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Entscheidung 4 Nc 5/06g×

Entscheidung 4 Nc 5/06g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Nc5/06g

Entscheidungsdatum

07.02.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Bernhard Hämmerle GmbH, Rechtsanwaltskanzlei in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K*****, Deutschland, wegen 559,70 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung für die Abnahme sortierfähiger Baurestmassen, somit für eine von ihr erbrachte Leistung. Nach ihren Angaben im Ordinationsantrag hat sie die Leistung - der vertraglichen Vereinbarung entsprechend - auf ihrem Betriebsgelände in Jenbach erbracht. Sie nimmt daher die Beklagte am Ort der Erfüllung der charakteristischen (vertragstypischen) Leistung in Anspruch.

Damit sind nicht nur die Voraussetzungen für die inländische Gerichtsbarkeit, sondern auch für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts gegeben (Artikel 5, Ziffer eins, Litera b, EuGVVO). Danach bestimmt sich der Erfüllungsort (mangels anderslautender Vereinbarung) nach dem Ort, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht wurde oder hätte erbracht werden müssen. Der Begriff der Dienstleistung ist weit auszulegen und umfasst alle Verträge, die eine tätigkeitsbezogene Leistung zum Gegenstand haben oder bei denen ein tatsächlicher Erfolg geschuldet wird, somit auch Werkverträge (Brenn, Europäischer Zivilprozess, 45 Rz 72 mwN). Im vorliegenden Fall ist Jenbach Erfüllungsort.

Der nach Artikel 5, Ziffer eins, lit EuGVVO bestimmte Erfüllungsort ist generell für alle Ansprüche aus dem Vertrag, so auch für Zahlungsklagen, heranzuziehen (Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Artikel 5, EuGVVO Anmerkung 1; Brenn aaO, 44 Rz 71).

Für die angestrebte Ordination besteht daher kein Anlass.

Anmerkung

E79815 4Nc5.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040NC00005.06G.0207.000

Dokumentnummer

JJT_20060207_OGH0002_0040NC00005_06G0000_000