Begründung:
Mit der am 6. 11. 2002 (beim Landesgericht für ZRS Graz) eingebrachten (und gemäß § 230a ZPO an das Landesgericht Wels überwiesenen) Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten angemessenes Entgelt gemäß §§ 86 Abs 1, 87 Abs 3 UrhG. Die Klägerin sei auf Grund eines Vertriebs- und Lizenzvertrags allein und ausschließlich berechtigt, im Vertragsgebiet Österreich bestimmte Produkte (Software/Computerprogramme des s*****-Konzerns) einschließlich der dazugehörigen Dokumentationen zu verwenden, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu diesem Zweck den Kunden die Verwendung der Vertragsprodukte zu gestatten. Bei dieser Rechtseinräumung handle es sich um ein Werknutzungsrecht iSd § 24 Abs 1 letzter Satz UrhG, kraft dessen die Klägerin zur Rechtsverfolgung im eigenen Namen berechtigt sei. Sie habe am 7. 12. 1998 mit einer im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ansässigen GmbH eine Vertriebspartnervereinbarung und später eine Supportvereinbarung für Vertriebspartner geschlossen, auf Grund welcher diese nur berechtigt gewesen sei, die Produkte der Klägerin an Endkunden weiter zu verbreiten. Der - am Gesellschaftssitz wohnhafte - Geschäftsführer dieser GmbH habe jedoch vertragswidrig in der Zeit ab 5. 8. 1998 bis mindestens August 1999 gewerbsmäßig und ohne Einwilligung der Klägerin die vertragsgegenständliche Software vervielfältigt und über Zwischenhändler (ua den Beklagten) im Wege einer sogenannten "ARGE EDV" verbreitet (weswegen er auch strafgerichtlich verurteilt worden sei). Der Beklagte habe die von einem Nichtberechtigten erworbene Software unbefugt genutzt, vervielfältigt und verbreitet und damit in die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin eingegriffen. Als Beweismittel führt die Klägerin Parteienvernehmung, Akten des Landesgerichts für Strafsachen Graz und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, Urkunden und einen in Graz wohnhaften Zeugen. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und führt als Beweismittel - neben Akten des Landesgerichts für Strafsachen Graz und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und Urkunden - Parteienvernehmung und zwei im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wohnhafte Zeugen, darunter den Geschäftsführer der bereits genannten GmbH.Mit der am 6. 11. 2002 (beim Landesgericht für ZRS Graz) eingebrachten (und gemäß Paragraph 230 a, ZPO an das Landesgericht Wels überwiesenen) Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten angemessenes Entgelt gemäß Paragraphen 86, Absatz eins, 87, Absatz 3, UrhG. Die Klägerin sei auf Grund eines Vertriebs- und Lizenzvertrags allein und ausschließlich berechtigt, im Vertragsgebiet Österreich bestimmte Produkte (Software/Computerprogramme des s*****-Konzerns) einschließlich der dazugehörigen Dokumentationen zu verwenden, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu diesem Zweck den Kunden die Verwendung der Vertragsprodukte zu gestatten. Bei dieser Rechtseinräumung handle es sich um ein Werknutzungsrecht iSd Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz UrhG, kraft dessen die Klägerin zur Rechtsverfolgung im eigenen Namen berechtigt sei. Sie habe am 7. 12. 1998 mit einer im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ansässigen GmbH eine Vertriebspartnervereinbarung und später eine Supportvereinbarung für Vertriebspartner geschlossen, auf Grund welcher diese nur berechtigt gewesen sei, die Produkte der Klägerin an Endkunden weiter zu verbreiten. Der - am Gesellschaftssitz wohnhafte - Geschäftsführer dieser GmbH habe jedoch vertragswidrig in der Zeit ab 5. 8. 1998 bis mindestens August 1999 gewerbsmäßig und ohne Einwilligung der Klägerin die vertragsgegenständliche Software vervielfältigt und über Zwischenhändler (ua den Beklagten) im Wege einer sogenannten "ARGE EDV" verbreitet (weswegen er auch strafgerichtlich verurteilt worden sei). Der Beklagte habe die von einem Nichtberechtigten erworbene Software unbefugt genutzt, vervielfältigt und verbreitet und damit in die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin eingegriffen. Als Beweismittel führt die Klägerin Parteienvernehmung, Akten des Landesgerichts für Strafsachen Graz und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, Urkunden und einen in Graz wohnhaften Zeugen. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und führt als Beweismittel - neben Akten des Landesgerichts für Strafsachen Graz und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und Urkunden - Parteienvernehmung und zwei im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wohnhafte Zeugen, darunter den Geschäftsführer der bereits genannten GmbH.
Unter Hinweis darauf, dass sie gegen solche "Zwischenhändler" bereits drei Klagen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, eine Klage beim Landesgericht Klagenfurt und die vorliegende Klage beim Landesgericht Wels erhoben habe, dass der rechtserzeugende Sachverhalt und die Bestreitungsgründe in diesen Verfahren im Wesentlichen identisch seien, dass ferner in allen Verfahren ein wesentlicher Bestandteil der Beweisführung die Verlesung der genannten Akten der beiden Grazer Gerichte und die Vernehmung der im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wohnhaften (Haupt-)Zeugen sei und die Zureise anderer Personen zur Zeugen- oder Parteienvernehmung nach Graz zumutbar sei und durch eine Verbindung dieser fünf Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung und Kostenersparnis für alle Parteien bewirkt werden könnte, beantragt die Klägerin die Delegierung des vorliegenden Prozesses an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Der Beklagte sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus. Da er vorweg die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten habe, sei bis zur Klärung dieses Einwands fraglich, ob es überhaupt zu einem weiteren Verfahren kommen werde. Eine für alle Parteien - insbesondere für den Beklagten - aus einer allfälligen, aber noch gar nicht sicheren, Verbindung und gemeinsamen Führung dieser fünf Prozesse beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eintretende Verfahrensvereinfachung und -verbilligung sei nicht erkennbar. Für den Beklagten wäre vielmehr eine Delegation und nachfolgende Verbindung mit den vier Verfahren gegen die anderen beklagten Personen, mit denen er in keinem Zusammenhang stehe, jedenfalls eine Belastung, die durch die von der Klägerin genannten, in Wahrheit nicht ins Gewicht fallenden Kosten- und Zeitersparungsmöglichkeiten nicht aufzuwiegen sei.
Das Vorlagegericht gab zum Delegierungsantrag keine Stellungnahme ab.