[29] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
[30] 1.1. Ziel des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) ist es nach dessen § 1, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. 1.1. Ziel des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) ist es nach dessen Paragraph eins,, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
[31] 1.2. Die Bestimmungen des BGStG gelten nach dessen § 2 Abs 2 insbesondere für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit es jeweils um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist. Die Anwendbarkeit des BGStG ist hier unstrittig. 1.2. Die Bestimmungen des BGStG gelten nach dessen Paragraph 2, Absatz 2, insbesondere für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit es jeweils um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist. Die Anwendbarkeit des BGStG ist hier unstrittig.
[32] 1.3. Das BGStG wurde zeitgleich mit dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) erlassen. Letzteres erging in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte im BGStG aufgrund des engen inhaltlichen Konnexes in wesentlichen Bereichen eine inhaltliche Angleichung an die nationale Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG erfolgen. Dies betrifft vor allem die Definitionen der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung (RV 836 BlgNR 22. GP 4). Da sich die Regelungen des § 5 BGStG zur mittelbaren und unmittelbaren Diskriminierung wortgleich in § 7c BEinstG sowie im Wesentlichen übereinstimmend in den §§ 5 und 12 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) finden, kann auch im Anwendungsbereich des BGStG auf die Rechtsprechung und die Literatur zum BEinstG und zum GlBG zurückgegriffen werden (7 Ob 128/25m [Rz 27]). 1.3. Das BGStG wurde zeitgleich mit dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) erlassen. Letzteres erging in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte im BGStG aufgrund des engen inhaltlichen Konnexes in wesentlichen Bereichen eine inhaltliche Angleichung an die nationale Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG erfolgen. Dies betrifft vor allem die Definitionen der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung Regierungsvorlage 836, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4, ). Da sich die Regelungen des Paragraph 5, BGStG zur mittelbaren und unmittelbaren Diskriminierung wortgleich in Paragraph 7 c, BEinstG sowie im Wesentlichen übereinstimmend in den Paragraphen 5 und 12 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) finden, kann auch im Anwendungsbereich des BGStG auf die Rechtsprechung und die Literatur zum BEinstG und zum GlBG zurückgegriffen werden (7 Ob 128/25m [Rz 27]).
[33] 2.1. Gemäß § 4 Abs 1 BGStG darf niemand aufgrund einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. 2.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BGStG darf niemand aufgrund einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
[34] 2.2. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nach der Legaldefinition des § 5 Abs 1 BGStG vor, wenn eine Person aufgrund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 2.2. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nach der Legaldefinition des Paragraph 5, Absatz eins, BGStG vor, wenn eine Person aufgrund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
[35] Von einer unmittelbaren Diskriminierung kann daher nur dann gesprochen werden, wenn eine Behinderung als solche in unzulässiger Weise als Unterscheidungskriterium herangezogen wird und daher nur Menschen mit (bestimmten) Behinderungen benachteiligt werden. Es muss also eine untrennbare Verbindung zwischen (vermeintlicher) Behinderung und diskriminierendem Kriterium vorliegen (Auer-Mayer in Widy, Behinderteneinstellungsgesetz9 § 7c BEinstG Rz 2). Das verpönte Unterscheidungsmerkmal muss daher bei der unmittelbaren Diskriminierung zumindest ein Motiv für die Maßnahme sein (7 Ob 128/25m [Rz 31]). Erfolgt sie aus anderen Gründen, so liegt schon begrifflich keine unmittelbare Diskriminierung vor. Von einer unmittelbaren Diskriminierung kann daher nur dann gesprochen werden, wenn eine Behinderung als solche in unzulässiger Weise als Unterscheidungskriterium herangezogen wird und daher nur Menschen mit (bestimmten) Behinderungen benachteiligt werden. Es muss also eine untrennbare Verbindung zwischen (vermeintlicher) Behinderung und diskriminierendem Kriterium vorliegen (Auer-Mayer in Widy, Behinderteneinstellungsgesetz9 Paragraph 7 c, BEinstG Rz 2). Das verpönte Unterscheidungsmerkmal muss daher bei der unmittelbaren Diskriminierung zumindest ein Motiv für die Maßnahme sein (7 Ob 128/25m [Rz 31]). Erfolgt sie aus anderen Gründen, so liegt schon begrifflich keine unmittelbare Diskriminierung vor.
