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Entscheidung 4 Nd 508/96×

Entscheidung 4 Nd 508/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Nd508/96

Entscheidungsdatum

17.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Kindberg anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Kajetan T*****, wider die beklagte Partei Karl O*****, vertreten durch Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wegen S 12.310 sA, über den Delegierungsantrag des Klägers in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Kindberg das Bezirksgericht Josefstadt bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages über den Ausbau der Garage des Beklagten zu einem Tonstudio in der Höhe von (ursprünglich) S 12.310, wovon der Beklagte mittlerweile S 5.000 gezahlt habe (ON 17).

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe das Tonstudio vereinbarungsgemäß eingerichtet. Der Kläger habe im April 1993 flüchten müssen, weil die Musikanlage gepfändet worden sei und mehrere Betrugsanzeigen gegen ihn anhängig geworden seien. Der Beklagte habe sich vom Kläger bestätigen lassen, daß er ihm nichts schulde. Zum Beweise seines Vorbringens beruft sich der Beklagte auf eine in Wien 6. wohnhafte Zeugin (S. 67) und - neben einer Urkunde - auf Parteienvernehmung.

Der Kläger, der sich bisher nur auf Urkunden und die Parteienvernehmung berufen hat, beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Josefstadt. Er befinde sich derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt (ON 11).

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus (ON 21).

Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist dann zweckmäßig, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen und die Durchführung vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde (Fasching römisch eins 232; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 31, JN mwN; 4 Nd 1/95; 4 Nd 516/95 uva).

Nach der derzeitigen Aktenlage hält sich der Kläger im Sprengel des Bezirksgerichtes Josefstadt auf; die - einzige - Zeugin wohnt in Wien

6. und erreicht daher das Bezirksgericht Josefstadt wesentlich leichter als das Bezirksgericht Kindberg. Nur der Beklagte und sein Rechtsanwalt befinden sich in Kindberg. Die Übertragung des Prozesses an das Bezirksgericht Josefstadt erscheint bei dieser Sachlage geeignet, den Prozeßaufwand zu senken, weil es dadurch möglich wird, den Kläger und die einzige Zeugin unter wesentlich geringerem Kostenaufwand vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen.

Aus diesen Erwägungen war dem Delegierungsantrag stattzugeben.

Anmerkung

E43651 04J05086

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040ND00508.96.0717.000

Dokumentnummer

JJT_19960717_OGH0002_0040ND00508_9600000_000