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Entscheidung 4 Nc 1/08x×

Entscheidung 4 Nc 1/08x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Nc1/08x

Entscheidungsdatum

30.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Benjamin I*****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, Absatz 2, JN vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Zwettl zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Pflegschaftsverfahren über den mj Benjamin I***** ist beim Bezirksgericht Zwettl anhängig. Obsorgeberechtigt ist der Vater. Er übersiedelte im Jahr 2005 mit dem Minderjährigen nach Purkersdorf und strebte eine Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Purkersdorf an.

Mit Beschluss vom 5. 4. 2007 (ON S-98) übertrug das Bezirksgericht Zwettl die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN an das Bezirksgericht Purkersdorf. Dieses lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Es seien keine Anordnungen mit speziellem Bezug zum neuen Aufenthaltsort des Kindes zu treffen, die Erreichbarkeit des Gerichts allein sei kein Grund für eine Übertragung.

Das Bezirksgericht Zwettl legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Übertragung der Zuständigkeit vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN hat im Fall der Verweigerung der Übernahme der Pflegschaftssache das beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht zu entscheiden. Dies ist im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Wien.

Der Akt wird daher dem Bezirksgericht Zwettl zur entsprechenden weiteren Veranlassung zurückgestellt.

Anmerkung

E86456 4Nc1.08x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040NC00001.08X.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20080130_OGH0002_0040NC00001_08X0000_000