Für Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe ist ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es sich aber bei der Gewährung von Rechtshilfe um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten in analoger Anwendung des § 47 Abs 1 JN das beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gericht berufen (Fasching I 253; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 37 JN; EvBl 1981/99; SZ 57/161; EvBl 1990/36 ua).Für Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe ist ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es sich aber bei der Gewährung von Rechtshilfe um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten in analoger Anwendung des Paragraph 47, Absatz eins, JN das beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gericht berufen (Fasching römisch eins 253; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 37, JN; EvBl 1981/99; SZ 57/161; EvBl 1990/36 ua).
Nach § 37 Abs 3 JN ist ein Rechtshilfeersuchen dann abzulehnen, wenn der ersuchte Richter zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Rechtshilferichter allerdings auch berechtigt, die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die begehrte Rechtshilfehandlung sowie deren Unerlaubtheit und Unbestimmtheit zu beachten. Nur in diesem eingeschränkten Umfang darf das Rechtshilfegericht das Rechtshilfeersuchen überprüfen. Die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens ist dem ersuchten Gericht aber versagt (Fasching aaO 252; derselbe LB2 Rz 317; Mayr aaO Rz 1; SZ 30/35; RZ 1979/44 = RZ 1980/35; EvBl 1981/99 ua).Nach Paragraph 37, Absatz 3, JN ist ein Rechtshilfeersuchen dann abzulehnen, wenn der ersuchte Richter zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Rechtshilferichter allerdings auch berechtigt, die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die begehrte Rechtshilfehandlung sowie deren Unerlaubtheit und Unbestimmtheit zu beachten. Nur in diesem eingeschränkten Umfang darf das Rechtshilfegericht das Rechtshilfeersuchen überprüfen. Die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens ist dem ersuchten Gericht aber versagt (Fasching aaO 252; derselbe LB2 Rz 317; Mayr aaO Rz 1; SZ 30/35; RZ 1979/44 = RZ 1980/35; EvBl 1981/99 ua).
Im vorliegenden Fall hat sich das ersuchte Gericht nur auf die mangelnde eigene Zuständigkeit berufen. Seiner Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden:
Aus § 37 Abs 2 JN geht hervor, daß für Rechtshilfeersuchen das Bezirksgericht zuständig ist, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll.Aus Paragraph 37, Absatz 2, JN geht hervor, daß für Rechtshilfeersuchen das Bezirksgericht zuständig ist, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
Das Pflegschaftsgericht hat das Ersuchen gestellt, den im Sprengel des Rechtshilfegerichtes wohnhaften Vater des Minderjährigen durch einen zu bestellenden Sachverständigen untersuchen zu lassen. Dieses Ersuchen zielt also auf Vornahme einer Amtshandlung im Sprengel des ersuchten Gerichtes, nämlich die Bestellung und Vernehmung eines Sachverständigen ab. Ob die Voraussetzungen für die Aufnahme des Sachverständigenbeweises durch den ersuchten Richter gegeben sind, hatte das ersuchte Gericht nicht zu prüfen (EvBl 1981/99). Daß aber das Rechtshilfegericht für diese Beweisaufnahme örtlich zuständig ist, kann im Hinblick auf den Wohnort des zu untersuchenden Vaters keinem Zweifel unterliegen. Ob die vom ersuchenden Gericht gewählte Vorgangsweise zweckmäßig ist oder ob es besser daran getan hätte, selbst eine schriftliche Begutachtung in Auftrag zu geben, ist nach dem oben Gesagten im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
Das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems hat somit die Erfüllung des Rechtshilfeersuchens zu Unrecht abgelehnt; dessen Erledigung war ihm daher aufzutragen.