[36] Zudem wird verlangt, dass eine vergleichbare Situation vorliegt. Es ist dabei nicht notwendig, dass die Situationen identisch sind, sie müssen nur im Hinblick auf den Regelungszweck vergleichbar sein. Die Prüfung dieser Vergleichbarkeit darf dabei nicht allgemein und abstrakt, sondern muss spezifisch und konkret für die betreffende Leistung erfolgen. Tendenziell ist die Vergleichbarkeit weit zu sehen, weil sonst das Gleichbehandlungsrecht unterlaufen werden könnte (9 ObA 9/23y [Rz 26 f] mwN).
[37] 2.3. Eine mittelbare Diskriminierung liegt gemäß § 5 Abs 2 BGStG vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. Eine mittelbare Diskriminierung kann somit durch Maßnahmen eintreten, die zwar neutral formuliert sind, aber für eine bestimmte Gruppe dennoch unverhältnismäßige nachteilige Auswirkungen haben und diese Gruppe daher besonders nachteilig betreffen. 2.3. Eine mittelbare Diskriminierung liegt gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BGStG vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. Eine mittelbare Diskriminierung kann somit durch Maßnahmen eintreten, die zwar neutral formuliert sind, aber für eine bestimmte Gruppe dennoch unverhältnismäßige nachteilige Auswirkungen haben und diese Gruppe daher besonders nachteilig betreffen.
[38] § 5 Abs 2 BGStG stellt zwar nicht ausdrücklich auf eine Vergleichbarkeit ab, diese muss aber auch bei der Beurteilung der mittelbaren Diskriminierung geprüft werden (7 Ob 128/25m [Rz 39]; Auer-Mayer in Widy, Behinderteneinstellungsgesetz9 § 7c BEinstG Rz 12). Paragraph 5, Absatz 2, BGStG stellt zwar nicht ausdrücklich auf eine Vergleichbarkeit ab, diese muss aber auch bei der Beurteilung der mittelbaren Diskriminierung geprüft werden (7 Ob 128/25m [Rz 39]; Auer-Mayer in Widy, Behinderteneinstellungsgesetz9 Paragraph 7 c, BEinstG Rz 12).
[39] 2.4. Die Begriffe der unmittelbaren und der mittelbaren Diskriminierung zielen auf deren Folgen ab. Es kommt also nur auf die (objektiv) ungünstigere Behandlung an. Ob der Diskriminierende aus dem Grund der Behinderung diskriminieren wollte, ihn ein Verschulden an der Diskriminierung trifft oder er sich dieser bewusst war, ist unerheblich (7 Ob 128/25m [Rz 28] mwN).
[40] 3.1. Der Kläger behauptet primär eine unmittelbare Diskriminierung. Entscheidend sei entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht, wer ebenfalls eine Vollnarkose benötige, sondern warum der Kläger eine solche benötige. Richtigerweise sei seine Situation nicht mit jener von Kindern oder Angstpatienten zu vergleichen, sondern mit jener von Personen, die keine Vollnarkose benötigten. Er erhalte beim Zugang zu der von ihm begehrten Dienstleistung – einer adäquaten zeitnahen Zahnbehandlung – eine weniger günstige Behandlung als andere Patienten, weil seine Behinderung die Vollnarkose für jegliche Untersuchung und Behandlung erfordere und das von der Beklagten nicht in angemessener Zeit bereitgestellt werde.
[41] 3.2. Bei der Vergleichsgruppenbildung müssen sich die benachteiligte und die günstiger behandelte Person in einer vergleichbaren Situation befinden (RV 836 BlgNR 22. GP 7; Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Rubisch/Willi, Behindertengleichstellungsrecht2 § 5 BGStG Rz 4). Eine Diskriminierung liegt nur vor, wenn unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Sachverhalte oder gleiche Vorschriften auf verschiedene Sachverhalte angewendet werden (Auer-Mayer in Widy, Behinderteneinstellungsgesetz9 § 7c BEinstG Rz 5). 3.2. Bei der Vergleichsgruppenbildung müssen sich die benachteiligte und die günstiger behandelte Person in einer vergleichbaren Situation befinden Regierungsvorlage 836, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 7, ; Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Rubisch/Willi, Behindertengleichstellungsrecht2 Paragraph 5, BGStG Rz 4). Eine Diskriminierung liegt nur vor, wenn unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Sachverhalte oder gleiche Vorschriften auf verschiedene Sachverhalte angewendet werden (Auer-Mayer in Widy, Behinderteneinstellungsgesetz9 Paragraph 7 c, BEinstG Rz 5).
