Nach ständiger Rechtsprechung entscheidet über die Streitigkeiten zwischen ersuchendem und ersuchtem Gericht über die Ausübung der Rechtshilfe analog zu § 47 JN der beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gerichtshof, im vorliegenden Fall also der Oberste Gerichtshof (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 37 JN mwN).Nach ständiger Rechtsprechung entscheidet über die Streitigkeiten zwischen ersuchendem und ersuchtem Gericht über die Ausübung der Rechtshilfe analog zu Paragraph 47, JN der beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gerichtshof, im vorliegenden Fall also der Oberste Gerichtshof (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 37, JN mwN).
Gemäß § 37 Abs 1 JN sind die inländischen Gerichte verpflichtet, einander Rechtshilfe zu leisten. Zuständig ist nach Abs 2 das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Nach diesen - mangels gesonderter Vorschriften im Außerstreitgesetz - auch für das außerstreitige Verfahren anzuwendenden Bestimmungen ist das Bezirksgericht Kitzbühel für die Leistung der begehrten Rechtshilfe - wohl angesichts der bereits einleitend dargestellten mehrfach geleisteten Rechtshilfe auch unstrittig - zuständig. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Rechtshilferichter - über den Wortlaut des § 37 Abs 3 JN hinaus - (nur) berechtigt, die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die begehrte Rechtshilfehandlung oder deren Unerlaubtheit und Unbestimmtheit zu beachten; die Prüfung der Zweckmäßigkeit oder der verfahrensrechtlichen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens ist ihm hingegen verwehrt (Mayr aaO Rz 1 mwN). Der ersuchte Richter ist zwar an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens gebunden, die Durchführung der Erledigung ist jedoch eine selbständige Amtshandlung des Rechtshilfegerichtes und nicht der Kontrolle des ersuchenden Gerichtes unterworfen (Mayr aaO Rz 3).Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, JN sind die inländischen Gerichte verpflichtet, einander Rechtshilfe zu leisten. Zuständig ist nach Absatz 2, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Nach diesen - mangels gesonderter Vorschriften im Außerstreitgesetz - auch für das außerstreitige Verfahren anzuwendenden Bestimmungen ist das Bezirksgericht Kitzbühel für die Leistung der begehrten Rechtshilfe - wohl angesichts der bereits einleitend dargestellten mehrfach geleisteten Rechtshilfe auch unstrittig - zuständig. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Rechtshilferichter - über den Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 3, JN hinaus - (nur) berechtigt, die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die begehrte Rechtshilfehandlung oder deren Unerlaubtheit und Unbestimmtheit zu beachten; die Prüfung der Zweckmäßigkeit oder der verfahrensrechtlichen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens ist ihm hingegen verwehrt (Mayr aaO Rz 1 mwN). Der ersuchte Richter ist zwar an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens gebunden, die Durchführung der Erledigung ist jedoch eine selbständige Amtshandlung des Rechtshilfegerichtes und nicht der Kontrolle des ersuchenden Gerichtes unterworfen (Mayr aaO Rz 3).
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die in der Wiederholung des Rechtshilfeersuchens in ON 74 enthaltene Wendung ...."den Vater durch Anwendung von Zwangsmaßnahmen.... einzuvernehmen" als Anregung an das Rechtshilfegericht zu verstehen ist, bei der Vorladung des Vaters im Sinne des Gesetzes, also allenfalls auch durch Anwendung von geeignet erscheinenden Zwangsmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs 1 AußStrG, vorzugehen, wozu das Rechtshilfegericht ohnedies auch von sich aus verpflichtet ist. Der Gesetzesauftrag des § 37 Abs 1 JN ist nämlich durchaus dahin zu verstehen, daß das Rechtshilfeersuchen erst nach Ausschöpfung aller für seine Erledigung verfügbaren Möglichkeiten unerledigt bleiben darf. Im vorliegenden Fall ist nicht bekannt, aus welchen Gründen der Vater, der in seiner eigenen Unterhaltsangelegenheit Antragsteller ist und bislang den gerichtlichen Vorladungen stets nachkam, am 17. 7. 1998 nicht beim Rechtshilfegericht erschien. In Befolgung des Gesetzesauftrages des § 37 Abs 1 JN hätte das Rechtshilfegericht daher zumindest die Gründe seines Fernbleibens erheben und sodann dementsprechend vorgehen (neuerliche Ladung nach Wegfall eines etwaigen Hindernisses, allenfalls nach Erteilung eines Verweises oder [Androhung] einer Geldstrafe) oder allenfalls eine Weisung des ersuchenden Gerichtes einholen müssen. Die - unter Darstellung anderer Ermittlungsmöglichkeiten (für das ersuchende Gericht) und mit der unzutreffenden Begründung, ein neuerliches Erscheinen des Vaters könne nicht erzwungen werden, erklärte - Ablehnung des Rechtshilfeersuchens ist jedenfalls im aufgezeigten derzeitigen Stadium des Verfahrens über den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters nicht gerechtfertigt.Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die in der Wiederholung des Rechtshilfeersuchens in ON 74 enthaltene Wendung ...."den Vater durch Anwendung von Zwangsmaßnahmen.... einzuvernehmen" als Anregung an das Rechtshilfegericht zu verstehen ist, bei der Vorladung des Vaters im Sinne des Gesetzes, also allenfalls auch durch Anwendung von geeignet erscheinenden Zwangsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG, vorzugehen, wozu das Rechtshilfegericht ohnedies auch von sich aus verpflichtet ist. Der Gesetzesauftrag des Paragraph 37, Absatz eins, JN ist nämlich durchaus dahin zu verstehen, daß das Rechtshilfeersuchen erst nach Ausschöpfung aller für seine Erledigung verfügbaren Möglichkeiten unerledigt bleiben darf. Im vorliegenden Fall ist nicht bekannt, aus welchen Gründen der Vater, der in seiner eigenen Unterhaltsangelegenheit Antragsteller ist und bislang den gerichtlichen Vorladungen stets nachkam, am 17. 7. 1998 nicht beim Rechtshilfegericht erschien. In Befolgung des Gesetzesauftrages des Paragraph 37, Absatz eins, JN hätte das Rechtshilfegericht daher zumindest die Gründe seines Fernbleibens erheben und sodann dementsprechend vorgehen (neuerliche Ladung nach Wegfall eines etwaigen Hindernisses, allenfalls nach Erteilung eines Verweises oder [Androhung] einer Geldstrafe) oder allenfalls eine Weisung des ersuchenden Gerichtes einholen müssen. Die - unter Darstellung anderer Ermittlungsmöglichkeiten (für das ersuchende Gericht) und mit der unzutreffenden Begründung, ein neuerliches Erscheinen des Vaters könne nicht erzwungen werden, erklärte - Ablehnung des Rechtshilfeersuchens ist jedenfalls im aufgezeigten derzeitigen Stadium des Verfahrens über den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters nicht gerechtfertigt.
Diese Erwägungen führen zur spruchgemäßen Entscheidung.