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Entscheidung 4 Nc 7/10g×

Entscheidung 4 Nc 7/10g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Nc7/10g

Entscheidungsdatum

20.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen D***** A*****, aufgrund der vom Bezirksgericht Villach verfügten Vorlage des Akts 2 PU 150/09f zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, JN in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Villach zurückgestellt.

Text

B e g r ü n d u n g :

Das Bezirksgericht Villach übertrug mit Beschluss vom 8. 3. 2010 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, weil sich das Kind „jetzt ständig“ im Sprengel dieses Gerichts aufhalte. Der Übertragungsbeschluss wurde nach der Aktenlage den Parteien bisher noch nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Das Bezirksgericht Villach legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Übertragungsbeschlüsse iSd Paragraph 111, JN sind den Parteien zuzustellen, denen dagegen das Rechtsmittel des Rekurses zusteht (RIS-Justiz RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067). Der Akt ist dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein (jüngst 6 Nc 15/09x).

Textnummer

E93725

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040NC00007.10G.0420.000

Im RIS seit

29.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100420_OGH0002_0040NC00007_10G0000_000

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