Entscheidung 4 Nc 1/05t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.01.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****gmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Ferdinand Weber, Dr. Hannes Hirtzenberger und Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, wegen EUR 857,30 sA, über den Antrag auf Ordination den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 101 JN idF BGBl I Nr 128/2004 ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie hier - die Klage oder der verfahrensleitende Antrag nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht einlangt. Für die angestrebte Ordination fehlen daher die gesetzlichen Voraussetzungen.Nach Paragraph 101, JN in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 128 aus 2004, ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie hier - die Klage oder der verfahrensleitende Antrag nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht einlangt. Für die angestrebte Ordination fehlen daher die gesetzlichen Voraussetzungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040NC00001.05T.0112.000
Dokumentnummer
JJT_20050112_OGH0002_0040NC00001_05T0000_000