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Entscheidung 4 Nd 506/99×

Entscheidung 4 Nd 506/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Nd506/99

Entscheidungsdatum

28.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G*****, vertreten durch Dr. Hans Christian Kollmann, Dr. Edgar Hofbauer und Mag. Jürgen Zahradnik, Rechtsanwälte in Lambach, wider die Antragsgegnerin H*****, wegen 73.056,57 S sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Holland hat, eine Forderung von 73.056,57 S gerichtlich geltend zu machen. Sie habe im Auftrag und auf Rechnung der Antragsgegnerin Transportleistungen erbracht, wobei die Beladestelle in Frankreich, die Entladestelle in Österreich gelegen sei. Auf das Rechtsverhältnis sei das Übereinkommen vom 19. 5. 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden, aus dessen Artikel 31, Absatz eins, Litera b, sich die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes ergebe. Es werde daher beantragt, das Bezirksgericht Lambach, in dessen Sprengel sich die Niederlassung der antragstellenden Partei befinde, als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Nach dem maßgeblichen Vorbringen der Antragstellerin befand sich der für die Ablieferung vorgesehene Ort in Österreich, so daß die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts für die hier geltend zu machenden Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, so daß gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Nach dem hiefür maßgeblichen Parteivorbringen ist für die vorliegende Rechtssache ein Bezirksgericht sachlich zuständig, so daß das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden konnte.

Anmerkung

E57902 04J05069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040ND00506.99.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19990428_OGH0002_0040ND00506_9900000_000