Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus
Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines
Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich
ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung
widerspricht (Fasching I 232 und LB2 Rz 209; SZ 33/7; RZ
1989/107 uva). Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich
wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende
Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft
nicht Bedacht nehmen konnten (SZ 33/7; EvBl 1967/31; RZ 1989/107
ua). Die Entscheidung 1 Nd 507/87, wonach eine "ganz allgemein als
eine von vielen Vertragsklauseln" getroffene
Gerichtsstandsvereinbarung einer Delegierung nicht im Wege stehe, ist
vereinzelt geblieben. Auch die Meinung von Mayr (Die Delegation im
zivilgerichtlichen Verfahren, JBl 1983, 293 ff [299]), daß
Gerichtsstandsvereinbarungen, die bloß durch Unterfertigung
vorformulierter Vertragsklauseln zustande kommen, welche auf die
Umstände des Einzelfalls keine Rücksicht nehmen, kein größeres
Gewicht beizumessen sei als der gesetzlichen Zuständigkeit, hat der
Oberste Gerichtshof schon ausdrücklich abgelehnt (4 Nd 502/92).
Da die Klägerin ihren Delegierungsantrag nicht mit solchen Umständen begründet hat, die bei Abschluß der Gerichtsstandsvereinbarung noch nicht vorhersehbar waren, ist die begehrte Delegierung nicht zu bewilligen. Im übrigen ist nicht zu erkennen, daß eine Delegierung an einen der drei genannten oberösterreichischen Gerichtshöfe zweckmäßig wäre, da sich nach der derzeitigen Aktenlage zwei Zeugen unter der Anschrift der Beklagten - also in Graz - aufhalten (S.31), ein Zeuge in Wien (S.23) und nur ein Zeuge in Steyr (S.31) wohnt.
Der Antrag war daher abzuweisen.