Entscheidung 4 Nc 12/19f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.09.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.-Prof. Dr. Brenn als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des P***** H*****, geboren am ***** 1956, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 2 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.-Prof. Dr. Brenn als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des P***** H*****, geboren am ***** 1956, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 21. Jänner 2019, GZ 234 P 163/17w-126, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Erwachsenenschutzsache des P***** H***** an das Bezirksgericht Steyr wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 21. Jänner 2019, GZ 234 P 163/17w-126, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Erwachsenenschutzsache des P***** H***** an das Bezirksgericht Steyr wird gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN genehmigt.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. 2. 2018 in einem Verfahren wegen § 207a StGB wurde die Unterbringung des Betroffenen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Im Juni 2018 regte das Landesgericht für Strafsachen Graz im Zuge eines Strafverfahrens gegen den Betroffenen nach § 297 Abs 1 StGB und § 33 Abs 2 MedienG beim Bezirksgericht Graz-Ost die Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahrens an. Der Betroffene war damals in der Justizanstalt Graz-Jakomini untergebracht. Das Bezirksgericht Graz-Ost bestellte einen einstweiligen Erwachsenenvertreter und gab ein Sachverständigengutachten in Auftrag.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. 2. 2018 in einem Verfahren wegen Paragraph 207 a, StGB wurde die Unterbringung des Betroffenen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Im Juni 2018 regte das Landesgericht für Strafsachen Graz im Zuge eines Strafverfahrens gegen den Betroffenen nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB und Paragraph 33, Absatz 2, MedienG beim Bezirksgericht Graz-Ost die Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahrens an. Der Betroffene war damals in der Justizanstalt Graz-Jakomini untergebracht. Das Bezirksgericht Graz-Ost bestellte einen einstweiligen Erwachsenenvertreter und gab ein Sachverständigengutachten in Auftrag.
Seit 17. 12. 2018 ist der Betroffene im Forensischen Zentrum der Justizanstalt Asten untergebracht.
Das Bezirksgericht Graz-Ost übertrug die Zuständigkeit der Erwachsenenschutzsache gemäß § 111 JN unter Hinweis auf den nunmehrigen ständigen Aufenthalt des Betroffenen in Asten mit Beschluss vom 21. 1. 2019 an das Bezirksgericht Steyr. Der Betroffene erhob dagegen einen Rekurs, dem vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht mit Beschluss vom 11. 6. 2019 letztlich nicht Folge gegeben wurde.Das Bezirksgericht Graz-Ost übertrug die Zuständigkeit der Erwachsenenschutzsache gemäß Paragraph 111, JN unter Hinweis auf den nunmehrigen ständigen Aufenthalt des Betroffenen in Asten mit Beschluss vom 21. 1. 2019 an das Bezirksgericht Steyr. Der Betroffene erhob dagegen einen Rekurs, dem vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht mit Beschluss vom 11. 6. 2019 letztlich nicht Folge gegeben wurde.
Das Bezirksgericht Steyr lehnte die Übernahme des Akts (schon am 4. 4. 2019 und neuerlich am 19. 8. 2019) ab, weil keine Angelegenheiten ersichtlich seien, die im aktuellen Verfahrensstadium für den Betroffenen besser durch das Bezirksgericht Steyr erledigt werden könnten.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 111 Abs 1 JN kann das zur Besorgung der Erwachsenenschutzsache zuständige Gericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Betroffenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Betroffenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird, mag auch der Erwachsenenvertreter weiterhin seinen Aufenthalt im Sprengel des bisher zuständigen Bezirksgerichts haben (vgl RIS-Justiz RS0049144; RS0046929). Diese Voraussetzungen sind in der Regel gegeben, wenn die Erwachsenenschutzsache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt (vgl 4 Nc 14/12i mwN).Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das zur Besorgung der Erwachsenenschutzsache zuständige Gericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Betroffenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Betroffenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird, mag auch der Erwachsenenvertreter weiterhin seinen Aufenthalt im Sprengel des bisher zuständigen Bezirksgerichts haben vergleiche RIS-Justiz RS0049144; RS0046929). Diese Voraussetzungen sind in der Regel gegeben, wenn die Erwachsenenschutzsache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt vergleiche 4 Nc 14/12i mwN).
Von diesem Grundsatz ist nur dann abzugehen, wenn besondere Gründe bestehen, die eine Erledigung durch das bisher zuständige Gericht eindeutig als zweckmäßiger erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall konnte sich das Bezirksgericht Steyr nicht auf derartige besondere Gründe berufen. Im Gegenteil: Das bisherige Verfahren ist noch nicht einmal bis zur Erstanhörung der betroffenen Person gediehen.
Der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost auf Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Steyr ist daher zu genehmigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0040NC00012.19F.0923.000
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2019
Dokumentnummer
JJT_20190923_OGH0002_0040NC00012_19F0000_000