Der Kläger macht in seinem Ordinationsantrag geltend, dass die österreichischen Gerichte international zuständig seien, wenn sein Anspruch als vertraglicher Anspruch aus einer Verbrauchersache im Sinne der Art 13 ff EuGVÜ zu qualifizieren sei. Bei Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts habe der Oberste Gerichtshof ein zuständiges Gericht zu bestimmen.Der Kläger macht in seinem Ordinationsantrag geltend, dass die österreichischen Gerichte international zuständig seien, wenn sein Anspruch als vertraglicher Anspruch aus einer Verbrauchersache im Sinne der Artikel 13, ff EuGVÜ zu qualifizieren sei. Bei Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts habe der Oberste Gerichtshof ein zuständiges Gericht zu bestimmen.
In der - in einem ebenfalls vom Kläger angestrengten Verfahren - ergangenen Vorabentscheidung zu C-96/00 hat der EuGH ausgesprochen, dass nach den Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinns verlangt, als Klage aus einem Vertrag nach Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ zu qualifizieren ist, wenn der Verbraucher eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt hat, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne jedoch diesen Gewinn zu erhalten. Offen geblieben ist nach dieser Entscheidung, ob eine Klage aus einem Vertrag nach Art 13 EuGVÜ auch dann vorliegt, wenn die Gewinnanforderung nicht von einer Warenbestellung abhängig gemacht wird und der Verbraucher daher - wie im vorliegenden Fall - nur den Gewinn anfordert und nicht auch Waren bestellt.In der - in einem ebenfalls vom Kläger angestrengten Verfahren - ergangenen Vorabentscheidung zu C-96/00 hat der EuGH ausgesprochen, dass nach den Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinns verlangt, als Klage aus einem Vertrag nach Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3, EuGVÜ zu qualifizieren ist, wenn der Verbraucher eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt hat, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne jedoch diesen Gewinn zu erhalten. Offen geblieben ist nach dieser Entscheidung, ob eine Klage aus einem Vertrag nach Artikel 13, EuGVÜ auch dann vorliegt, wenn die Gewinnanforderung nicht von einer Warenbestellung abhängig gemacht wird und der Verbraucher daher - wie im vorliegenden Fall - nur den Gewinn anfordert und nicht auch Waren bestellt.
In der Vorabentscheidung zu C-27/02 hat der EuGH zu dieser Frage nunmehr ausgesprochen, eine Klage, mit der ein Verbraucher nach dem Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, von einem Versandhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat die Auszahlung eines scheinbar von ihm gewonnenen Preises verlangt, sei eine Klage aus Vertrag im Sinne des Art 5 Nr 1 EuGVÜ. Voraussetzung sei zum einen, dass dieses Unternehmen an den Verbraucher, um ihn zum Vertragsschluss zu motivieren, eine ihn namentlich bezeichnende Sendung gerichtet habe, die den Eindruck habe erwecken können, er werde einen Preis erhalten, sofern der dieser Sendung beigefügte „Auszahlungs-Bescheid" zurückgesandt werde. Zum anderen müsse der Verbraucher die vom Verkäufer festgelegten Bedingungen akzeptiert sowie die Auszahlung des versprochenen Gewinns tatsächlich verlangt haben. Auf den Umstand, dass die Zuteilung des Preises nicht von einer Warenbestellung abhängig sei und der Verbraucher tatsächlich keine solche Bestellung aufgegeben habe, komme es jedoch nicht an.In der Vorabentscheidung zu C-27/02 hat der EuGH zu dieser Frage nunmehr ausgesprochen, eine Klage, mit der ein Verbraucher nach dem Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, von einem Versandhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat die Auszahlung eines scheinbar von ihm gewonnenen Preises verlangt, sei eine Klage aus Vertrag im Sinne des Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ. Voraussetzung sei zum einen, dass dieses Unternehmen an den Verbraucher, um ihn zum Vertragsschluss zu motivieren, eine ihn namentlich bezeichnende Sendung gerichtet habe, die den Eindruck habe erwecken können, er werde einen Preis erhalten, sofern der dieser Sendung beigefügte „Auszahlungs-Bescheid" zurückgesandt werde. Zum anderen müsse der Verbraucher die vom Verkäufer festgelegten Bedingungen akzeptiert sowie die Auszahlung des versprochenen Gewinns tatsächlich verlangt haben. Auf den Umstand, dass die Zuteilung des Preises nicht von einer Warenbestellung abhängig sei und der Verbraucher tatsächlich keine solche Bestellung aufgegeben habe, komme es jedoch nicht an.
Da Campione auf italienischem Staatsgebiet liegt und die Klage vor Inkrafttreten der Verordnung Brüssel I eingebracht wurde, ist im vorliegenden Fall das EuGVÜ anzuwenden (§ 66 Abs EuGVVO; 4 Nc 107/02a). Der Kläger hat den Gewinn angefordert, ohne gleichzeitig Waren zu bestellen, weil er aufgrund der ihm übermittelten Unterlagen den Eindruck gewonnen hat, dass die Gewinnanforderung nicht von einer Warenbestellung abhängig sei. Der hier zu beurteilende Sachverhalt gleicht damit dem vom EuGH zu C-27/02 entschiedenen Sachverhalt (4 Nc 107/02a). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist nicht als vertraglicher Anspruch im Sinne des Art 13 Abs 1 EuGVÜ zu qualifizieren, sondern es liegt eine Klage aus Vertrag im Sinne des Art 5 Nr 1 EuGVÜ vor.Da Campione auf italienischem Staatsgebiet liegt und die Klage vor Inkrafttreten der Verordnung Brüssel römisch eins eingebracht wurde, ist im vorliegenden Fall das EuGVÜ anzuwenden (Paragraph 66, Abs EuGVVO; 4 Nc 107/02a). Der Kläger hat den Gewinn angefordert, ohne gleichzeitig Waren zu bestellen, weil er aufgrund der ihm übermittelten Unterlagen den Eindruck gewonnen hat, dass die Gewinnanforderung nicht von einer Warenbestellung abhängig sei. Der hier zu beurteilende Sachverhalt gleicht damit dem vom EuGH zu C-27/02 entschiedenen Sachverhalt (4 Nc 107/02a). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist nicht als vertraglicher Anspruch im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, EuGVÜ zu qualifizieren, sondern es liegt eine Klage aus Vertrag im Sinne des Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ vor.
