Nach § 111 Abs. 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg. 43.963, 46.620, 54.947, 57.691 uva.). Nach ständiger Rechtsprechung hindern offene Anträge grundsätzlich die Übertragung der Zuständigkeit nicht (EFSlg. 43.978, 54.969, 57.698 ua.); im Einzelfall kann es freilich zweckmäßiger sein, die Entscheidung über einen solchen Antrag dem bisherigen Gericht zu überlassen (EFSlg. 41.628, 57.700 ua; LGZ Wien in EFSlg. 54.970, 57.699 ua.).Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg. 43.963, 46.620, 54.947, 57.691 uva.). Nach ständiger Rechtsprechung hindern offene Anträge grundsätzlich die Übertragung der Zuständigkeit nicht (EFSlg. 43.978, 54.969, 57.698 ua.); im Einzelfall kann es freilich zweckmäßiger sein, die Entscheidung über einen solchen Antrag dem bisherigen Gericht zu überlassen (EFSlg. 41.628, 57.700 ua; LGZ Wien in EFSlg. 54.970, 57.699 ua.).
Im vorliegenden Fall wohnen die beiden Minderjährigen nun mit ihrer Mutter im Sprengel des Bezirksgerichtes Landeck. Derzeit ist nur der Antrag auf Festsetzung des vom Vater zu leistenden Unterhaltes offen. Im Hinblick auf den Wohnsitz der Minderjährigen scheint es für das Kindeswohl zweckmäßig zu sein, daß das Bezirksgericht Landeck die Pflegschaftssache weiterführt und über den Unterhaltsantrag - wenngleich es sich dazu allenfalls der Rechtshilfe des Bezirksgerichtes Judenburg zwecks Vernehmung des Vaters zu bedienen haben wird - entscheidet. Anders wäre die Sache allenfalls dann zu beurteilen gewesen, wenn das Bezirksgericht Judenburg bereits umfangreiche Erhebungen gepflogen hätte, weil es dann unzweckmäßig hätte sein können, die Entscheidung einem anderen Gericht, das sich in die Sache erst einzuarbeiten hat, zu übertragen (EFSlg. 57.700; LGZ in EFSlg. 52.116, 57.701, 57.702 ua.). Gemäß § 111 Abs. 2 JN war daher die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Landeck zu genehmigen.Im vorliegenden Fall wohnen die beiden Minderjährigen nun mit ihrer Mutter im Sprengel des Bezirksgerichtes Landeck. Derzeit ist nur der Antrag auf Festsetzung des vom Vater zu leistenden Unterhaltes offen. Im Hinblick auf den Wohnsitz der Minderjährigen scheint es für das Kindeswohl zweckmäßig zu sein, daß das Bezirksgericht Landeck die Pflegschaftssache weiterführt und über den Unterhaltsantrag - wenngleich es sich dazu allenfalls der Rechtshilfe des Bezirksgerichtes Judenburg zwecks Vernehmung des Vaters zu bedienen haben wird - entscheidet. Anders wäre die Sache allenfalls dann zu beurteilen gewesen, wenn das Bezirksgericht Judenburg bereits umfangreiche Erhebungen gepflogen hätte, weil es dann unzweckmäßig hätte sein können, die Entscheidung einem anderen Gericht, das sich in die Sache erst einzuarbeiten hat, zu übertragen (EFSlg. 57.700; LGZ in EFSlg. 52.116, 57.701, 57.702 ua.). Gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN war daher die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Landeck zu genehmigen.