Der Antrag ist berechtigt.
Der Kläger leitet die inländische Gerichtsbarkeit aus Art 13 und 14 LGVÜ ab. Dieses Übereinkommen ist nach seinem Art 54b Abs 2 lit a im konkreten Fall anwendbar, da die Beklagte ihren Sitz in Norwegen hat. Nach Art 13 Abs 1 Nr 3 LGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Nr 5 - nach dem 4. Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit b).Der Kläger leitet die inländische Gerichtsbarkeit aus Artikel 13 und 14 LGVÜ ab. Dieses Übereinkommen ist nach seinem Artikel 54 b, Absatz 2, Litera a, im konkreten Fall anwendbar, da die Beklagte ihren Sitz in Norwegen hat. Nach Artikel 13, Absatz eins, Nr 3 LGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Nr 5 - nach dem 4. Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Litera a,) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Litera b,).
Der Kläger hat den der Klage zugrunde liegenden Vertrag als Verbraucher geschlossen. Der (auch) auf solche Vertragsabschlüsse gerichtete Internetauftritt der Beklagten erfüllt das Erfordernis der „Werbung" im Wohnsitzstaat des Verbrauchers (RIS-Justiz RS0108686 T8, T11). Der Kläger hat seine Vertragserklärung durch Absenden des E-Mails in diesem Staat abgegeben. Es liegt somit eine Verbrauchersache im Sinn von Art 13 LGVÜ vor. Nach Art 14 Abs 1 LGVÜ sind daher für die Klage des Verbrauchers (auch) die österreichischen Gerichte zuständig.Der Kläger hat den der Klage zugrunde liegenden Vertrag als Verbraucher geschlossen. Der (auch) auf solche Vertragsabschlüsse gerichtete Internetauftritt der Beklagten erfüllt das Erfordernis der „Werbung" im Wohnsitzstaat des Verbrauchers (RIS-Justiz RS0108686 T8, T11). Der Kläger hat seine Vertragserklärung durch Absenden des E-Mails in diesem Staat abgegeben. Es liegt somit eine Verbrauchersache im Sinn von Artikel 13, LGVÜ vor. Nach Artikel 14, Absatz eins, LGVÜ sind daher für die Klage des Verbrauchers (auch) die österreichischen Gerichte zuständig.
Anders als nun Art 16 Abs 1 EuGVVO regelt Art 14 Abs 1 LGVÜ nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Da sich auch aus dem österreichischen Verfahrensrecht kein örtlich zuständiges Gericht ergibt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht Innsbruck als zuständiges Gericht zu bestimmen.Anders als nun Artikel 16, Absatz eins, EuGVVO regelt Artikel 14, Absatz eins, LGVÜ nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Da sich auch aus dem österreichischen Verfahrensrecht kein örtlich zuständiges Gericht ergibt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das Bezirksgericht Innsbruck als zuständiges Gericht zu bestimmen.