Begründung:
Die klagende Masseverwalterin begehrt von der beklagten GmbH, deren Sitz sich im Sprengel des Landesgerichtes Wiener Neustadt befindet, Zahlung aufgrund einer vor Konkurseröffnung erfolgten Veräußerung von Gegenständen aus dem Betriebsvermögen des Gemeinschuldners. Sie beruft sich zum Beweis ihres Vorbringens auf fünf im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch wohnhafte Zeugen sowie auf Parteienvernehmung.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung, beruft sich auf die Einvernahme eines im Sprengel des Landesgerichtes Wiener Neustadt wohnhaften Zeugen und auf Parteienvernehmung. Sie habe Einrichtungsgegenstände und Anlagen des Gemeinschuldners gekauft und den Kaufpreis über dessen Anweisung teilweise an die Bank Austria, einen Gläubiger des Verkäufers sowie an den Verkäufer selbst entrichtet. Die Anlagen habe sie dem Gemeinschuldner danach vermietet.
Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe dem schon im Frühjahr 1995 überschuldeten Unternehmen des Gemeinschuldners ein Darlehen in Höhe von 2,000.000 S zugezählt. Mit Rechnung vom 1.8.1995 habe der Gemeinschuldner Maschinen und Anlagen seines Betriebsvermögens an die Beklagte um S 1,340.000 zuzüglich Mehrwertsteuer veräußert, eine Erfüllung sei vor Konkurseröffnung nicht erfolgt. Sie sei als Masseverwalterin in diesen unerfüllten Kaufvertrag eingetreten und habe den Kaufpreis eingeklagt. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens hätten sich sämtliche streitgegenständlichen Betriebsanlagen noch im Betrieb des Gemeinschuldners befunden. Obwohl sie als Masseverwalterin die Herausgabe bis zur Erfüllung der Kaufpreisforderung verweigert habe, habe die Beklagte die Maschinen, auf die sie als Pächterin Zugriff gehabt hätte, verbracht.
Die Beklagte habe zum Zeitpunkt ihrer Kreditgewährung an den Gemeinschuldner gewußt, daß dessen Betrieb überschuldet und illiqid sei. Sie habe den Kauf von Betriebsvermögen des Gemeinschuldners als Sicherstellung angesehen, sei jedoch mangels Einhaltung der gesetzlichen Publizitätserfordernisse nicht in den Genuß einer Sicherungsübereignung gekommen. Dieser Verkauf als Sicherungsgeschäft habe somit auch den Anfechtungsbestimmungen der Konkursordnung widersprochen, sodaß das Klagebegehren eventualiter auch auf diese Bestimmungen gestützt werde.
Die Klägerin beantragt die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Feldkirch. Dieses sei das für den Konkurs des Gemeinschuldners zuständige Gericht und führe auch die gegen den Gemeinschuldner anhängigen Strafverfahren. Sie habe eine Feststellungsklage gemäß § 178 KO gegen die Beklagte beim Landesgericht Feldkirch eingebracht, welche der Abwehr zu Unrecht behaupteter Aussonderungsansprüche an der Geschäftseinrichtung des Gemeinschuldners diene. Die auch dort Beklagte habe behauptet, die Geschäftseinrichtung mit der hier klagsgegenständlichen Rechnung vom 1.8.1995 erworben und ins Eigentum übernommen zu haben. Überdies liege der allgemeine Gerichtsstand der Mehrzahl der zu vernehmenden Zeugen einschließlich des Gemeinschuldners sowie der Klägerin im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch. Selbst der Beklagtenvertreter habe seinen Kanzleisitz in Feldkirch.Die Klägerin beantragt die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Feldkirch. Dieses sei das für den Konkurs des Gemeinschuldners zuständige Gericht und führe auch die gegen den Gemeinschuldner anhängigen Strafverfahren. Sie habe eine Feststellungsklage gemäß Paragraph 178, KO gegen die Beklagte beim Landesgericht Feldkirch eingebracht, welche der Abwehr zu Unrecht behaupteter Aussonderungsansprüche an der Geschäftseinrichtung des Gemeinschuldners diene. Die auch dort Beklagte habe behauptet, die Geschäftseinrichtung mit der hier klagsgegenständlichen Rechnung vom 1.8.1995 erworben und ins Eigentum übernommen zu haben. Überdies liege der allgemeine Gerichtsstand der Mehrzahl der zu vernehmenden Zeugen einschließlich des Gemeinschuldners sowie der Klägerin im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch. Selbst der Beklagtenvertreter habe seinen Kanzleisitz in Feldkirch.
Die Beklagte sprach sich unter Hinweis auf ihren Sitz, den Wohnort eines Zeugen und des Geschäftsführers der Beklagten gegen eine Delegierung aus und verwies auf die Möglichkeit der Einvernahme auswärtiger Zeugen im Rechtshilfeweg.
Das Landesgericht Wiener Neustadt legt den Delegierungsantrag mit einer befürwortenden Äußerung vor.