Der Revisionsrekurs der Eltern ist zulässig, aber nicht berechtigt:
Nach § 215 ABGB idF KindRÄG 2001 kann der Jugendwohlfahrtsträger bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig, mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung, die er unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen zu beantragen hat, selbst treffen. Im Umfang dieser Maßnahmen ist der Jugendwohlfahrtsträger vorläufig und wirksam mit der Obsorge betraut. Die Maßnahme bleibt bis zur Endentscheidung des Gerichts über die Zuteilung der Obsorge wirksam, ohne dass es einer weiteren vorläufigen Maßnahme des Gerichts bedürfte (2 Ob 9/98g = EFSlg 87.117; RIS-Justiz RS0007018).Nach Paragraph 215, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 kann der Jugendwohlfahrtsträger bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig, mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung, die er unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen zu beantragen hat, selbst treffen. Im Umfang dieser Maßnahmen ist der Jugendwohlfahrtsträger vorläufig und wirksam mit der Obsorge betraut. Die Maßnahme bleibt bis zur Endentscheidung des Gerichts über die Zuteilung der Obsorge wirksam, ohne dass es einer weiteren vorläufigen Maßnahme des Gerichts bedürfte (2 Ob 9/98g = EFSlg 87.117; RIS-Justiz RS0007018).
Die im vorliegenden Fall getroffene vorläufige Maßnahme (Abnahme der Kinder und Unterbringung in einem Krisenzentrum) besteht in der Pflege und Erziehung der Minderjährigen in einem Heim und fällt daher unter den Begriff der vollen Erziehung nach § 28 Abs 1 JWG und nach § 34 WrJWG. Für derartige Maßnahmen hat - unbeschadet eines späteren Ersatzes - nach § 32 JWG der Jugendwohlfahrtsträger (nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden § 38 WrJWG ist dies das Land Wien) aufzukommen. § 33 JWG verpflichtet den Minderjährigen und seine Unterhaltspflichtigen, die Kosten der vollen Erziehung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu tragen und gegebenenfalls rückwirkend auf drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande ist.Die im vorliegenden Fall getroffene vorläufige Maßnahme (Abnahme der Kinder und Unterbringung in einem Krisenzentrum) besteht in der Pflege und Erziehung der Minderjährigen in einem Heim und fällt daher unter den Begriff der vollen Erziehung nach Paragraph 28, Absatz eins, JWG und nach Paragraph 34, WrJWG. Für derartige Maßnahmen hat - unbeschadet eines späteren Ersatzes - nach Paragraph 32, JWG der Jugendwohlfahrtsträger (nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 38, WrJWG ist dies das Land Wien) aufzukommen. Paragraph 33, JWG verpflichtet den Minderjährigen und seine Unterhaltspflichtigen, die Kosten der vollen Erziehung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu tragen und gegebenenfalls rückwirkend auf drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande ist.
Die Materialien zu dieser Bestimmung (RV 171 BlgNR 17. GP, 28) verweisen darauf, dass der Kostenersatz „nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (§§ 140 ff, 1042 ABGB)" zu erfolgen hat. Eine mit § 33 JWG inhaltsgleiche Bestimmung findet sich im hier anzuwendenden § 39 WrJWG, wonach die Kosten der vollen Erziehung durch den Minderjährigen und seine Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht zu tragen und gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen sind, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind.Die Materialien zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 171 BlgNR 17. GP, 28) verweisen darauf, dass der Kostenersatz „nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (Paragraphen 140, ff, 1042 ABGB)" zu erfolgen hat. Eine mit Paragraph 33, JWG inhaltsgleiche Bestimmung findet sich im hier anzuwendenden Paragraph 39, WrJWG, wonach die Kosten der vollen Erziehung durch den Minderjährigen und seine Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht zu tragen und gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen sind, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind.
Aus Anlass der Kostentragungsregelung treffen weder § 33 JWG noch § 39 WrJWG eine Unterscheidung danach, ob die volle Erziehung als einstweilige Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215 ABGB oder über Anordnung des Gerichts im Zusammenhang mit der endgültigen Obsorgeregelung getroffen wurde. Dass der Gesetzgeber die Kostenersatzpflicht für die vorläufige Maßnahme hätte anders regeln wollen als die für eine vom Gericht angeordnete Maßnahme, ist nicht zu erkennen und auch wenig plausibel, weil in beiden Fällen unmittelbar vergleichbare Kosten entstehen. Der ausdrückliche Hinweis der Materialien zu § 33 JWG auf § 1042 ABGB lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Ersatz der Kosten der vollen Erziehung als Ersatz jener Aufwendungen verstanden wissen wollte, die sich der nach dem Gesetz Unterhaltspflichtige durch die volle Erziehung erspart. Diese Überlegung trifft aber nicht nur auf die vom Gericht angeordnete volle Erziehung zu, sondern auch auf eine derartige Maßnahme, wenn sie der Jugendwohlfahrtsträger bei Gefahr in Verzug einstweilig verhängt. Auch im Fall einer vorläufigen Maßnahme werden Mittel für die Pflege und Erziehung des Kindes aufgewendet und kommen diesem zu. Auch sie sind - den Kosten der endgültigen Unterbringung gleich - ein Aufwand im Sinn des § 1042 ABGB, den die unterhaltspflichtigen Eltern nach dem Gesetz hätten erbringen müssen.Aus Anlass der Kostentragungsregelung treffen weder Paragraph 33, JWG noch Paragraph 39, WrJWG eine Unterscheidung danach, ob die volle Erziehung als einstweilige Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 215, ABGB oder über Anordnung des Gerichts im Zusammenhang mit der endgültigen Obsorgeregelung getroffen wurde. Dass der Gesetzgeber die Kostenersatzpflicht für die vorläufige Maßnahme hätte anders regeln wollen als die für eine vom Gericht angeordnete Maßnahme, ist nicht zu erkennen und auch wenig plausibel, weil in beiden Fällen unmittelbar vergleichbare Kosten entstehen. Der ausdrückliche Hinweis der Materialien zu Paragraph 33, JWG auf Paragraph 1042, ABGB lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Ersatz der Kosten der vollen Erziehung als Ersatz jener Aufwendungen verstanden wissen wollte, die sich der nach dem Gesetz Unterhaltspflichtige durch die volle Erziehung erspart. Diese Überlegung trifft aber nicht nur auf die vom Gericht angeordnete volle Erziehung zu, sondern auch auf eine derartige Maßnahme, wenn sie der Jugendwohlfahrtsträger bei Gefahr in Verzug einstweilig verhängt. Auch im Fall einer vorläufigen Maßnahme werden Mittel für die Pflege und Erziehung des Kindes aufgewendet und kommen diesem zu. Auch sie sind - den Kosten der endgültigen Unterbringung gleich - ein Aufwand im Sinn des Paragraph 1042, ABGB, den die unterhaltspflichtigen Eltern nach dem Gesetz hätten erbringen müssen.
