[9] Die Übertragung der Zuständigkeit ist zu genehmigen.
[10] 1.1. Das Pflegschaftsgericht kann gemäß § 111 Abs 1 JN die Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. 1.1. Das Pflegschaftsgericht kann gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN die Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.
[11] 1.2. Ausschlaggebendes Kriterium für eine Übertragung der Zuständigkeit ist stets das Kindeswohl (vgl RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen jenes Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat (RS0047074 [T18]). 1.2. Ausschlaggebendes Kriterium für eine Übertragung der Zuständigkeit ist stets das Kindeswohl vergleiche RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen jenes Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat (RS0047074 [T18]).
[12] 1.3. Auch eine ungewisse Aufenthaltsdauer des Kindes im Sprengel bildet kein Übertragungshindernis, weil ungewisse, in der Zukunft vielleicht eintretende Änderungen der Verhältnisse für den Übertragungszeitpunkt keine Wirksamkeit entfalten (RS0047300 [T13]).
[13] 1.4. Selbst offene Anträge sprechen nicht grundsätzlich gegen eine Zuständigkeitsübertragung (vgl RS0046929 [T3]), es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu (RS0047032). Umso weniger können möglicherweise in Zukunft gestellte Anträge von Belang sein. 1.4. Selbst offene Anträge sprechen nicht grundsätzlich gegen eine Zuständigkeitsübertragung vergleiche RS0046929 [T3]), es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu (RS0047032). Umso weniger können möglicherweise in Zukunft gestellte Anträge von Belang sein.
[14] 1.5. Eine Teilübertragung der Zuständigkeit bei Pflegschaftsverfahren mehrerer Kinder, die aus derselben Ehe oder Lebensgemeinschaft entstammen, ist in der Regel nicht zweckmäßig (RS0129854).
[15] Eine „gespaltene“ Zuständigkeit bei Geschwistern ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann etwa dann erfolgen, wenn wegen der vom Pflegschaftsgericht zu regelnden Fragen und des Alters der Kinder ein wechselseitiges Abstimmen von Maßnahmen oder ein besonderer Informationsaustausch nicht mehr im Vordergrund steht (RS0047074 [T17]), insbesondere wenn sich die Lebensmittelpunkte der Geschwister in verschiedenen Bezirksgerichtssprengeln befinden (zB 8 Nc 31/15y; 6 Nc 4/17s; 6 Ob 137/22y).
[16] 2.1. Im vorliegenden Fall liegt der Lebensmittelpunkt der noch nicht zehnjährigen Minderjährigen seit fast zwei Jahren in Oberösterreich. Aus dem Akt ergeben sich – anders als beim Familienwohnprojekt – keine Anzeichen, dass die Wohngruppe demnächst durch eine andere Form der Unterbringung, insbesondere in einem anderen Gerichtssprengel ersetzt wird.
[17] Offene Anträge sind aus dem Akt nicht ersichtlich. Im Übrigen beschränkt sich die unmittelbare Wahrnehmung der zuständigen Richterin am Bezirksgericht Melk auf zwei Gespräche mit der Mutter in der ersten Jahreshälfte 2023. Daher kann auch angesichts des geringen Aktenumfangs keine besondere Kenntnis der Pflegschaftssache für eine Beibehaltung der Zuständigkeit ins Treffen geführt werden.
[18] Eine gespaltene pflegschaftsgerichtliche Zuständigkeit ist schon deshalb nicht zu befürchten, weil das Bezirksgericht Melk inzwischen auch für die jüngeren Halbgeschwister der Minderjährigen die Überweisung an das Bezirksgericht Steyr beschlossen hat.
[19] 2.2. Es hat daher bei der allgemeinen Regel zu bleiben, dass das Naheverhältnis zwischen Minderjährigem und Gericht von wesentlicher Bedeutung und daher jenes Gericht besser als Pflegschaftsgericht geeignet ist, in dessen Sprengel die Geschwister jetzt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl 4 Nc 7/22z mwN). 2.2. Es hat daher bei der allgemeinen Regel zu bleiben, dass das Naheverhältnis zwischen Minderjährigem und Gericht von wesentlicher Bedeutung und daher jenes Gericht besser als Pflegschaftsgericht geeignet ist, in dessen Sprengel die Geschwister jetzt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben vergleiche 4 Nc 7/22z mwN).
[20] Der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Melk ist daher zu genehmigen.