[5] Das Bezirksgericht Graz-Ost legte den Akt gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor. Das Bezirksgericht Graz-Ost legte den Akt gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof vor.
[6] 1. Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht die Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstiger Pflegebefohlener gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist stets das Kindeswohl (RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung (RS0047074 [T7, T18]; RS0047300 [T19]). Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN liegen in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Pflegebefohlenen liegt (RS0047027 [T10]; RS0047300 [T11]). 1. Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht die Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstiger Pflegebefohlener gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist stets das Kindeswohl (RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung (RS0047074 [T7, T18]; RS0047300 [T19]). Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN liegen in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Pflegebefohlenen liegt (RS0047027 [T10]; RS0047300 [T11]).
[7] 2. Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, sofern nicht dem übertragenden Gericht für die ausstehende Entscheidung besondere Sachkenntnis zukommt (RS0047032). Bei einem unerledigten Obsorgeantrag kann eine Zuständigkeitsübertragung zwar unzweckmäßig sein, weil noch nicht feststeht, ob das Kind überhaupt im Sprengel des Gerichts bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll (RS0047027 [T2]). Eine Entscheidung durch das bisher zuständige Gericht ist aber auch in diesen Fällen nur dann sinnvoll, wenn dieses bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht (RS0047027 [T3, T19]). Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob und wie lange sich das bisher zuständige Gericht um die Ermittlung von Sachverhaltsgrundlagen bemüht hat, sondern ausschließlich darauf, welches Gericht eher in der Lage ist, die aktuelle Lebenssituation aller Beteiligten zu erforschen und zu beurteilen (RS0047027 [T7]; RS0047032 [T41]).
[8] 3. Es trifft zwar zu, dass das Bezirksgericht Graz-Ost die Eltern bereits – vor allem zu Fragen des laufenden Kontaktrechts – einvernommen hat, allerdings wird bei einer abschließenden Beurteilung vor allem die aktuelle Lebens- und Wohnsituation der Beteiligten zu berücksichtigen sein. Nach der Aktenlage leben die Minderjährige und die Mutter in Wien Floridsdorf und der Vater in 2301 Groß-Enzersdorf. Gründe warum das übertragende Gericht eher in der Lage sein sollte, sich die erforderlichen Kenntnisse der aktuellen Lebensumstände zu verschaffen, sind nicht ersichtlich. Damit hat es bei der allgemeinen Regel zu bleiben, dass das Naheverhältnis zwischen dem Pflegebefohlenen und dem Gericht von wesentlicher Bedeutung und daher jenes Gericht besser geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl 10 Nc 14/25b; 9 Nc 2/24d; 5 Nc 3/23w). 3. Es trifft zwar zu, dass das Bezirksgericht Graz-Ost die Eltern bereits – vor allem zu Fragen des laufenden Kontaktrechts – einvernommen hat, allerdings wird bei einer abschließenden Beurteilung vor allem die aktuelle Lebens- und Wohnsituation der Beteiligten zu berücksichtigen sein. Nach der Aktenlage leben die Minderjährige und die Mutter in Wien Floridsdorf und der Vater in 2301 Groß-Enzersdorf. Gründe warum das übertragende Gericht eher in der Lage sein sollte, sich die erforderlichen Kenntnisse der aktuellen Lebensumstände zu verschaffen, sind nicht ersichtlich. Damit hat es bei der allgemeinen Regel zu bleiben, dass das Naheverhältnis zwischen dem Pflegebefohlenen und dem Gericht von wesentlicher Bedeutung und daher jenes Gericht besser geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat vergleiche 10 Nc 14/25b; 9 Nc 2/24d; 5 Nc 3/23w).
[9] 4. Die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Floridsdorf war daher zu genehmigen.