Entscheidung 4 Nc 30/22g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.12.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, gegen die beklagte Partei Mag. S*, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen von G* (AZ 26 S 10/21x des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz), vertreten durch die GRAF ISOLA Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterlassung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag samt Beilagen wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Erstgericht zu AZ 10 Cg 83/22z zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgehensweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Schuldnerin ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196). [1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN ist in Anbetracht der in Paragraph 31, Absatz 3, JN geregelten Vorgehensweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Schuldnerin ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0040NC00030.22G.1205.000
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2023
Dokumentnummer
JJT_20221205_OGH0002_0040NC00030_22G0000_000