Die Rechtsmittel der verpflichteten Partei sind unzulässig.
1. Zum Revisionsrekurs:
Gemäß § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß - wie im vorliegenden Fall - zur Gänze bestätigt wurde. Soweit die Zivilprozeß- und die Exekutionsordnung Ausnahmen von diesem Grundsatz normieren, liegt eine solche nicht vor. Gegen einen voll bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden, weil ein solcher gemäß § 78 EO und § 528 Abs 3 ZPO voraussetzte, daß der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig wäre und das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hätte, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei.Gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß - wie im vorliegenden Fall - zur Gänze bestätigt wurde. Soweit die Zivilprozeß- und die Exekutionsordnung Ausnahmen von diesem Grundsatz normieren, liegt eine solche nicht vor. Gegen einen voll bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden, weil ein solcher gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 3, ZPO voraussetzte, daß der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig wäre und das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hätte, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig sei.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
2. Zum Rekurs:
Das Gericht zweiter Instanz hatte zu prüfen, ob die Erledigung des Rekurses der verpflichteten Partei die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs voraussetzte. Es verneinte die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens zur Klärung der von der verpflichteten Partei aufgeworfenen Fragen und gab deren Rechtsmittel nicht Folge. Da die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung keinem weiteren Rechtsmittelzug unterliegt, läßt sich das Thema einer Befassung des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit den den Gegenstand der Rekursentscheidung bildenden Fragen nicht neuerlich aufrollen. Es ist daher auch nicht mehr von Bedeutung, ob die verpflichtete Partei ein prozessuales Recht hatte, eine Vorabentscheidung zu beantragen. Selbst wenn der Oberste Gerichtshof das bejahte, könnte es wegen der abschließenden Entscheidung des Rekursgerichtes nicht mehr zu der von der verpflichteten Partei angestrebten Fragestellung an den Europäischen Gerichtshof als Voraussetzung der Rekursentscheidung kommen. Eine Kärung der Rechtsfrage, die dem Gericht zweiter Instanz Anlaß gab, den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen, hätte also nur mehr theoretische Bedeutung. Es ist aber nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen - praktisch in Form eines Rechtsgutachtens - zu entscheiden (SZ 61/6; SZ 53/86; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Vor § 461 Rz 9). Die Rechtsposition der verpflichteten Partei kann, da das Rekursgericht nach Behandlung der von ihr aufgeworfenen Frage der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu einem insofern verneinenden Ergebnis kam und ihrem Rechtsmittel schließlich - ohne Bestehen einer weiteren Anfechtungsmöglichkeit - nicht Folge gab, in keiner Weise mehr von der Klärung eines Antragsrechts beeinflußt werden. Der verpflichteten Partei fehlt es also - unbeschadet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts - an einem Anfechtungsinteresse; das allein muß bereit zur Zurückweisung ihres Rekurses führen (Kodek in Rechberger aaO).Das Gericht zweiter Instanz hatte zu prüfen, ob die Erledigung des Rekurses der verpflichteten Partei die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs voraussetzte. Es verneinte die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens zur Klärung der von der verpflichteten Partei aufgeworfenen Fragen und gab deren Rechtsmittel nicht Folge. Da die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung keinem weiteren Rechtsmittelzug unterliegt, läßt sich das Thema einer Befassung des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit den den Gegenstand der Rekursentscheidung bildenden Fragen nicht neuerlich aufrollen. Es ist daher auch nicht mehr von Bedeutung, ob die verpflichtete Partei ein prozessuales Recht hatte, eine Vorabentscheidung zu beantragen. Selbst wenn der Oberste Gerichtshof das bejahte, könnte es wegen der abschließenden Entscheidung des Rekursgerichtes nicht mehr zu der von der verpflichteten Partei angestrebten Fragestellung an den Europäischen Gerichtshof als Voraussetzung der Rekursentscheidung kommen. Eine Kärung der Rechtsfrage, die dem Gericht zweiter Instanz Anlaß gab, den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen, hätte also nur mehr theoretische Bedeutung. Es ist aber nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen - praktisch in Form eines Rechtsgutachtens - zu entscheiden (SZ 61/6; SZ 53/86; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Vor Paragraph 461, Rz 9). Die Rechtsposition der verpflichteten Partei kann, da das Rekursgericht nach Behandlung der von ihr aufgeworfenen Frage der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu einem insofern verneinenden Ergebnis kam und ihrem Rechtsmittel schließlich - ohne Bestehen einer weiteren Anfechtungsmöglichkeit - nicht Folge gab, in keiner Weise mehr von der Klärung eines Antragsrechts beeinflußt werden. Der verpflichteten Partei fehlt es also - unbeschadet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts - an einem Anfechtungsinteresse; das allein muß bereit zur Zurückweisung ihres Rekurses führen (Kodek in Rechberger aaO).
Es kann daher auf sich beruhen, ob ein im Rekursverfahren vor der Rechtsmittelentscheidung gefaßter Beschluß in dem eine rasche Rechtsdurchsetzung bezweckenden Exekutionsverfahren überhaupt anfechtbar wäre, berücksichtigt man, daß gemäß § 519 Abs 1 ZPO auch im Berufungsverfahren nur die im Gesetz bezeichneten und die Rechtssache in der Rechtsmittelinstanz vollständig erledigenden Beschlüsse anfechtbar sind und es an gesetzlichen Bestimmungen fehlt, die dieses Thema für das Rekursverfahren in einer gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren beachtlichen Weise behandeln.Es kann daher auf sich beruhen, ob ein im Rekursverfahren vor der Rechtsmittelentscheidung gefaßter Beschluß in dem eine rasche Rechtsdurchsetzung bezweckenden Exekutionsverfahren überhaupt anfechtbar wäre, berücksichtigt man, daß gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO auch im Berufungsverfahren nur die im Gesetz bezeichneten und die Rechtssache in der Rechtsmittelinstanz vollständig erledigenden Beschlüsse anfechtbar sind und es an gesetzlichen Bestimmungen fehlt, die dieses Thema für das Rekursverfahren in einer gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren beachtlichen Weise behandeln.