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Entscheidung 4 Nd 1/01×

Entscheidung 4 Nd 1/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Nd1/01

Entscheidungsdatum

22.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als Vorsitzende sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer und andere Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. Michael M. M*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 240.000 S), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anstelle des Handelsgerichts Wien wird das Landesgericht Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache bestimmt.

Text

Begründung:

Mit ihrer beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung konkret angeführter kreditschädigender und ehrenbeleidigender Äußerungen. Sie stützt ihr Begehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf Paragraph 1330, ABGB und auf Paragraph 7, UWG.

Der Beklagte wandte zunächst die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein, weil wegen der Veröffentlichung der umstrittenen Behauptungen im Medium "Wirtschafts-Blatt" gemäß den Paragraphen 83 c, 51, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, JN ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig sei, und beantragte weiters - unter Vorbehalt weiteren Vorbringens - die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Landesgericht Salzburg sprach seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies auf Antrag der klagenden Partei die Klage an das Handelsgericht Wien.

Schon in ihrem Überweisungsantrag beantragte die klagende Partei aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß Paragraph 31, JN die Delegation des Landesgerichts Salzburg, weil sämtliche Parteien und die von ihr beantragte Zeugin im Sprengel dieses Gerichtshofs wohnten.

Der Beklagte äußerte sich zu diesem - ihm im Juni 2001 gemäß Paragraph 112, ZPO zugestellten - Delegierungsantrag nicht.

Das Handelsgericht Wien befürwortet den Antrag als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Einem Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN ist nach herrschender Auffassung nur bei triftigen, für eine Verschiebung der Zuständigkeit sprechenden Zweckmäßigkeitsgründen stattzugeben, soll doch die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsbestimmungen faktisch durchbrochen werden. Spricht sich allerdings die andere Partei nicht gegen eine Delegierung aus, so ist bei der zu fällenden Ermessenentscheidung kein strenger Maßstab anzulegen (Mayr in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 31, JN mwN; 4 Nd 507/01 ua).

Da auf "vorbehaltenes Vorbringen und Beweisanbot" nicht eingegangen werden kann, darüber hinaus eine Äußerung zum Delegierungsantrag, in welcher solches Vorbringen erstattet hätte werden können, unterblieb und die im Antrag dargelegten Zweckmäßigkeitserwägungen zu einer Erleichterung des Verfahrens führen können, ist dem Antrag stattzugeben.

Anmerkung

E62676 04J00011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040ND00001.01.0822.000

Dokumentnummer

JJT_20010822_OGH0002_0040ND00001_0100000_000