Die Übertragung ist nicht zu genehmigen.
1. Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN setzt voraus, dass das übertragende Gericht auch bisher nach dem Gesetz zur Besorgung der Pflegschaftssache zuständig war. Andernfalls hat es in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache nach § 44 JN an das zuständige Gericht zu überweisen (vgl RS0107254). Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN setzt daher die (örtliche wie internationale) Zuständigkeit des übertragenden Gerichts voraus (6 Nc 22/07y = RS0107254 [T3]; Fucik in Fasching/Konecny³ § 111 JN Rz 2; vgl Schneider in Fasching/Konecny³ § 44 JN Rz 18).1. Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN setzt voraus, dass das übertragende Gericht auch bisher nach dem Gesetz zur Besorgung der Pflegschaftssache zuständig war. Andernfalls hat es in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache nach Paragraph 44, JN an das zuständige Gericht zu überweisen vergleiche RS0107254). Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN setzt daher die (örtliche wie internationale) Zuständigkeit des übertragenden Gerichts voraus (6 Nc 22/07y = RS0107254 [T3]; Fucik in Fasching/Konecny³ Paragraph 111, JN Rz 2; vergleiche Schneider in Fasching/Konecny³ Paragraph 44, JN Rz 18).
2. Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist nach Art 3 der Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO) das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (lit a), oder das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (lit b), oder das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien (lit c), oder das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien (lit d).2. Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist nach Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr 4 aus 2009, des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO) das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Litera a,), oder das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Litera b,), oder das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien (Litera c,), oder das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien (Litera d,).
Art 3 lit a und b EuUVO regelt die internationale und die örtliche Zuständigkeit, lit c und d auch die sachliche Zuständigkeit (Simotta in Fasching/Konecny³ § 114 JN Rz 120); diese Bestimmungen gehen den nationalen Regelungen (§§ 109 f JN) vor (vgl Simotta aaO Rz 97).Artikel 3, Litera a und b EuUVO regelt die internationale und die örtliche Zuständigkeit, Litera c und d auch die sachliche Zuständigkeit (Simotta in Fasching/Konecny³ Paragraph 114, JN Rz 120); diese Bestimmungen gehen den nationalen Regelungen (Paragraphen 109, f JN) vor vergleiche Simotta aaO Rz 97).
3. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die Minderjährige in Deutschland und der vom Vertreter des Kindes aufgrund seiner Unterhaltspflicht in Anspruch genommene Antragsgegner („Beklagter“ bzw „verpflichtete Person“ iSd Art 2 Abs 1 Z 11 EuUVO; vgl Fuchs in Gitschthaler, Internationales Familienrecht, Vorbem Kap III EuUVO Rz 18 f) zwar in Österreich, aber nicht im Sprengel des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien aufhält. Da auch kein Anhaltspunkt für das Vorliegen anderer Tatbestände nach Art 3 lit c und d EuUVO vorliegt, fehlt es an der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien nach Art 3 EuUVO. Damit ist die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN nicht zulässig; deren Genehmigung war daher zu versagen.3. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die Minderjährige in Deutschland und der vom Vertreter des Kindes aufgrund seiner Unterhaltspflicht in Anspruch genommene Antragsgegner („Beklagter“ bzw „verpflichtete Person“ iSd Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 11, EuUVO; vergleiche Fuchs in Gitschthaler, Internationales Familienrecht, Vorbem Kap römisch drei EuUVO Rz 18 f) zwar in Österreich, aber nicht im Sprengel des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien aufhält. Da auch kein Anhaltspunkt für das Vorliegen anderer Tatbestände nach Artikel 3, Litera c und d EuUVO vorliegt, fehlt es an der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien nach Artikel 3, EuUVO. Damit ist die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN nicht zulässig; deren Genehmigung war daher zu versagen.