[42] 3.3. Die Grenzziehung bei der Vergleichbarkeit ist im Einzelfall schwierig und das Vorliegen einer Behinderung allein reicht für den Ausschluss der Vergleichbarkeit nicht aus. Die Vergleichbarkeit ist losgelöst vom Diskriminierungsmerkmal zu beurteilen (vgl Auer-Mayer in Widy, Behinderteneinstellungsgesetz9 § 7c BEinstG Rz 2; 7 Ob 128/25m [Rz 32]). 3.3. Die Grenzziehung bei der Vergleichbarkeit ist im Einzelfall schwierig und das Vorliegen einer Behinderung allein reicht für den Ausschluss der Vergleichbarkeit nicht aus. Die Vergleichbarkeit ist losgelöst vom Diskriminierungsmerkmal zu beurteilen vergleiche Auer-Mayer in Widy, Behinderteneinstellungsgesetz9 Paragraph 7 c, BEinstG Rz 2; 7 Ob 128/25m [Rz 32]).
[43] 3.4. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Bedarf nach einer Vollnarkose für die Zahnbehandlung nicht untrennbar mit seiner Behinderung verbunden. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend Personen mit behinderungsbedingtem Vollnarkosebedarf mit Personen verglichen, die unabhängig von einer Behinderung einer Vollnarkose bedürfen, wie etwa Angstpatienten. Hingegen kommt es auf einen Vergleich des Klägers mit Personen, die für zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen keine Vollnarkose benötigen und diese Leistungen „zeitnah und ohne Einschränkung des Behandlungsangebots“ erhalten, nicht an, weil insoweit gerade keine vergleichbare Situation vorliegt.
[44] 3.5. Soweit der Kläger die Vergleichsgruppenbildung auch mit dem Argument bekämpft, sein Bedarf an einer Vollnarkose sei strukturell und dauerhaft, bei anderen Personen jedoch nur entwicklungsbedingt und vorübergehend, handelt es sich um eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung, weil sich der Kläger darauf in erster Instanz nicht berufen hat.
[45] 3.6. Der Kläger vertritt weiters die Auffassung, eine unmittelbare Diskriminierung sei auch deshalb gegeben, weil die Beklagte die notwendige und angemessene Vorkehrung im Sinn des Art 2 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) nicht in jenem Umfang bereitstelle, der ihm eine gleichberechtigte Teilhabe an der zahnärztlichen Behandlung ermögliche. 3.6. Der Kläger vertritt weiters die Auffassung, eine unmittelbare Diskriminierung sei auch deshalb gegeben, weil die Beklagte die notwendige und angemessene Vorkehrung im Sinn des Artikel 2, UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) nicht in jenem Umfang bereitstelle, der ihm eine gleichberechtigte Teilhabe an der zahnärztlichen Behandlung ermögliche.
[46] Dem ist zu erwidern, dass die UN-BRK von Österreich unter Erfüllungsvorbehalt ratifiziert wurde. Ihre Bestimmungen sind deshalb nicht unmittelbar anwendbar, weshalb sie die nationale Rechtslage nicht abändern und keine subjektiven Rechte begründen. Sie können daher auch nicht Grundlage für gerichtliche Entscheidungen sein (RS0131279 [T1]; RV 564 BlgNR 23. GP 2; Kopetzki, RdM 2015, 1; Traar/Pesendorfer/Lagger-Zach/Fritz/Barth, Erwachsenenschutzrecht2 Art 1 UN-BRK Rz 2). Dem ist zu erwidern, dass die UN-BRK von Österreich unter Erfüllungsvorbehalt ratifiziert wurde. Ihre Bestimmungen sind deshalb nicht unmittelbar anwendbar, weshalb sie die nationale Rechtslage nicht abändern und keine subjektiven Rechte begründen. Sie können daher auch nicht Grundlage für gerichtliche Entscheidungen sein (RS0131279 [T1]; Regierungsvorlage 564, BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 2, ; Kopetzki, RdM 2015, 1; Traar/Pesendorfer/Lagger-Zach/Fritz/Barth, Erwachsenenschutzrecht2 Artikel eins, UN-BRK Rz 2).
