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Entscheidung 4 Nc 12/04h×

Entscheidung 4 Nc 12/04h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Nc12/04h

Entscheidungsdatum

16.06.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen Sarah S*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 6. Mai 2004, 3 P 71/04h-25, gemäß Paragraph 111, JN verfügte Übertragung der Pflegschaftssache der mj Sarah S***** an das Bezirksgericht Hernals wird nicht genehmigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Bezirksgericht Bregenz begründete die Übertragung der Pflegschaftssache damit, dass das Kind mit seiner Mutter auf die Kanarischen Inseln übersiedelt sei und sich seither dort aufhalte. Der Vater wohne laut Zentralmelderegisterauszug vom 6. Mai 2004 im

17. Wiener Gemeindebezirk. Der einzige Bezugspunkt zu Österreich liege damit im Sprengel des Bezirksgerichts Hernals, so dass es zweckmäßiger sei, wenn das Bezirksgericht Hernals die Pflegschaftssache führe.

Das Bezirksgericht Hernals lehnte eine Übernahme der Pflegschaftssache ab. Der Lebensmittelpunkt der Eltern sei nicht entscheidend. Nachdem der Pflegschaftsakt bereits seit 1993 beim Bezirksgericht Bregenz anhängig sei, rechtfertige allein die Tatsache, dass der Vater im Sprengel des Bezirksgerichts Hernals wohne, nicht die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Hernals.

Das Bezirksgericht Bregenz legte den Akt gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Die vom Bezirksgericht Bregenz verfügte Übertragung ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch der dem Pflegebefohlenen zugedachte Schutz voraussichtlich besser verwirklicht werden kann. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt. Der Lebensmittelpunkt der Eltern ist hingegen nicht entscheidend (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 111, JN Rz 2; 9 Nd 514/01, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall ist einziger Anknüpfungspunkt an das Bezirksgericht Hernals die Tatsache, dass der Vater (derzeit) im Sprengel dieses Gerichts wohnt. Das Kind lebt auf den Kanarischen Inseln. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, inwiefern der Schutz des Kindes eher gewährleistet sein sollte, wenn nicht das Bezirksgericht Bregenz, sondern das Bezirksgericht Hernals die Pflegschaftssache führt. Das Bezirksgericht Bregenz ist immerhin jenes Gericht, in dessen Sprengel das Kind vor seiner Übersiedelung gelebt hat.

Die Übertragung war daher nicht zu genehmigen.

Anmerkung

E73648 4Nc12.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040NC00012.04H.0616.000

Dokumentnummer

JJT_20040616_OGH0002_0040NC00012_04H0000_000