Dieser Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen:
Entgegen der Meinung der Klägerin kann keine Rede davon sein, daß Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.G***** im gegebenen Falle nach dem Gesetz von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen gewesen wäre (§ 19 Z 1 JN). Die Aufzählung der Ausschließungsgründe in § 20 JN ist - vom Fall des § 537 ZPO abgesehen - taxativ (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 20 JN). Der hier geltend gemachte Umstand, daß der abgelehnte Richter seinerzeit als Einzelrichter eines Gerichtshofes erster Instanz den das von ihm geführte Verfahren beendenden Vergleich protokolliert habe, welcher im Vorprozeß Gegenstand der Anfechtung war, fällt unter keinen der Tatbestände des § 20 JN, insbesondere nicht unter dessen Z 5. Auch aus § 537 ZPO ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil die Wiederaufnahmsklage nicht wegen des Verhaltens des nun abgelehnten Richters (§ 530 Z 4 ZPO) angebracht wurde.Entgegen der Meinung der Klägerin kann keine Rede davon sein, daß Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.G***** im gegebenen Falle nach dem Gesetz von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen gewesen wäre (Paragraph 19, Ziffer eins, JN). Die Aufzählung der Ausschließungsgründe in Paragraph 20, JN ist - vom Fall des Paragraph 537, ZPO abgesehen - taxativ (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 20, JN). Der hier geltend gemachte Umstand, daß der abgelehnte Richter seinerzeit als Einzelrichter eines Gerichtshofes erster Instanz den das von ihm geführte Verfahren beendenden Vergleich protokolliert habe, welcher im Vorprozeß Gegenstand der Anfechtung war, fällt unter keinen der Tatbestände des Paragraph 20, JN, insbesondere nicht unter dessen Ziffer 5, Auch aus Paragraph 537, ZPO ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil die Wiederaufnahmsklage nicht wegen des Verhaltens des nun abgelehnten Richters (Paragraph 530, Ziffer 4, ZPO) angebracht wurde.
Soweit aber die Ablehnung auf Befangenheitsgründe gestützt ist (§ 19 Z 2 JN), fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse.Soweit aber die Ablehnung auf Befangenheitsgründe gestützt ist (Paragraph 19, Ziffer 2, JN), fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse.
Zwar kann ein Richter auch noch nach Schluß der mündlichen Verhandlung und nach Fällung seines Urteils abgelehnt werden (SZ 43/104; KOG ÖBl 1977, 76; Fasching I 213 f); das gilt aber nur dann, wenn in der Sache selbst noch ein Rechtsmittel offensteht, in dem dann die erfolgreiche Ablehnung geltend gemacht werden kann (§ 477 Abs 1 Z 1 ZPO). Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens ist hingegen die Ablehnung nicht mehr zulässig (RZ 1989/88; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 19 JN und Rz 3 zu § 21 JN; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 477). Die Teilnahme eines bloß wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung bildet zwar den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO. Dieser Mangel heilt jedoch mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung, sodaß darauf eine Nichtigkeitsklage nicht mit Erfolg gestützt werden kann (SZ 43/104 ua; RZ 1989/88; Fasching LB2 Rz 2046 mwN). Da also die Teilnahme eines (noch nicht rechtskräftig) abgelehnten Richters selbst für den Fall seiner erfolgreichen Ablehnung mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung heilt, sodaß eine Wiederaufrollung des Verfahrens aus diesem Grunde ausgeschlossen ist, fehlt der Ablehnungswerberin ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Befangenheit von Richtern nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen (RZ 1989/88).Zwar kann ein Richter auch noch nach Schluß der mündlichen Verhandlung und nach Fällung seines Urteils abgelehnt werden (SZ 43/104; KOG ÖBl 1977, 76; Fasching römisch eins 213 f); das gilt aber nur dann, wenn in der Sache selbst noch ein Rechtsmittel offensteht, in dem dann die erfolgreiche Ablehnung geltend gemacht werden kann (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO). Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens ist hingegen die Ablehnung nicht mehr zulässig (RZ 1989/88; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 19, JN und Rz 3 zu Paragraph 21, JN; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 477,). Die Teilnahme eines bloß wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung bildet zwar den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO. Dieser Mangel heilt jedoch mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung, sodaß darauf eine Nichtigkeitsklage nicht mit Erfolg gestützt werden kann (SZ 43/104 ua; RZ 1989/88; Fasching LB2 Rz 2046 mwN). Da also die Teilnahme eines (noch nicht rechtskräftig) abgelehnten Richters selbst für den Fall seiner erfolgreichen Ablehnung mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung heilt, sodaß eine Wiederaufrollung des Verfahrens aus diesem Grunde ausgeschlossen ist, fehlt der Ablehnungswerberin ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Befangenheit von Richtern nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen (RZ 1989/88).