Begründung:
Zu 1.) Das Erstgericht wies die Revision der Kläger gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes vom 30. 10. 1959 als unzulässig zurück. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde dieser Beschluss bestätigt.
Der dagegen von den Klägern ergriffene Revisionsrekurs ist unzulässig. Gemäß § 528 Abs 1 ZPO können bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes durch kein weiteres Rechtsmittel angefochten werden. Der Hinweis der Kläger auf die Entscheidung EvBl 1941 Nr 46 ist verfehlt. Denn dort handelt es sich um keine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes, vielmehr wies das Berufungsgericht selbst die vom Erstgericht als zulässig behandelte und ihm vorgelegte Revision zurück. In einem solchen Fall ist dagegen in sinngemäßer Anwendung des § 519 Z 1 ZPO ein Rekurs zulässig, nicht aber, wenn über die Frage der Zulässigkeit der Revision zwei gleichlautende Entscheidungen der Untergerichte vorliegen. Wäre dies anders, so würde die Vorschrift des § 507 Abs 1 ZPO, nach welcher das Erstgericht unzulässige Revisionen zurückzuweisen hat, nicht zur Beschleunigung, sondern zur Verzögerung des Verfahrens führen, weil in diesem Fall drei Instanzen über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu entscheiden hätten.Der dagegen von den Klägern ergriffene Revisionsrekurs ist unzulässig. Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO können bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes durch kein weiteres Rechtsmittel angefochten werden. Der Hinweis der Kläger auf die Entscheidung EvBl 1941 Nr 46 ist verfehlt. Denn dort handelt es sich um keine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes, vielmehr wies das Berufungsgericht selbst die vom Erstgericht als zulässig behandelte und ihm vorgelegte Revision zurück. In einem solchen Fall ist dagegen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 519, Ziffer eins, ZPO ein Rekurs zulässig, nicht aber, wenn über die Frage der Zulässigkeit der Revision zwei gleichlautende Entscheidungen der Untergerichte vorliegen. Wäre dies anders, so würde die Vorschrift des Paragraph 507, Absatz eins, ZPO, nach welcher das Erstgericht unzulässige Revisionen zurückzuweisen hat, nicht zur Beschleunigung, sondern zur Verzögerung des Verfahrens führen, weil in diesem Fall drei Instanzen über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu entscheiden hätten.
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen. Zu 2.) Obgleich der Streitgegenstand nicht in Geld besteht, unterließ es das Berufungsgericht gegen die Vorschrift des § 502 Abs 2 ZPO, einen Ausspruch darüber zu fällen, ob der Streitwert 10.000 S übersteigt. Mit Beschluss vom 17. 12. 1959 ON 16 berichtigte es das Urteil dahin, dass der letzte Satz des Spruches zu lauten hat: "Der Wert des Streitgegenstandes übersteigt nicht 10.000 S."Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen. Zu 2.) Obgleich der Streitgegenstand nicht in Geld besteht, unterließ es das Berufungsgericht gegen die Vorschrift des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO, einen Ausspruch darüber zu fällen, ob der Streitwert 10.000 S übersteigt. Mit Beschluss vom 17. 12. 1959 ON 16 berichtigte es das Urteil dahin, dass der letzte Satz des Spruches zu lauten hat: "Der Wert des Streitgegenstandes übersteigt nicht 10.000 S."
Dagegen ergriffen die Kläger Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag, die Entscheidung dahin abzuändern, dass der Streitwert 10.000 S übersteige.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht den Rekurs zurück, weil gemäß § 500 Abs 4 ZPO ein solcher Anspruch unanfechtbar sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht den Rekurs zurück, weil gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO ein solcher Anspruch unanfechtbar sei.
Gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels richtet sich der Rekurs der Kläger mit dem Antrag, ihn aufzuheben und über das Rechtsmittel zu entscheiden.
Der Rekurs ist im Gegensatz zum Fall 1.) zulässig, weil das Berufungsgericht selbst den ihm vorgelegten Rekurs gegen seinen eigenen Beschluss zurückgewiesen und nicht einen Zurückweisungsbeschluss bestätigt hat.