Da die Klage nach dem 31.12.1997 angebracht wurde, findet § 28 JN idF WGN 1997 BGBl I 140 (Art XXXII Z 8 dieses Gesetzes) Anwendung. Die danach erforderlichen Voraussetzungen fehlen hier:Da die Klage nach dem 31.12.1997 angebracht wurde, findet Paragraph 28, JN in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 (Artikel römisch 32 , Ziffer 8, dieses Gesetzes) Anwendung. Die danach erforderlichen Voraussetzungen fehlen hier:
Eine völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs, die Gerichtsbarkeit in einem Rechtsstreit zwischen dem ungarischen Kläger und der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Beklagten auszuüben (§ 28 Abs 1 Z 1 JN), besteht nicht.Eine völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs, die Gerichtsbarkeit in einem Rechtsstreit zwischen dem ungarischen Kläger und der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Beklagten auszuüben (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN), besteht nicht.
Der Kläger, der seinen Wohnsitz in einer in Ungarn gelegenen Stadt angegeben hat, hat nicht behauptet, geschweige denn bescheinigt (§ 28 Abs 4 letzter Satz JN), daß er österreichischer Staatsbürger sei oder (auch) im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe (§ 28 Abs 1 Z 2) oder daß die inländische Gerichtsbarkeit vereinbart worden wäre (§ 28 Abs 1 Z 3 JN). Im übrigen besteht auch kein Grund zur Annahme, die Rechtsverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland wäre im vorliegenden Fall unmöglich oder unzumutbar (§ 28 Abs 1 Z 2 JN).Der Kläger, der seinen Wohnsitz in einer in Ungarn gelegenen Stadt angegeben hat, hat nicht behauptet, geschweige denn bescheinigt (Paragraph 28, Absatz 4, letzter Satz JN), daß er österreichischer Staatsbürger sei oder (auch) im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,) oder daß die inländische Gerichtsbarkeit vereinbart worden wäre (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, JN). Im übrigen besteht auch kein Grund zur Annahme, die Rechtsverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland wäre im vorliegenden Fall unmöglich oder unzumutbar (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN).
Selbst wenn also kein inländisches Gericht örtlich zuständig ist (§ 28 Abs 1 JN), kommt eine Ordination nicht in Frage. Der Antrag war daher abzuweisen, ohne daß es einer Untersuchung der Frage bedurft hätte, ob nicht der Ordinationsantrag erst nach rechtskräftiger Stattgebung der von der Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinrede vorzulegen gewesen wäre.Selbst wenn also kein inländisches Gericht örtlich zuständig ist (Paragraph 28, Absatz eins, JN), kommt eine Ordination nicht in Frage. Der Antrag war daher abzuweisen, ohne daß es einer Untersuchung der Frage bedurft hätte, ob nicht der Ordinationsantrag erst nach rechtskräftiger Stattgebung der von der Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinrede vorzulegen gewesen wäre.