Entscheidung 4 Nc 1/08x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.01.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Benjamin I*****, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Zwettl zurückgestellt.Die dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, Absatz 2, JN vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Zwettl zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Pflegschaftsverfahren über den mj Benjamin I***** ist beim Bezirksgericht Zwettl anhängig. Obsorgeberechtigt ist der Vater. Er übersiedelte im Jahr 2005 mit dem Minderjährigen nach Purkersdorf und strebte eine Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Purkersdorf an.
Mit Beschluss vom 5. 4. 2007 (ON S-98) übertrug das Bezirksgericht Zwettl die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Purkersdorf. Dieses lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Es seien keine Anordnungen mit speziellem Bezug zum neuen Aufenthaltsort des Kindes zu treffen, die Erreichbarkeit des Gerichts allein sei kein Grund für eine Übertragung.Mit Beschluss vom 5. 4. 2007 (ON S-98) übertrug das Bezirksgericht Zwettl die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN an das Bezirksgericht Purkersdorf. Dieses lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Es seien keine Anordnungen mit speziellem Bezug zum neuen Aufenthaltsort des Kindes zu treffen, die Erreichbarkeit des Gerichts allein sei kein Grund für eine Übertragung.
Das Bezirksgericht Zwettl legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Übertragung der Zuständigkeit vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 111 Abs 2 JN hat im Fall der Verweigerung der Übernahme der Pflegschaftssache das beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht zu entscheiden. Dies ist im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Wien.Gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN hat im Fall der Verweigerung der Übernahme der Pflegschaftssache das beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht zu entscheiden. Dies ist im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Wien.
Der Akt wird daher dem Bezirksgericht Zwettl zur entsprechenden weiteren Veranlassung zurückgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040NC00001.08X.0130.000
Dokumentnummer
JJT_20080130_OGH0002_0040NC00001_08X0000_000