Das Bezirksgericht Bregenz begründete die Übertragung der Pflegschaftssache damit, dass das Kind mit seiner Mutter auf die Kanarischen Inseln übersiedelt sei und sich seither dort aufhalte. Der Vater wohne laut Zentralmelderegisterauszug vom 6. Mai 2004 im
17. Wiener Gemeindebezirk. Der einzige Bezugspunkt zu Österreich liege damit im Sprengel des Bezirksgerichts Hernals, so dass es zweckmäßiger sei, wenn das Bezirksgericht Hernals die Pflegschaftssache führe.
Das Bezirksgericht Hernals lehnte eine Übernahme der Pflegschaftssache ab. Der Lebensmittelpunkt der Eltern sei nicht entscheidend. Nachdem der Pflegschaftsakt bereits seit 1993 beim Bezirksgericht Bregenz anhängig sei, rechtfertige allein die Tatsache, dass der Vater im Sprengel des Bezirksgerichts Hernals wohne, nicht die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Hernals.
Das Bezirksgericht Bregenz legte den Akt gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.Das Bezirksgericht Bregenz legte den Akt gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Die vom Bezirksgericht Bregenz verfügte Übertragung ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch der dem Pflegebefohlenen zugedachte Schutz voraussichtlich besser verwirklicht werden kann. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt. Der Lebensmittelpunkt der Eltern ist hingegen nicht entscheidend (Mayr in Rechberger, ZPO² § 111 JN Rz 2; 9 Nd 514/01, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall ist einziger Anknüpfungspunkt an das Bezirksgericht Hernals die Tatsache, dass der Vater (derzeit) im Sprengel dieses Gerichts wohnt. Das Kind lebt auf den Kanarischen Inseln. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, inwiefern der Schutz des Kindes eher gewährleistet sein sollte, wenn nicht das Bezirksgericht Bregenz, sondern das Bezirksgericht Hernals die Pflegschaftssache führt. Das Bezirksgericht Bregenz ist immerhin jenes Gericht, in dessen Sprengel das Kind vor seiner Übersiedelung gelebt hat.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch der dem Pflegebefohlenen zugedachte Schutz voraussichtlich besser verwirklicht werden kann. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt. Der Lebensmittelpunkt der Eltern ist hingegen nicht entscheidend (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 111, JN Rz 2; 9 Nd 514/01, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall ist einziger Anknüpfungspunkt an das Bezirksgericht Hernals die Tatsache, dass der Vater (derzeit) im Sprengel dieses Gerichts wohnt. Das Kind lebt auf den Kanarischen Inseln. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, inwiefern der Schutz des Kindes eher gewährleistet sein sollte, wenn nicht das Bezirksgericht Bregenz, sondern das Bezirksgericht Hernals die Pflegschaftssache führt. Das Bezirksgericht Bregenz ist immerhin jenes Gericht, in dessen Sprengel das Kind vor seiner Übersiedelung gelebt hat.
Die Übertragung war daher nicht zu genehmigen.