Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Nd 509/93×

Entscheidung 4 Nd 509/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Nd509/93

Entscheidungsdatum

23.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang S***** Internationale Transporte, ***** vertreten durch Klaus Plätzer und Dr.Reinhard Junghuber, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei L***** International Gesellschaft mbH, ***** D*****H***** vertreten durch Dr.Karl Endl, Dr.Michael Pressl und Dr.Robert Pressl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 10.080 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Bezirksgericht Salzburg wird als das zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache örtlich zuständige Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrt von der Beklagten S 10.080 sA an restlichen Frachtkosten; er beantragt, das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Dem Kläger sei der Auftrag erteilt worden, Ware von Norderstedt und Hamburg nach Salzburg zu transportieren. Die La***** Spedition Gesellschaft mbH in Salzburg sei im Frachtbrief als Ablieferungsort vereinbart worden. Auf das Vertragsverhältnis sei zwingend die CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr BGBl 1961/138 in der Fassung BGBl 1981/192) anzuwenden. Auch bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung könne bei dem nach Artikel 31, Absatz eins, CMR zuständigen Gericht geklagt werden. Prozeßökonomische Gründe sprächen dafür, das Verfahren in Salzburg zu führen.

Die Beklagte beantragt, den Ordinationsantrag abzuweisen. Im Frachtbrief sei Hamburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden; das schließe die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes durch den Obersten Gerichtshof aus.

Artikel 31, CMR regelt die internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung. Danach kann der Kläger (ua) die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur wirksam, wenn dadurch die internationale Zuständigkeit nach Artikel 31, Absatz eins, CMR nicht berührt wird. Das Wahlrecht der Parteien, von einem der im Absatz eins, angeführten Gerichtsstände Gebrauch zu machen, darf durch die Prorogation nicht ausgeschlossen sein (Csoklich, Einführung in das Transportrecht 297; Glöckner, Leitfaden zur CMR7 Anmerkung 4 zu Artikel 31,; Helm im GroßKomm2 HGB3 V/2 Anmerkung 4 zu Paragraph 452, Anh römisch drei Artikel 31, CMR). Der von der Beklagten zitierten Literaturstelle (Schütz in Straube, Komm z HGB Paragraph 452, Anh römisch eins CMR Anmerkung zu Artikel 31,) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

Der Kläger kann daher in Österreich als dem Staat klagen, in dem der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt, und zwar unabhängig davon, ob Hamburg als "ausschließlicher" Gerichtsstand vereinbart wurde. Da somit inländische Gerichtsbarkeit gegeben, aber kein österreichisches Gericht örtlich zuständig ist, war gemäß Paragraph 28, JN das Bezirksgericht Salzburg antragsgemäß als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E40127 04J05093

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040ND00509.93.0923.000

Dokumentnummer

JJT_19930923_OGH0002_0040ND00509_9300000_000