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Entscheidung 4 Nc 18/06v×

Entscheidung 4 Nc 18/06v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Nc18/06v

Entscheidungsdatum

05.07.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Philip B*****, vertreten durch Dr. Christine Fischer-Lode, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei V*****, Norwegen, wegen 2.798,25 EUR, über den Ordinationsantrag des Klägers gemäß Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger beantragt eine Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN. Er habe bei der in Norwegen ansässigen Beklagten eine Reise gebucht. Diese Reise habe er aufgrund mangelhafter Leistung abgebrochen. Er beabsichtige nun, eine Klage auf Rückerstattung des Entgelts und auf Zahlung von Schadenersatz einzubringen. Die Beklagte habe im Internet in deutscher Sprache Aktivurlaube angeboten. Aufgrund dieser Werbung habe er mit einem aus Österreich abgesendeten E-Mail die Reise gebucht. Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte (inländische Gerichtsbarkeit) sei daher nach Artikel 13, 14, LGVÜ gegeben. Wegen des Fehlens eines örtlich zuständigen Gerichts sei eine Ordination nach Paragraph 28, JN erforderlich.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist berechtigt.

Der Kläger leitet die inländische Gerichtsbarkeit aus Artikel 13 und 14 LGVÜ ab. Dieses Übereinkommen ist nach seinem Artikel 54 b, Absatz 2, Litera a, im konkreten Fall anwendbar, da die Beklagte ihren Sitz in Norwegen hat. Nach Artikel 13, Absatz eins, Nr 3 LGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Nr 5 - nach dem 4. Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Litera a,) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Litera b,).

Der Kläger hat den der Klage zugrunde liegenden Vertrag als Verbraucher geschlossen. Der (auch) auf solche Vertragsabschlüsse gerichtete Internetauftritt der Beklagten erfüllt das Erfordernis der „Werbung" im Wohnsitzstaat des Verbrauchers (RIS-Justiz RS0108686 T8, T11). Der Kläger hat seine Vertragserklärung durch Absenden des E-Mails in diesem Staat abgegeben. Es liegt somit eine Verbrauchersache im Sinn von Artikel 13, LGVÜ vor. Nach Artikel 14, Absatz eins, LGVÜ sind daher für die Klage des Verbrauchers (auch) die österreichischen Gerichte zuständig.

Anders als nun Artikel 16, Absatz eins, EuGVVO regelt Artikel 14, Absatz eins, LGVÜ nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Da sich auch aus dem österreichischen Verfahrensrecht kein örtlich zuständiges Gericht ergibt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das Bezirksgericht Innsbruck als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E81161 4Nc18.06v

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZfRV-LS 2006/29 = ecolex 2008,404 (Fuchs, Rechtsprechungsübersicht) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040NC00018.06V.0705.000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20060705_OGH0002_0040NC00018_06V0000_000