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Entscheidung 4 Nc 30/21f×

Entscheidung 4 Nc 30/21f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Nc30/21f

Entscheidungsdatum

11.11.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Floridsdorf anhängigen Rechtssache der klagenden Partei G***** E***** G*****, vertreten durch Dr. Renate Garantini, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei N***** M*****, vertreten durch den Abwesenheitskurator Dr. Christian Lang, Rechtsanwalt in Wien, wegen Scheidung, über den Delegationsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Floridsdorf das Bezirksgericht Linz bestimmt.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt gegen den in Tunesien wohnhaften Beklagten die Ehescheidung, wobei sie zu Beginn des Verfahrens in Wien wohnhaft war. Unter Hinweis auf ihren neuen Wohnsitz in Linz stellt sie den Antrag, die Rechtssache nach Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Linz zu delegieren. Für den Beklagten wurde ein Kurator nach Paragraph 121, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 116, ZPO bestellt.

[2]           Das Erstgericht erachtete die Delegierung als zweckmäßig, „weil die Klägerin voraussichtlich nicht mehr nach Wien zurückkehren wird“.

[3]           In seiner Stellungnahme erhob der durch den Kurator vertretene Beklagte gegen die Delegation „keinerlei Einwände“.

Rechtliche Beurteilung

[4] Eine Delegation gemäß Paragraph 31, JN ist im Allgemeinen dann zweckmäßig, wenn sie zur Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit beitragen kann vergleiche RIS-Justiz RS0046333 [T1]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540; RS0053169 [T12]). Eine Delegation ist auch während des Verfahrens möglich (Schneider in Fasching/Konecny3 Paragraph 31, JN Rz 4).

[5]                  Eine Delegation, gegen die der Beklagte auch keine Einwände erhob, erscheint hier zweckmäßig. Im Anlassfall kommt nach dem aktuellen Stand des Verfahrens aufgrund des Wohnsitzes der Klägerin in Linz im Inland Beweisaufnahme nämlich nur im Sprengel des Bezirksgerichts Linz in Betracht.

[6]                  Dem Delegationsantrag war daher stattzugeben.

Textnummer

E133292

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0040NC00030.21F.1111.000

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Dokumentnummer

JJT_20211111_OGH0002_0040NC00030_21F0000_000