Entscheidung 4 Nc 24/20x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.11.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Floridsdorf anhängigen Rechtssache der klagenden Partei E***** G*****, gegen die beklagte Partei N***** M*****, wegen Scheidung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Floridsdorf vorerst ohne Entscheidung über den Delegierungsantrag zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt gegen den in Tunesien wohnhaften Beklagten die Ehescheidung, wobei sie zu Beginn des Verfahrens in Wien wohnhaft war. Unter Hinweis auf ihren neuen Wohnsitz in Linz stellt sie den Antrag, die Rechtssache nach § 31 JN an das Bezirksgericht Linz zu delegieren. Das Erstgericht erachtet die Delegierung als zweckmäßig, „weil die Klägerin voraussichtlich nicht mehr nach Wien zurückkehren wird“. [1] Die Klägerin begehrt gegen den in Tunesien wohnhaften Beklagten die Ehescheidung, wobei sie zu Beginn des Verfahrens in Wien wohnhaft war. Unter Hinweis auf ihren neuen Wohnsitz in Linz stellt sie den Antrag, die Rechtssache nach Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Linz zu delegieren. Das Erstgericht erachtet die Delegierung als zweckmäßig, „weil die Klägerin voraussichtlich nicht mehr nach Wien zurückkehren wird“.
[2] Ohne Äußerung des Beklagten wurde der Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.
[4] Vor der Entscheidung müssen das zuständige Gericht sowie die Parteien Äußerungen zum Delegierungsantrag abgeben (§ 31 Abs 3 JN). Dem Beklagten wurde noch keine Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung innerhalb einer vom Erstgericht festzusetzenden Frist gegeben. Das Erstgericht wird daher vor neuerlicher Vorlage des Akts zur Entscheidung über den Delegierungsantrag die fehlenden Äußerungen im Sinne des § 31 Abs 3 JN einholen müssen. Erst dann kann über den Delegierungsantrag entschieden werden (7 Nc 11/18d). [4] Vor der Entscheidung müssen das zuständige Gericht sowie die Parteien Äußerungen zum Delegierungsantrag abgeben (Paragraph 31, Absatz 3, JN). Dem Beklagten wurde noch keine Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung innerhalb einer vom Erstgericht festzusetzenden Frist gegeben. Das Erstgericht wird daher vor neuerlicher Vorlage des Akts zur Entscheidung über den Delegierungsantrag die fehlenden Äußerungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, JN einholen müssen. Erst dann kann über den Delegierungsantrag entschieden werden (7 Nc 11/18d).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0040NC00024.20X.1103.000
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2020
Dokumentnummer
JJT_20201103_OGH0002_0040NC00024_20X0000_000