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Entscheidung 4 Nc 10/03p×

Entscheidung 4 Nc 10/03p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Nc10/03p

Entscheidungsdatum

21.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Klaus L***** , vertreten durch Dr. Josef Kaiblinger, Rechtsanwalt in Gunskirchen, wegen 11.258,48 EUR sA, AZ 28 Cg 1/03w des Landesgerichts Wels, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, die Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der am 6. 11. 2002 (beim Landesgericht für ZRS Graz) eingebrachten (und gemäß Paragraph 230 a, ZPO an das Landesgericht Wels überwiesenen) Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten angemessenes Entgelt gemäß Paragraphen 86, Absatz eins, 87, Absatz 3, UrhG. Die Klägerin sei auf Grund eines Vertriebs- und Lizenzvertrags allein und ausschließlich berechtigt, im Vertragsgebiet Österreich bestimmte Produkte (Software/Computerprogramme des s*****-Konzerns) einschließlich der dazugehörigen Dokumentationen zu verwenden, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu diesem Zweck den Kunden die Verwendung der Vertragsprodukte zu gestatten. Bei dieser Rechtseinräumung handle es sich um ein Werknutzungsrecht iSd Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz UrhG, kraft dessen die Klägerin zur Rechtsverfolgung im eigenen Namen berechtigt sei. Sie habe am 7. 12. 1998 mit einer im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ansässigen GmbH eine Vertriebspartnervereinbarung und später eine Supportvereinbarung für Vertriebspartner geschlossen, auf Grund welcher diese nur berechtigt gewesen sei, die Produkte der Klägerin an Endkunden weiter zu verbreiten. Der - am Gesellschaftssitz wohnhafte - Geschäftsführer dieser GmbH habe jedoch vertragswidrig in der Zeit ab 5. 8. 1998 bis mindestens August 1999 gewerbsmäßig und ohne Einwilligung der Klägerin die vertragsgegenständliche Software vervielfältigt und über Zwischenhändler (ua den Beklagten) im Wege einer sogenannten "ARGE EDV" verbreitet (weswegen er auch strafgerichtlich verurteilt worden sei). Der Beklagte habe die von einem Nichtberechtigten erworbene Software unbefugt genutzt, vervielfältigt und verbreitet und damit in die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin eingegriffen. Als Beweismittel führt die Klägerin Parteienvernehmung, Akten des Landesgerichts für Strafsachen Graz und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, Urkunden und einen in Graz wohnhaften Zeugen. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und führt als Beweismittel - neben Akten des Landesgerichts für Strafsachen Graz und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und Urkunden - Parteienvernehmung und zwei im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wohnhafte Zeugen, darunter den Geschäftsführer der bereits genannten GmbH.

Unter Hinweis darauf, dass sie gegen solche "Zwischenhändler" bereits drei Klagen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, eine Klage beim Landesgericht Klagenfurt und die vorliegende Klage beim Landesgericht Wels erhoben habe, dass der rechtserzeugende Sachverhalt und die Bestreitungsgründe in diesen Verfahren im Wesentlichen identisch seien, dass ferner in allen Verfahren ein wesentlicher Bestandteil der Beweisführung die Verlesung der genannten Akten der beiden Grazer Gerichte und die Vernehmung der im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wohnhaften (Haupt-)Zeugen sei und die Zureise anderer Personen zur Zeugen- oder Parteienvernehmung nach Graz zumutbar sei und durch eine Verbindung dieser fünf Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung und Kostenersparnis für alle Parteien bewirkt werden könnte, beantragt die Klägerin die Delegierung des vorliegenden Prozesses an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Der Beklagte sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus. Da er vorweg die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten habe, sei bis zur Klärung dieses Einwands fraglich, ob es überhaupt zu einem weiteren Verfahren kommen werde. Eine für alle Parteien - insbesondere für den Beklagten - aus einer allfälligen, aber noch gar nicht sicheren, Verbindung und gemeinsamen Führung dieser fünf Prozesse beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eintretende Verfahrensvereinfachung und -verbilligung sei nicht erkennbar. Für den Beklagten wäre vielmehr eine Delegation und nachfolgende Verbindung mit den vier Verfahren gegen die anderen beklagten Personen, mit denen er in keinem Zusammenhang stehe, jedenfalls eine Belastung, die durch die von der Klägerin genannten, in Wahrheit nicht ins Gewicht fallenden Kosten- und Zeitersparungsmöglichkeiten nicht aufzuwiegen sei.

Das Vorlagegericht gab zum Delegierungsantrag keine Stellungnahme ab.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag der Klägerin ist nicht berechtigt. Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach Paragraph 31, JN soll nur einen Ausnahmefall bilden; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, dann ist die Delegierung abzulehnen (Mayr in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 31, JN; Ballon in Fasching2 Rz 6 zu Paragraph 31, JN je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; zuletzt etwa 3 Nd 512/01, 4 Nd 507/02).

Mag auch im vorliegenden Fall durch eine gemeinsame Führung der fünf von der Klägerin anhängig gemachten Verfahren so manche Vereinfachung und damit wohl auch Verbilligung bei der Beweisaufnahme (nämlich durch die bloß einmalige Beischaffung der bei den Grazer Gerichten geführten Akten und die Einmaligkeit der Vernehmung der beiden im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wohnhaften Hauptzeugen) erreichbar sein, so darf andererseits nicht übersehen werden, dass eine Verbindung dieser Verfahren nicht zwingend ist, sondern im Ermessen des betroffenen Gerichts steht, sodass bereits der Hauptgrund für die beantragte Delegierung in Wegfall kommen oder doch zweifelhaft sein könnte. Weiters kann aber auch im gegenwärtigen Verfahrensstadium des vorliegenden Verfahrens (wohl aber auch der anderen Verfahren) keineswegs mit Sicherheit davon die Rede sein, die Einwendungen der jeweiligen Beklagten wären "im Wesentlichen identisch", ist doch keineswegs von der Hand zu weisen, dass die "Vereinbarungen" des Geschäftsführers der genannten GmbH mit den jeweiligen Beklagten unterschiedlichen Inhalts und nicht etwa "deckungsgleich" waren. Das Argument des Beklagten, er werde durch eine Einbeziehung seines Prozesses in jenen der vier anderen Beklagten, mit denen er nichts gemeinsam habe, in jedem Fall nachteilig beeinträchtigt, kann nicht von der Hand gewiesen werden, zumal eine Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung in einem derartigen Fall sehr fraglich, wenn nicht gar auszuschließen ist. Die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung für beide Parteien ist somit nicht gegeben.

Der Beklagte hat in seiner Äußerung zum Delegierungsantrag zwar Kostenzuspruch beantragt, es indessen unterlassen, Kosten zu verzeichnen, weshalb eine Kostenentscheidung entfällt.

Anmerkung

E69540 4Nc10.03p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040NC00010.03P.0521.000

Dokumentnummer

JJT_20030521_OGH0002_0040NC00010_03P0000_000