Entscheidung 4 Nd 508/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.04.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des Ing. Franz Hermann B*****, zuletzt wohnhaft gewesen in M*****, über den Antrag der Witwe des Erblassers Helene B*****, vertreten durch Dr. Peter Bischof, öffentlicher Notar in Feldkirch, die Abhandlung der Verlassenschaft gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Feldkirch zu delegieren, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des Ing. Franz Hermann B*****, zuletzt wohnhaft gewesen in M*****, über den Antrag der Witwe des Erblassers Helene B*****, vertreten durch Dr. Peter Bischof, öffentlicher Notar in Feldkirch, die Abhandlung der Verlassenschaft gemäß Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Feldkirch zu delegieren, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Abhandlung der Verlassenschaft wird anstelle des Bezirksgerichts Mondsee das Bezirksgericht Feldkirch bestimmt.
Text
Begründung:
Ing. Franz Hermann B***** ist am 22. 11. 1999 in Feldkirch gestorben. Er war in M*****, mit ordentlichem Wohnsitz gemeldet, lebte aber mit seiner Familie in Z***** in Vorarlberg. Dort liegt auch das Grundstück, dessen Hälfteeigentümer der Verstorbene war.
Mit Testament vom 11. 11. 1999 hat Ing. Franz Hermann B***** seine Ehegattin Helene B***** als Erbin eingesetzt. Helene B***** hat zum gesamten Nachlass eine bedingte Erbserklärung abgegeben. Gleichzeitig beantragte sie, die Verlassenschaftsabhandlung an das Bezirksgericht Feldkirch zu übertragen.
Das Vorlagegericht erachtet eine Delegierung für zweckmäßig.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichts ein anderes Hericht zur (ua) Abhandlung einer Verlassenschaft bestimmt werden. Im vorliegenden Fall sprechen alle Umstände dafür, das Landesgericht Feldkirch als zuständiges Gericht zu bestimmen: Das (Liegenschafts-)Vermögen des Verstorbenen befindet sich im Sprengel dieses Gerichts; seine Erbin wohnt ebenso hier wie seine Kinder. Zu M***** bestehen weder persönliche noch vermögensrechtliche Beziehungen.Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichts ein anderes Hericht zur (ua) Abhandlung einer Verlassenschaft bestimmt werden. Im vorliegenden Fall sprechen alle Umstände dafür, das Landesgericht Feldkirch als zuständiges Gericht zu bestimmen: Das (Liegenschafts-)Vermögen des Verstorbenen befindet sich im Sprengel dieses Gerichts; seine Erbin wohnt ebenso hier wie seine Kinder. Zu M***** bestehen weder persönliche noch vermögensrechtliche Beziehungen.
Dem Delegierungsantrag der nunmehr erbserklärten Erbin war daher Folge zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040ND00508..0406.000
Dokumentnummer
JJT_20000406_OGH0002_0040ND00508_0000000_000