Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kommt allerdings derzeit aus zwei Gründen nicht in Betracht:
Nach § 16 Abs 2 Z 1 RPflG sind „Berichte an vorgesetzte Behörden" auch im Wirkungskreis des Rechtspflegers dem Richter vorbehalten. Darunter fallen nicht nur Vorlageberichte iSv § 179 Geo, sondern auch Ersuchen um Entscheidung eines Kompetenzkonflikts. Denn in § 16 Abs 2 Z 1 bis 3 RPflG sollte nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (675 BlgNR 16. GP) die Vorgängerbestimmung des § 10 Abs 2 RPflG 1962 übernommen werden. Dort war ganz allgemein vorgesehen gewesen, dass „Geschäftsstücke, die eine Zustellung an eine vorgesetzte Behörde erfordern" stets vom Richter zu erledigen seien. Der in der Neuregelung verwendete Begriff „Berichte" ist daher weit zu verstehen; er erfasst jedenfalls auch Vorlagen nach § 47 JN.Nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, RPflG sind „Berichte an vorgesetzte Behörden" auch im Wirkungskreis des Rechtspflegers dem Richter vorbehalten. Darunter fallen nicht nur Vorlageberichte iSv Paragraph 179, Geo, sondern auch Ersuchen um Entscheidung eines Kompetenzkonflikts. Denn in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 RPflG sollte nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (675 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode die Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, RPflG 1962 übernommen werden. Dort war ganz allgemein vorgesehen gewesen, dass „Geschäftsstücke, die eine Zustellung an eine vorgesetzte Behörde erfordern" stets vom Richter zu erledigen seien. Der in der Neuregelung verwendete Begriff „Berichte" ist daher weit zu verstehen; er erfasst jedenfalls auch Vorlagen nach Paragraph 47, JN.
Die Vorlage an den Obersten Gerichtshof hätte daher jedenfalls durch einen Richter erfolgen müssen. Darin liegt kein leerer Formalismus. Denn ebenso wie die Möglichkeit einer Rekursstattgebung nach § 11 Abs 3 RPflG dient der Richtervorbehalt nach § 16 Abs 2 Z 1 RPflG offenkundig dazu, die Rechtsauffassung des Rechtspflegers vor der Vorlage an höhere Gerichte einer ersten Prüfung zu unterziehen.Die Vorlage an den Obersten Gerichtshof hätte daher jedenfalls durch einen Richter erfolgen müssen. Darin liegt kein leerer Formalismus. Denn ebenso wie die Möglichkeit einer Rekursstattgebung nach Paragraph 11, Absatz 3, RPflG dient der Richtervorbehalt nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, RPflG offenkundig dazu, die Rechtsauffassung des Rechtspflegers vor der Vorlage an höhere Gerichte einer ersten Prüfung zu unterziehen.
Eine solche Prüfung wäre gerade im vorliegenden Fall zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen erforderlich gewesen. Denn die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die konkurrierenden Gerichte rechtskräftig ihre Unzuständigkeit für die Entscheidung der gleichen Rechtssache ausgesprochen haben (RIS-Justiz RS0118692, RS0046299; Ballon in Fasching I2 § 47 JN Rz 7 ff mwN). Das ist hier noch nicht geschehen. Denn die mit Beschluss erfolgte Verneinung der Zuständigkeit durch das Bezirksgericht Linz bindet zwar dieses Gericht, ist aber mangels Zustellung an die Parteien noch nicht rechtskräftig, und das Bezirksgericht Meidling hat überhaupt noch keinen Zurückweisungsbeschluss gefasst.Eine solche Prüfung wäre gerade im vorliegenden Fall zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen erforderlich gewesen. Denn die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die konkurrierenden Gerichte rechtskräftig ihre Unzuständigkeit für die Entscheidung der gleichen Rechtssache ausgesprochen haben (RIS-Justiz RS0118692, RS0046299; Ballon in Fasching I2 Paragraph 47, JN Rz 7 ff mwN). Das ist hier noch nicht geschehen. Denn die mit Beschluss erfolgte Verneinung der Zuständigkeit durch das Bezirksgericht Linz bindet zwar dieses Gericht, ist aber mangels Zustellung an die Parteien noch nicht rechtskräftig, und das Bezirksgericht Meidling hat überhaupt noch keinen Zurückweisungsbeschluss gefasst.
Die Akten sind daher dem Bezirksgericht Meidling zurückzustellen.