[47] 3.7. Der Kläger vermisst außerdem angemessene Vorkehrungen nach Art 5 der Richtlinie 2000/78/EG. Diese Bestimmung wurde in Österreich durch § 6 Abs 1a BEinstG umgesetzt und verpflichtet den Arbeitgeber, alle geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Das BGStG wurde zwar zeitgleich mit dem BEinstG erlassen, ist aber nicht in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ergangen (vgl RV 836 BlgNR 22. GP 3 f). Es enthält demnach auch keine ausdrückliche Verpflichtung zur Ergreifung von angemessenen Vorkehrungen im Sinn dieser Richtlinie. Ein Anknüpfen an die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des EuGH scheidet daher aus. 3.7. Der Kläger vermisst außerdem angemessene Vorkehrungen nach Artikel 5, der Richtlinie 2000/78/EG. Diese Bestimmung wurde in Österreich durch Paragraph 6, Absatz eins a, BEinstG umgesetzt und verpflichtet den Arbeitgeber, alle geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Das BGStG wurde zwar zeitgleich mit dem BEinstG erlassen, ist aber nicht in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ergangen vergleiche Regierungsvorlage 836, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 3, f). Es enthält demnach auch keine ausdrückliche Verpflichtung zur Ergreifung von angemessenen Vorkehrungen im Sinn dieser Richtlinie. Ein Anknüpfen an die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des EuGH scheidet daher aus.
[48] 3.8. Die Vorinstanzen haben deshalb eine unmittelbare Diskriminierung des Klägers zutreffend verneint.
[49] 4.1. Hilfsweise behauptet der Kläger überdies eine mittelbare Diskriminierung.
[50] 4.2. Auch in diesem Zusammenhang ist die Vergleichsgruppenbildung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Personen mit behinderungsbedingtem Narkosebedarf sind daher mit Personen zu vergleichen, die unabhängig von einer Behinderung für Zahnbehandlungen einer Vollnarkose bedürfen, nicht aber mit Personen, die keine Vollnarkose benötigen. Das Angebot der Beklagten an Personen mit Bedarf nach Vollnarkose ist „dem Anschein nach neutral“ im Sinn des § 5 Abs 2 BGStG, weil es sich unabhängig vom Vorliegen einer Behinderung an alle Personen mit Vollnarkosebedarf richtet, also an ein anderes Merkmal als jenes der Behinderung anknüpft (vgl Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Rubisch/Willi, Behindertengleichstellungsrecht2 § 5 BGStG Rz 7). Das „neutrale Verfahren“ besteht folglich nicht im „Standardprozedere der Beklagten für Zahnbehandlungen in seiner Gesamtheit“, sondern in ihrem Angebot an zahnärztlichen Behandlungen unter Vollnarkose. 4.2. Auch in diesem Zusammenhang ist die Vergleichsgruppenbildung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Personen mit behinderungsbedingtem Narkosebedarf sind daher mit Personen zu vergleichen, die unabhängig von einer Behinderung für Zahnbehandlungen einer Vollnarkose bedürfen, nicht aber mit Personen, die keine Vollnarkose benötigen. Das Angebot der Beklagten an Personen mit Bedarf nach Vollnarkose ist „dem Anschein nach neutral“ im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, BGStG, weil es sich unabhängig vom Vorliegen einer Behinderung an alle Personen mit Vollnarkosebedarf richtet, also an ein anderes Merkmal als jenes der Behinderung anknüpft vergleiche Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Rubisch/Willi, Behindertengleichstellungsrecht2 Paragraph 5, BGStG Rz 7). Das „neutrale Verfahren“ besteht folglich nicht im „Standardprozedere der Beklagten für Zahnbehandlungen in seiner Gesamtheit“, sondern in ihrem Angebot an zahnärztlichen Behandlungen unter Vollnarkose.
