Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.-Prof. Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen E***** H*****, geboren am ***** 2006, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 2 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.-Prof. Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen E***** H*****, geboren am ***** 2006, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 16. August 2019, GZ 6 Pg 205/19h-33, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Vöcklabruck wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 16. August 2019, GZ 6 Pg 205/19h-33, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Vöcklabruck wird gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN genehmigt.
Text
Begründung:
Die Minderjährige beantragte die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Gewährung eines Darlehens an ihre Mutter. Das Bezirksgericht Innsbruck, in dessen Sprengel die Minderjährige ursprünglich wohnte, stellte die Bestellung eines Kollisionskurators in den Raum und übertrug in der Folge aufgrund eines Umzugs der Minderjährigen die Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Hall in Tirol. Nachdem dieses die Zuständigkeit übernommen hatte, übersiedelte die Minderjährige kurz darauf dauerhaft in den Sprengel des Bezirksgerichts Vöcklabruck. Das Bezirksgericht Hall übertrug die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache daher gemäß § 111 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Vöcklabruck.Die Minderjährige beantragte die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Gewährung eines Darlehens an ihre Mutter. Das Bezirksgericht Innsbruck, in dessen Sprengel die Minderjährige ursprünglich wohnte, stellte die Bestellung eines Kollisionskurators in den Raum und übertrug in der Folge aufgrund eines Umzugs der Minderjährigen die Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Hall in Tirol. Nachdem dieses die Zuständigkeit übernommen hatte, übersiedelte die Minderjährige kurz darauf dauerhaft in den Sprengel des Bezirksgerichts Vöcklabruck. Das Bezirksgericht Hall übertrug die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache daher gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN an das Bezirksgericht Vöcklabruck.
Das Bezirksgericht Vöcklabruck lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit der Begründung ab, dass der genannte Antrag noch offen sei. Insbesondere befänden sich die als Kollisionskuratoren namhaft gemachten Personen in Tirol, weshalb eine Übertragung derzeit nicht zweckmäßig sei.
Das Bezirksgericht Hall in Tirol stellte daraufhin seinen Übertragungsbeschluss dem Vertreter der Minderjährigen zu. Nach Rechtskraft des Beschlusses legte es den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit vor. Die Übertragung der Zuständigkeit sei aufgrund des nunmehrigen Wohnsitzes von Kind und Mutter im Interesse der Pflegebefohlenen. Der offene Antrag hindere eine Übertragung der Zuständigkeit nicht, weil das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag noch nicht weit gediehen sei, keinerlei Beweise aufgenommen worden seien und noch nicht einmal ein Kollisionskurator bestellt worden sei. Auch werde die weitere Vermögensverwaltung vom übertragenen Gericht zu überwachen sein.
Rechtliche Beurteilung
Die Übertragung ist berechtigt.
1. Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 Abs 1 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Das trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird (RIS-Justiz RS0046929 [T1]). Die Bestimmung nimmt darauf Bedacht, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Pflegebefohlenen in der Regel zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist. Die Pflegschaftsaufgaben sollen daher grundsätzlich von jenem Gericht wahrgenommen werden, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung liegt (RS0047027 [T10]).1. Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach Paragraph 111, Absatz eins, JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Das trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird (RIS-Justiz RS0046929 [T1]). Die Bestimmung nimmt darauf Bedacht, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Pflegebefohlenen in der Regel zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist. Die Pflegschaftsaufgaben sollen daher grundsätzlich von jenem Gericht wahrgenommen werden, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung liegt (RS0047027 [T10]).
Im vorliegenden Fall liegt der gemeinsame Lebensmittelpunkt der Minderjährigen (und ihrer obsorgeberechtigten Mutter) nunmehr im Sprengel des übertragenen Gerichts.
2. Offene Anträge sprechen nicht grundsätzlich gegen eine Zuständigkeitsübertragung, es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu (RS0047032).
Davon kann hier keine Rede sein. Das übertragende Gericht hat in der vorliegenden Sache keinerlei Verfügungen getroffen, insbesondere noch keinen Kollisionskurator bestellt. Angesichts des nunmehrigen Wohnsitzes der Minderjährigen und ihrer Mutter im Sprengel des übertragenen Gerichts (in Oberösterreich) scheint es auch zweifelhaft, ob die Bestellung eines (vom Vertreter der Minderjährigen vorgeschlagenen) Kollisionskurators mit Sitz in Tirol zweckmäßig ist. Es liegt daher keine Ausnahme vor, die es rechtfertigen würde, vom Grundsatz der Führung des Pflegschaftsverfahrens durch das Wohnsitzgericht abzugehen.
Die Übertragung ist daher vom Obersten Gerichtshof als dem den beiden Gerichten zunächst übergeordneten Gericht gemäß § 111 Abs 2 JN zu genehmigen.Die Übertragung ist daher vom Obersten Gerichtshof als dem den beiden Gerichten zunächst übergeordneten Gericht gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN zu genehmigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0040NC00025.19T.1016.000
Dokumentnummer
JJT_20191016_OGH0002_0040NC00025_19T0000_000