Für Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe ist ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es sich aber bei der Gewährung von Rechtshilfe um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten in analoger Anwendung des § 47 Abs. 1 JN das beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gericht berufen (Fasching I 253; SZ 57/161, EvBl. 1981/99, je mwN).Für Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe ist ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es sich aber bei der Gewährung von Rechtshilfe um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten in analoger Anwendung des Paragraph 47, Absatz eins, JN das beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gericht berufen (Fasching römisch eins 253; SZ 57/161, EvBl. 1981/99, je mwN).
Nach § 37 Abs. 3 JN ist ein Rechtshilfeersuchen dann abzulehnen, wenn der ersuchte Richter zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist. Aus § 37 Abs. 2 JN geht hervor, daß für Rechtshilfeersuchen das Bezirksgericht zuständig ist, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Unter welcher Voraussetzung dies bei der Vernehmung von Personen der Fall ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Frage, ob ein ersuchtes Gericht nur zur Vernehmung solcher Zeugen und Parteien örtlich zuständig ist, die dort ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§§ 66 ff JN), also dort wohnen, ihren gewöhnlichen oder jeweiligen Aufenthalt haben - vgl. die von Fasching I 253 erwähnte Übung der Gerichte, nach Erhalt eines Rechtshilfeersuchens den Akt zur Vernehmung von Zeugen, die zwar im Sprengel des ersuchten Gerichtes ihren Wohnsitz haben, jedoch zu einem benachbarten Gericht eine kürzere und kostensparendere Verbindung haben, an dieses Gericht mit dem Ersuchen um Vernehmung der Zeugen weiterzusenden -, bedarf jedoch hier keiner näheren Untersuchung: Beide Parteien haben die Vernehmung des Klägers durch das Bezirksgericht Mauerkirchen begehrt. Da einem (spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten) übereinstimmenden Antrag der Parteien, eine Streitsache einem anderen als dem zunächst angerufenen Gericht zu übertragen, stattgegeben werden muß (§ 31 a Abs. 1 JN), ist dem übereinstimmenden Antrag der Parteien daß ein bestimmtes Gericht eine Rechtshilfevernehmung durchführen möge, umso mehr zu entsprechen.Nach Paragraph 37, Absatz 3, JN ist ein Rechtshilfeersuchen dann abzulehnen, wenn der ersuchte Richter zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist. Aus Paragraph 37, Absatz 2, JN geht hervor, daß für Rechtshilfeersuchen das Bezirksgericht zuständig ist, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Unter welcher Voraussetzung dies bei der Vernehmung von Personen der Fall ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Frage, ob ein ersuchtes Gericht nur zur Vernehmung solcher Zeugen und Parteien örtlich zuständig ist, die dort ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (Paragraphen 66, ff JN), also dort wohnen, ihren gewöhnlichen oder jeweiligen Aufenthalt haben - vergleiche die von Fasching römisch eins 253 erwähnte Übung der Gerichte, nach Erhalt eines Rechtshilfeersuchens den Akt zur Vernehmung von Zeugen, die zwar im Sprengel des ersuchten Gerichtes ihren Wohnsitz haben, jedoch zu einem benachbarten Gericht eine kürzere und kostensparendere Verbindung haben, an dieses Gericht mit dem Ersuchen um Vernehmung der Zeugen weiterzusenden -, bedarf jedoch hier keiner näheren Untersuchung: Beide Parteien haben die Vernehmung des Klägers durch das Bezirksgericht Mauerkirchen begehrt. Da einem (spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten) übereinstimmenden Antrag der Parteien, eine Streitsache einem anderen als dem zunächst angerufenen Gericht zu übertragen, stattgegeben werden muß (Paragraph 31, a Absatz eins, JN), ist dem übereinstimmenden Antrag der Parteien daß ein bestimmtes Gericht eine Rechtshilfevernehmung durchführen möge, umso mehr zu entsprechen.
Das Bezirksgericht Mauerkirchen hat somit die Erfüllung des Rechtshilfeersuchens zu Unrecht abgelehnt; dessen Erledigung war ihm daher aufzutragen.