[51] 4.3. Eine mittelbare Diskriminierung setzt voraus, dass das begrenzte Angebot gerade für behinderte Personen unverhältnismäßige nachteilige Auswirkungen hat und diese Personengruppe daher besonders nachteilig betrifft. Dabei ist die Gefahr einer Diskriminierung durch entsprechende statistische Daten oder andere geeignete Mittel nachzuweisen, die belegen, dass sich eine Vorschrift ihrem Wesen nach nachteilig für die betreffende Person oder Personengruppe auswirken würde (Windisch-Graetz in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 § 5 GlBG Rz 5). Die besondere Eignung eines Kriteriums zur Diskriminierung kann durch eine Schätzung oder durch einen Rückgriff auf allgemein anerkanntes Wissen beantwortet werden. Erforderlich ist allerdings, dass das verwendete Kriterium in ganz hohem Ausmaß mit den Angehörigen der geschützten Personengruppe korreliert (Rebhahn/Windisch-Graetz in Windisch-Graetz, Gleichbehandlungsgesetz2 § 5 GlBG Rz 40 f). 4.3. Eine mittelbare Diskriminierung setzt voraus, dass das begrenzte Angebot gerade für behinderte Personen unverhältnismäßige nachteilige Auswirkungen hat und diese Personengruppe daher besonders nachteilig betrifft. Dabei ist die Gefahr einer Diskriminierung durch entsprechende statistische Daten oder andere geeignete Mittel nachzuweisen, die belegen, dass sich eine Vorschrift ihrem Wesen nach nachteilig für die betreffende Person oder Personengruppe auswirken würde (Windisch-Graetz in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 Paragraph 5, GlBG Rz 5). Die besondere Eignung eines Kriteriums zur Diskriminierung kann durch eine Schätzung oder durch einen Rückgriff auf allgemein anerkanntes Wissen beantwortet werden. Erforderlich ist allerdings, dass das verwendete Kriterium in ganz hohem Ausmaß mit den Angehörigen der geschützten Personengruppe korreliert (Rebhahn/Windisch-Graetz in Windisch-Graetz, Gleichbehandlungsgesetz2 Paragraph 5, GlBG Rz 40 f).
[52] 4.4. Das Vorliegen einer besonderen Betroffenheit muss – als Bestandteil des Tatbestands der mittelbaren Diskriminierung – vom Kläger glaubhaft gemacht werden (§ 12 Abs 1 BGStG). Es muss also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dargetan werden, dass Personen mit einer Behinderung iSd § 3 BGStG im Vergleich zu Personen, die unabhängig von einer Behinderung einer Vollnarkose bedürfen, durch das Behandlungsangebot der Beklagten besonders benachteiligt werden. Derartiges hat der Kläger in erster Instanz gar nicht behauptet. Es steht im Gegenteil vielmehr fest, dass von der Beklagten darauf geachtet wird, dass Patienten mit Behinderung den frühestmöglichen Behandlungstermin bekommen. Dass die Mehrheitsbevölkerung nicht auf eine Behandlung unter Vollnarkose angewiesen ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil es nicht auf einen Vergleich mit Personen ankommt, die keine Vollnarkose benötigen. 4.4. Das Vorliegen einer besonderen Betroffenheit muss – als Bestandteil des Tatbestands der mittelbaren Diskriminierung – vom Kläger glaubhaft gemacht werden (Paragraph 12, Absatz eins, BGStG). Es muss also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dargetan werden, dass Personen mit einer Behinderung iSd Paragraph 3, BGStG im Vergleich zu Personen, die unabhängig von einer Behinderung einer Vollnarkose bedürfen, durch das Behandlungsangebot der Beklagten besonders benachteiligt werden. Derartiges hat der Kläger in erster Instanz gar nicht behauptet. Es steht im Gegenteil vielmehr fest, dass von der Beklagten darauf geachtet wird, dass Patienten mit Behinderung den frühestmöglichen Behandlungstermin bekommen. Dass die Mehrheitsbevölkerung nicht auf eine Behandlung unter Vollnarkose angewiesen ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil es nicht auf einen Vergleich mit Personen ankommt, die keine Vollnarkose benötigen.
[53] 4.5. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht auch eine mittelbare Diskriminierung des Klägers verneint.
[54] 4.6. Ein Eingehen auf die Frage der (Un-)Zumutbarkeit der Beseitigung von Bedingungen, die zu einer Ungleichbehandlung führen (§ 6 BGStG), ist deshalb entbehrlich. 4.6. Ein Eingehen auf die Frage der (Un-)Zumutbarkeit der Beseitigung von Bedingungen, die zu einer Ungleichbehandlung führen (Paragraph 6, BGStG), ist deshalb entbehrlich.
[55] 5. Zusammenfassend ist der Revision der Erfolg zu versagen.
[56] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.