Wollte man - den Rechtsmittelwerbern folgend - die Kostenersatzpflicht von einer vorherigen gerichtlichen Anordnung abhängig machen, würde dies bedeuten, dass der Jugendwohlfahrtsträger die im Zusammenhang mit vorläufigen Maßnahmen aufgelaufenen Kosten jedenfalls und ohne Möglichkeit eines Ersatzes zu tragen hätte, weil das Gericht die vorläufige Maßnahme nie ausdrücklich genehmigt, sondern selbstständig und endgültig eine Entscheidung über die Obsorge trifft (2 Ob 9/98g = EFSlg 87.117). Dem gegenüber wären die Unterhaltspflichtigen für den Zeitraum der vorläufigen Maßnahme immer von ihrer Unterhaltspflicht befreit. Diese - auch den Materialien zu § 33 JWG zuwiderlaufende - Auslegung kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden.Wollte man - den Rechtsmittelwerbern folgend - die Kostenersatzpflicht von einer vorherigen gerichtlichen Anordnung abhängig machen, würde dies bedeuten, dass der Jugendwohlfahrtsträger die im Zusammenhang mit vorläufigen Maßnahmen aufgelaufenen Kosten jedenfalls und ohne Möglichkeit eines Ersatzes zu tragen hätte, weil das Gericht die vorläufige Maßnahme nie ausdrücklich genehmigt, sondern selbstständig und endgültig eine Entscheidung über die Obsorge trifft (2 Ob 9/98g = EFSlg 87.117). Dem gegenüber wären die Unterhaltspflichtigen für den Zeitraum der vorläufigen Maßnahme immer von ihrer Unterhaltspflicht befreit. Diese - auch den Materialien zu Paragraph 33, JWG zuwiderlaufende - Auslegung kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden.
Die Revisionsrekurswerber vertreten die Auffassung, aus dem letzten Satz des § 34 Abs 1 WrJWG („betraut wurde") ergebe sich, dass die Kostenersatzpflicht eine gerichtliche Anordnung durch Beschluss voraussetze. Dem ist entgegenzuhalten, dass § 34 WrJWG den Kostenersatz weder anspricht noch regelt und die Formulierung „mit der Pflege und Erziehung betraut wurde" durchaus auch als Hinweis auf die vorläufige Maßnahme des § 215 ABGB verstanden werden kann. Der Gesetzgeber verwendet nämlich auch dort die Formulierung „im Umfang der getroffenen Maßnahme ist der Jugendwohlfahrtsträger vorläufig mit der Obsorge betraut".Die Revisionsrekurswerber vertreten die Auffassung, aus dem letzten Satz des Paragraph 34, Absatz eins, WrJWG („betraut wurde") ergebe sich, dass die Kostenersatzpflicht eine gerichtliche Anordnung durch Beschluss voraussetze. Dem ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 34, WrJWG den Kostenersatz weder anspricht noch regelt und die Formulierung „mit der Pflege und Erziehung betraut wurde" durchaus auch als Hinweis auf die vorläufige Maßnahme des Paragraph 215, ABGB verstanden werden kann. Der Gesetzgeber verwendet nämlich auch dort die Formulierung „im Umfang der getroffenen Maßnahme ist der Jugendwohlfahrtsträger vorläufig mit der Obsorge betraut".
Der Kostenersatzanspruch nach § 33 JWG (und § 39 WrJWG) umfasst daher auch jene Kosten der vollen Erziehung, die im Rahmen einer vom Jugendwohlfahrtsträger angeordneten vorläufigen Maßnahme nach § 215 ABGB entstanden sind.Der Kostenersatzanspruch nach Paragraph 33, JWG (und Paragraph 39, WrJWG) umfasst daher auch jene Kosten der vollen Erziehung, die im Rahmen einer vom Jugendwohlfahrtsträger angeordneten vorläufigen Maßnahme nach Paragraph 215, ABGB entstanden sind.
Gegen die Höhe des den Eltern auferlegten Kostenersatzes wendet sich der Revisionsrekurs nicht mehr.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.