Art 5 EuGVÜ setzt - im Gegensatz zu Art 13, der auch eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung als ausreichend gelten lässt - ausdrücklich einen Wohnsitz des Beklagten im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats voraus. Gemäß Art 53 EuGVÜ steht der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen dem Wohnsitz gleich, wobei das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo sich der Sitz befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden hat (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6 Art 53 EuGVÜ Rz 2). Nach § 10 IPRG ist das Personalstatut einer juristischen Person das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat. Der tatsächliche Verwaltungssitz liegt regelmäßig dort, wo die zentralen Managemententscheidungen getroffen werden und dank einer entsprechenden Infrastruktur auch umgesetzt werden können (Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 4 EuGVVO Rz 1 mwN). Das österreichische internationale Privatrecht folgt damit der Sitztheorie und nicht der Gründungstheorie (s Verschraegen in Rummel, ABGB³ § 10 IPRG Rz 2).Artikel 5, EuGVÜ setzt - im Gegensatz zu Artikel 13,, der auch eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung als ausreichend gelten lässt - ausdrücklich einen Wohnsitz des Beklagten im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats voraus. Gemäß Artikel 53, EuGVÜ steht der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen dem Wohnsitz gleich, wobei das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo sich der Sitz befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden hat (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6 Artikel 53, EuGVÜ Rz 2). Nach Paragraph 10, IPRG ist das Personalstatut einer juristischen Person das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat. Der tatsächliche Verwaltungssitz liegt regelmäßig dort, wo die zentralen Managemententscheidungen getroffen werden und dank einer entsprechenden Infrastruktur auch umgesetzt werden können (Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Artikel 4, EuGVVO Rz 1 mwN). Das österreichische internationale Privatrecht folgt damit der Sitztheorie und nicht der Gründungstheorie (s Verschraegen in Rummel, ABGB³ Paragraph 10, IPRG Rz 2).
Im vorliegenden Fall brächte auch die Anwendung der Gründungstheorie kein anderes Ergebnis, da die Beklagte in Costa Rica errichtet wurde und das Erstgericht nicht feststellen konnte, dass sich die Hauptverwaltung der Beklagten nicht in Costa Rica befindet. Damit fehlt auch jeder Anhaltspunkt, dass die Beklagte ihren Sitz in einem Mitgliedstaat (konkret: in Campione, Italien) haben könnte. Das schließt die Anwendbarkeit des Art 5 EuGVÜ aus.Im vorliegenden Fall brächte auch die Anwendung der Gründungstheorie kein anderes Ergebnis, da die Beklagte in Costa Rica errichtet wurde und das Erstgericht nicht feststellen konnte, dass sich die Hauptverwaltung der Beklagten nicht in Costa Rica befindet. Damit fehlt auch jeder Anhaltspunkt, dass die Beklagte ihren Sitz in einem Mitgliedstaat (konkret: in Campione, Italien) haben könnte. Das schließt die Anwendbarkeit des Artikel 5, EuGVÜ aus.
Maßgebend sind demnach die österreichischen internationalen Zuständigkeitsvorschriften. Danach ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn ein inländisches Gericht örtlich zuständig ist (§ 27a JN) oder wenn die in § 28 Abs 1 JN normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Ordination kommt nur in Frage, wenn zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, aber kein inländisches Gericht örtlich zuständig ist.Maßgebend sind demnach die österreichischen internationalen Zuständigkeitsvorschriften. Danach ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn ein inländisches Gericht örtlich zuständig ist (Paragraph 27 a, JN) oder wenn die in Paragraph 28, Absatz eins, JN normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Ordination kommt nur in Frage, wenn zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, aber kein inländisches Gericht örtlich zuständig ist.
Der Kläger hat sich zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit auf Art 13 EuGVÜ berufen und damit geltend gemacht, Österreich sei im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 JN auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet. Art 13 EuGVÜ ist - wie oben dargelegt - nicht anzuwenden; auch die Voraussetzungen für einen Gerichtsstand nach Art 5 EuGVÜ sind - wie ebenfalls oben dargelegt - nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland) oder des § 28 Abs 1 Z 3 JN (Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit) gegeben wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Der Kläger hat sich zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit auf Artikel 13, EuGVÜ berufen und damit geltend gemacht, Österreich sei im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet. Artikel 13, EuGVÜ ist - wie oben dargelegt - nicht anzuwenden; auch die Voraussetzungen für einen Gerichtsstand nach Artikel 5, EuGVÜ sind - wie ebenfalls oben dargelegt - nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland) oder des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, JN (Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit) gegeben wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Ordinationsantrag war daher abzuweisen.