Entscheidung 4 Nd 510/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.07.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. Robert W*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. C***** HandelsGmbH, *****, 2. Johann R*****, wegen 2.671,48 EUR sA, über den Delegierungsantrag des Zweitbeklagten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Salzburg das Bezirksgericht Leopoldstadt bestimmt.
Text
Begründung:
Der klagende Notar begehrt 2.671,48 € sA an Honorar und Auslagenersatz. Das Erstgericht erließ einen Zahlungsbefehl. Der Zahlungsbefehl konnte bisher nur dem Zweitbeklagten, nicht aber auch der Erstbeklagten, zugestellt werden. Der Zweitbeklagte erhob Einwendungen und bestritt, Auftraggeber des Klägers gewesen zu sein. Alleiniger Auftraggeber sei der nunmehrige Gesellschafter und Geschäftsführer der Erstbeklagten gewesen, der in St. Petersburg wohne und dessen Vernehmung im Rechtshilfeweg beantragt werde. Zum Beweis seines Vorbringens beruft sich der Zweitbeklagte darüber hinaus auf Parteienvernehmung.
Der Zweitbeklagte beantragt, die Rechtssache an das für ihn zuständige Bezirksgericht Leopoldstadt zu delegieren. Sowohl der Kläger als auch er selbst befänden sich in Wien.
Der Kläger spricht sich nicht gegen die Delegierung aus; das Erstgericht nahm zum Delegierungsantrag nicht Stellung.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist dann zweckmäßig, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichts wohnen und die Durchführung vor dem an sich zuständigen Gericht übermäßige Kosten verursachen würde (Mayr in Rechberger, ZPO² § 31 JN Rz 4 mwN; ua 4 Ob 516/95; 1 Nd 501/02). Im vorliegenden Fall ist das Verfahren derzeit nur gegen den Zweitbeklagten anhängig; sowohl der Zweitbeklagte als auch der Kläger wohnen in Wien. Der vom Zweitbeklagten zum Beweis seines Vorbringens namhaft gemachte Gesellschafter und Geschäftsführer der Erstbeklagten wohnt in St. Petersburg und wird im Rechtshilfeweg zu vernehmen sein. Sollte er vor dem erkennenden Gericht aussagen, so macht es keinen Unterschied, ob er nach Salzburg oder Wien zureist. Da aber sowohl der Kläger als auch der Zweitbeklagte in Wien wohnen, erscheint es zweckmäßig, die Zuständigkeit an das für den Zweitbeklagte zuständige Wiener Gericht zu übertragen.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist dann zweckmäßig, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichts wohnen und die Durchführung vor dem an sich zuständigen Gericht übermäßige Kosten verursachen würde (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 31, JN Rz 4 mwN; ua 4 Ob 516/95; 1 Nd 501/02). Im vorliegenden Fall ist das Verfahren derzeit nur gegen den Zweitbeklagten anhängig; sowohl der Zweitbeklagte als auch der Kläger wohnen in Wien. Der vom Zweitbeklagten zum Beweis seines Vorbringens namhaft gemachte Gesellschafter und Geschäftsführer der Erstbeklagten wohnt in St. Petersburg und wird im Rechtshilfeweg zu vernehmen sein. Sollte er vor dem erkennenden Gericht aussagen, so macht es keinen Unterschied, ob er nach Salzburg oder Wien zureist. Da aber sowohl der Kläger als auch der Zweitbeklagte in Wien wohnen, erscheint es zweckmäßig, die Zuständigkeit an das für den Zweitbeklagte zuständige Wiener Gericht zu übertragen.
Dem Delegierungsantrag war stattzugeben.
Anmerkung
E66212
4Nd510.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040ND00510.02.0717.000
Dokumentnummer
JJT_20020717_OGH0002_0040ND00510_0200000_000