Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer iS des § 78 EO, § 528 Abs. 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab.Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer iS des Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage ab.
Es ist hier keine Frage, daß die in den §§ 370 ff EO genannten Voraussetzungen für die Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nicht gegeben sind; denn es fehlt eine inländische gerichtliche Entscheidung ebenso wie ein Vorbringen dahingehend, daß die Einbringung der geltend gemachten Geldforderung ohne deren Sicherung vereitelt oder erheblich erschwert werde. Auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen kommt nicht in Frage, weil ein Sicherstellungsauftrag iS des § 232 BAO, auf Grund dessen nach § 233 BAO die Exekution zur Sicherstellung des Abgabenbetrages bis zu dessen Vollstreckbarkeit ohne Bescheinigung der Gefahr und ohne Sicherheitsleistung zu bewilligen ist - wobei die Regelung der §§ 232, 233 BAO nach der ausdrücklichen Anordnung des § 66 ASVG, des § 39 GSVG und des § 38 BSVG auch auf die Sicherung der von den Sozialversicherungsträgern eingehobenen Beiträge anzuwenden ist -, nicht vorliegt. Ein Sicherstellungsauftrag nach § 232 BAO hat nach Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt (lit. b), sowie die Bestimmung des Betrages zu enthalten, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterblieben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden (lit. d). Dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G***** vom 24.6.1991 fehlen diese Erfordernisse. In diesem Fall liegt aber kein für die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung geeigneter Titel vor (3 Ob 91/90 = JUS EXTRA 1991/709; iglS EvBl. 1977/30).Es ist hier keine Frage, daß die in den Paragraphen 370, ff EO genannten Voraussetzungen für die Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nicht gegeben sind; denn es fehlt eine inländische gerichtliche Entscheidung ebenso wie ein Vorbringen dahingehend, daß die Einbringung der geltend gemachten Geldforderung ohne deren Sicherung vereitelt oder erheblich erschwert werde. Auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen kommt nicht in Frage, weil ein Sicherstellungsauftrag iS des Paragraph 232, BAO, auf Grund dessen nach Paragraph 233, BAO die Exekution zur Sicherstellung des Abgabenbetrages bis zu dessen Vollstreckbarkeit ohne Bescheinigung der Gefahr und ohne Sicherheitsleistung zu bewilligen ist - wobei die Regelung der Paragraphen 232, 233, BAO nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 66, ASVG, des Paragraph 39, GSVG und des Paragraph 38, BSVG auch auf die Sicherung der von den Sozialversicherungsträgern eingehobenen Beiträge anzuwenden ist -, nicht vorliegt. Ein Sicherstellungsauftrag nach Paragraph 232, BAO hat nach Absatz 2, dieser Bestimmung unter anderem die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt (Litera b,), sowie die Bestimmung des Betrages zu enthalten, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterblieben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden (Litera d,). Dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G***** vom 24.6.1991 fehlen diese Erfordernisse. In diesem Fall liegt aber kein für die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung geeigneter Titel vor (3 Ob 91/90 = JUS EXTRA 1991/709; iglS EvBl. 1977/30).
Verfehlt ist der im Revisionsrekurs der betreibenden Partei genannte Hinweis auf § 38 lit.c GBG. Die Vormerkung von Forderungen nach § 38 lit.c GBG ist nach herrschender Ansicht eine Grundbuchssache (SZ 49/141; vergl. auch Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 1975, 239). Die Eingabe der betreibenden Partei aber war eindeutig kein Grundbuchsgesuch, wie sich aus der Bezeichnung der Parteien, dem Antrag auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung, aus der Vorlage des sonst unnötigen Bescheides vom 24.6.1991 (dessen es nach der genannten Bestimmung des Grundbuchsgesetzes nicht bedarf; vergl. hiezu FN 3 zu § 38 GBG in der MGA 253 sowie Feil aaO 240) und letztlich der noch im Revisionsrekurs vertretenen Meinung ergibt, es liege ein zulässiger Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung vor. Eine Sanierung des verfehlten Antrages durch Zeitablauf (Fälligwerden des zu sichernden Anspruches) ist - anders der Fall eines nach § 370 EO zu beurteilenden Antrages (vgl. Heller-Berger-Stix 2649) - nicht möglich.Verfehlt ist der im Revisionsrekurs der betreibenden Partei genannte Hinweis auf Paragraph 38, Litera c, GBG. Die Vormerkung von Forderungen nach Paragraph 38, Litera c, GBG ist nach herrschender Ansicht eine Grundbuchssache (SZ 49/141; vergl. auch Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 1975, 239). Die Eingabe der betreibenden Partei aber war eindeutig kein Grundbuchsgesuch, wie sich aus der Bezeichnung der Parteien, dem Antrag auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung, aus der Vorlage des sonst unnötigen Bescheides vom 24.6.1991 (dessen es nach der genannten Bestimmung des Grundbuchsgesetzes nicht bedarf; vergl. hiezu FN 3 zu Paragraph 38, GBG in der MGA 253 sowie Feil aaO 240) und letztlich der noch im Revisionsrekurs vertretenen Meinung ergibt, es liege ein zulässiger Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung vor. Eine Sanierung des verfehlten Antrages durch Zeitablauf (Fälligwerden des zu sichernden Anspruches) ist - anders der Fall eines nach Paragraph 370, EO zu beurteilenden Antrages vergleiche Heller-Berger-Stix 2649) - nicht möglich.