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Entscheidung 4 Nc 20/19g×

Entscheidung 4 Nc 20/19g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Nc20/19g

Entscheidungsdatum

01.10.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj F***** U*****, geboren am ***** 2005, *****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe – Rechtsvertretung für die Bezirke *****), wegen Unterhalts, aufgrund der vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien verfügten Vorlage seines Akts AZ 83 Pu 97/19p (vormals AZ 83 Pu 70/19t) zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28. Mai 2019 zu GZ 83 Pu 97/19p-3 gemäß Paragraph 111, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Oberndorf wird nicht genehmigt.

Text

Begründung:

Die Minderjährige ist seit 2005 in voller Erziehung der Stadt Wien und lebt derzeit bei einer Pflegefamilie in Deutschland.

Der Kinder- und Jugendhilfeträger macht erkennbar einen Anspruch gegen den Vater auf Festsetzung von Unterhalt für die Minderjährige ab 1. Jänner 2018 geltend.

              Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übertrug diese Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Oberndorf, weil sich der Kindesvater (und nicht wie in der von der Urschrift – bislang unberichtigt – abweichenden Beschlussausfertigung unzutreffend: die Minderjährige selbst) im Sprengel dieses Gerichts aufhalte. Das Bezirksgericht Oberndorf lehnte die Übernahme der Zuständigkeit ab.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legt nunmehr nach Eintritt der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses den Akt (neuerlich) dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Übertragung ist nicht zu genehmigen.

1. Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN setzt voraus, dass das übertragende Gericht auch bisher nach dem Gesetz zur Besorgung der Pflegschaftssache zuständig war. Andernfalls hat es in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache nach Paragraph 44, JN an das zuständige Gericht zu überweisen vergleiche RS0107254). Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN setzt daher die (örtliche wie internationale) Zuständigkeit des übertragenden Gerichts voraus (6 Nc 22/07y = RS0107254 [T3]; Fucik in Fasching/Konecny³ Paragraph 111, JN Rz 2; vergleiche Schneider in Fasching/Konecny³ Paragraph 44, JN Rz 18).

2. Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist nach Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr 4 aus 2009, des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO) das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Litera a,), oder das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Litera b,), oder das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien (Litera c,), oder das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien (Litera d,).

Artikel 3, Litera a und b EuUVO regelt die internationale und die örtliche Zuständigkeit, Litera c und d auch die sachliche Zuständigkeit (Simotta in Fasching/Konecny³ Paragraph 114, JN Rz 120); diese Bestimmungen gehen den nationalen Regelungen (Paragraphen 109, f JN) vor vergleiche Simotta aaO Rz 97).

3. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die Minderjährige in Deutschland und der vom Vertreter des Kindes aufgrund seiner Unterhaltspflicht in Anspruch genommene Antragsgegner („Beklagter“ bzw „verpflichtete Person“ iSd Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 11, EuUVO; vergleiche Fuchs in Gitschthaler, Internationales Familienrecht, Vorbem Kap römisch drei EuUVO Rz 18 f) zwar in Österreich, aber nicht im Sprengel des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien aufhält. Da auch kein Anhaltspunkt für das Vorliegen anderer Tatbestände nach Artikel 3, Litera c und d EuUVO vorliegt, fehlt es an der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien nach Artikel 3, EuUVO. Damit ist die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN nicht zulässig; deren Genehmigung war daher zu versagen.

Textnummer

E126460

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0040NC00020.19G.1001.000

Im RIS seit

09.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021

Dokumentnummer

JJT_20191001_OGH0002_0040NC00020_19G0000_000