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Entscheidung 4 Nc 24/20x×

Entscheidung 4 Nc 24/20x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Nc24/20x

Entscheidungsdatum

03.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Floridsdorf anhängigen Rechtssache der klagenden Partei E***** G*****, gegen die beklagte Partei N***** M*****, wegen Scheidung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Floridsdorf vorerst ohne Entscheidung über den Delegierungsantrag zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt gegen den in Tunesien wohnhaften Beklagten die Ehescheidung, wobei sie zu Beginn des Verfahrens in Wien wohnhaft war. Unter Hinweis auf ihren neuen Wohnsitz in Linz stellt sie den Antrag, die Rechtssache nach Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Linz zu delegieren. Das Erstgericht erachtet die Delegierung als zweckmäßig, „weil die Klägerin voraussichtlich nicht mehr nach Wien zurückkehren wird“.

[2]           Ohne Äußerung des Beklagten wurde der Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

[4] Vor der Entscheidung müssen das zuständige Gericht sowie die Parteien Äußerungen zum Delegierungsantrag abgeben (Paragraph 31, Absatz 3, JN). Dem Beklagten wurde noch keine Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung innerhalb einer vom Erstgericht festzusetzenden Frist gegeben. Das Erstgericht wird daher vor neuerlicher Vorlage des Akts zur Entscheidung über den Delegierungsantrag die fehlenden Äußerungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, JN einholen müssen. Erst dann kann über den Delegierungsantrag entschieden werden (7 Nc 11/18d).

Textnummer

E129969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0040NC00024.20X.1103.000

Im RIS seit

19.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20201103_OGH0002_0040NC00024_20X0000_000