Die mj. Julia K***** ist eheliche Tochter des Dieter K***** und der Cornelia K*****. Die Ehe der Eltern wurde am 8. Mai 2002 geschieden. In dem zugleich geschlossenen Scheidungsvergleich vereinbarten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, der Hauptaufenthaltsort des Kindes befindet sich bei der Mutter.
Am 2. Februar 2004 teilte die Mutter mit, sie lebe nun mit dem Kind in *****. Als Hauptbezugsperson des Kindes beantrage sie das alleinige Sorgerecht. Der Vater sprach sich gegen eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter aus. Weitere Erhebungen wurden noch nicht durchgeführt.
Das Bezirksgericht Gmunden übertrug daraufhin mit Beschluss vom 22. 4. 2004 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Meidling.
Am 4. 5. 2004 lehnte das Bezirksgericht Meidling die Übernahme der Pflegschaftssache ab und stellte den Akt mit dem Hinweis auf den noch nicht erledigten Obsorgerechtsantrag dem Bezirksgericht Gmunden zurück. Das Bezirksgericht Gmunden legt nunmehr den Akt zur Entscheidung vor.
Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Pflegebefohlenen liegt (EFSlg 82.110, 85.185; EFSlg 94.377 uva). Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (EFSlg 72.832, 75.992, 85.186 uva; Mayr in Rechberger ZPO² § 111 JN Rz 4 mwN). Es hängt vielmehr von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 75.993 uva). Nach der Aktenlage hat das Kind den Mittelpunkt seiner Lebensführung nunmehr im Sprengel des Bezirksgerichtes Meidling, weil es dort mit der Mutter (bei der sie ihren Hauptaufenthalt nimmt) nicht nur vorübergehend wohnt. Unter diesen Umständen ist es trotz des noch nicht erledigten Antrags der Mutter, ihr die alleinige Obsorge zuzuweisen, zweckmäßiger, die Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Meidling zu übertragen, zumal ein Verfahrensaufwand, der vom bisher zuständigen Gericht besser verwertet werden könnte, bisher nicht entstanden ist. Der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichtes Gmunden war daher zu genehmigen.Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Pflegebefohlenen liegt (EFSlg 82.110, 85.185; EFSlg 94.377 uva). Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (EFSlg 72.832, 75.992, 85.186 uva; Mayr in Rechberger ZPO² Paragraph 111, JN Rz 4 mwN). Es hängt vielmehr von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 75.993 uva). Nach der Aktenlage hat das Kind den Mittelpunkt seiner Lebensführung nunmehr im Sprengel des Bezirksgerichtes Meidling, weil es dort mit der Mutter (bei der sie ihren Hauptaufenthalt nimmt) nicht nur vorübergehend wohnt. Unter diesen Umständen ist es trotz des noch nicht erledigten Antrags der Mutter, ihr die alleinige Obsorge zuzuweisen, zweckmäßiger, die Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Meidling zu übertragen, zumal ein Verfahrensaufwand, der vom bisher zuständigen Gericht besser verwertet werden könnte, bisher nicht entstanden ist. Der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichtes Gmunden war daher zu genehmigen.