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Entscheidung 4 Nc 18/19p×

Entscheidung 4 Nc 18/19p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Nc18/19p

Entscheidungsdatum

06.08.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Brenn und Priv.-Doz. Dr. Rassi als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen N*****, geboren am ***** 2010, Mutter: O*****, Vater: W*****, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, Absatz 2, JN, infolge Vorlage zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Wolfsberg zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Wolfsberg übertrug mit zwei Beschlüssen vom 7. Juni 2019 die Pflegschaftssache (getrennt zu 1 Ps 131/11k und 1 Pu 133/19s) gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Eisenstadt, (jeweils) weil das Kind „über kurz oder lang seinen ständigen Aufenthalt in Eisenstadt nehmen wird.“. Das Bezirksgericht Eisenstadt lehnte die Übernahme der Zuständigkeit am 25. Juni 2019 unter Hinweis auf den Wohnort des Kindes bei seiner Großmutter in der Steiermark mit zwei Beschlüssen ab und sandte den Akt an das Bezirksgericht Wolfsberg zurück. Dieses stellte seine Übertragungsbeschlüsse nicht den Parteien zu, sondern legte den Akt sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß „§ 47 Absatz eins,, Absatz 2, JN“ (gemeint wohl: Paragraph 111, Absatz 2, JN) vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage ist verfrüht:

Übertragungsbeschlüsse nach Paragraph 111, JN sind durch die Parteien anfechtbar (RIS-Justiz RS0046981 [insb T5]). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN nicht in Betracht (RS0047067). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen Gericht (hier der Oberste Gerichtshof) nicht ident ist (RS0047067 [T14]). Behebt das Rekursgericht den Übertragungsbeschluss, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. In dem Fall, dass der Übertragungsbeschluss rechtskräftig bestätigt wird, bedarf es dagegen der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (zu allem jüngst 4 Nc 18/18m mwN).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung der Beschlüsse an die Parteien zurückzustellen. Nur wenn der Übertragungsbeschluss – allenfalls nach Überprüfung im Instanzenzug – in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN vorzulegen.

Textnummer

E125981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0040NC00018.19P.0806.000

Im RIS seit

20.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2019

Dokumentnummer

JJT_20190806_OGH0002_0040NC00018_19P0000_000