenden Zwischeneintragungen zu erwirken. Macht er aber von diesem Anspruch nicht rechtzeitig Gebrauch, hat er die Sicherung durch die Rangordnungsanmerkung nicht in Anspruch genommen und ist so zu behandeln, als hätte er in Bezug auf die nicht gelöschte nachrangige Eintragung sein Eigentum im laufenden Range erworben.Die Regelung des Paragraph 88, Absatz 3, EO bedeutet, daß das einverleibte Zwangspfandrecht für eine vollstreckbare Forderung gegen jeden Eigentümer der Liegenschaft wirkt und daher gegen diesen Exekution durch Zwangsversteigerung geführt werden kann, auch wenn ein Eigentümerwechsel eingetreten ist. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Verpflichteten unter Ausnützung der Rangordnung hat auch nicht zur Folge, daß das Eigentum auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückbezogen wird. Das Eigentum entsteht auch in diesem Fall erst mit seiner Einverleibung. Dies entspricht dem im Paragraph 431, ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraph 431,; Feil, Handkommentar für die Praxis römisch drei, 613; SZ 26/288; JBl. 1955, 626). Der durch die Rangordnungsanmerkung beabsichtigte Schutz des späteren Erwerbers wird durch seinen befristeten Anspruch gesichert, die Löschung der der Rangordnungsanmerkung nachfolgenden Zwischeneintragungen zu erwirken. Macht er aber von diesem Anspruch nicht rechtzeitig Gebrauch, hat er die Sicherung durch die Rangordnungsanmerkung nicht in Anspruch genommen und ist so zu behandeln, als hätte er in Bezug auf die nicht gelöschte nachrangige Eintragung sein Eigentum im laufenden Range erworben.
Der Entscheidung des Rekursgerichtes haftet keine rechtsirrtümliche Beurteilung der Vorschriften des § 57 Abs 1 GBG und des § 88 Abs 3 EO an. Nach diesen Bestimmungen ist die Zwangsversteigerung der Liegenschaft gegen die Verpflichteten zu bewilligen gewesen.Der Entscheidung des Rekursgerichtes haftet keine rechtsirrtümliche Beurteilung der Vorschriften des Paragraph 57, Absatz eins, GBG und des Paragraph 88, Absatz 3, EO an. Nach diesen Bestimmungen ist die Zwangsversteigerung der Liegenschaft gegen die Verpflichteten zu bewilligen gewesen.
Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und auf den § 40 und 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO und auf den Paragraph 40 und 50 ZPO.