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Entscheidung 4 Ob 1/60×

Entscheidung 4 Ob 1/60

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1/60

Entscheidungsdatum

19.01.1960

Norm

Arbeitsgerichtsgesetz §23
ZPO §496 Abs1 Z2
ZPO §519 Z3

Kopf

SZ 33/6

Spruch

Auf Aufhebungsbeschlüsse des arbeitsgerichtlichen Berufungssenates nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. ohne Rechtskraftvorbehalt ist Paragraph 519, ZPO. anzuwenden.

Entscheidung vom 19. Jänner 1960, 4 Ob 1/60.

römisch eins. Instanz: Arbeitsgericht Graz; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Das Erstgericht gab der auf Zahlung von 4387 S 50 g gerichteten Klage statt. Dagegen erhob die beklagte Partei Berufung, worauf die Klägerin in der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 1959 ihr Begehren um 2193 S 75 g auf 6581 S 25 g erweiterte.

Das Berufungsgericht hob mit seinem Beschluß vom 24. Oktober 1959 das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück, ohne die Rechtskraft dieses Beschlusses vorzubehalten. Das Berufungsgericht hielt die Aufnahme der schon in erster Instanz beantragten Beweise über die dort vorgebrachte Behauptung des Beginnes des Dienstverhältnisses der Klägerin mit 1. Jänner 1939 für notwendig (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.).

Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhob die Klägerin Rekurs, den das Berufungsgericht mit der Begründung zurückwies, daß keine Ausnahme vom Grundsatz der Unanfechtbarkeit nach Paragraph 519, Ziffer eins bis 3 ZPO. vorliege.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurs der Klägerin ist nach Paragraph 514, ZPO. zulässig. Es handelt sich hier nämlich nicht um einen im berufungsgerichtlichen Verfahren ergangenem Beschluß zweiter Instanz, da die Tätigkeit des Berufungsgerichtes mit der Erlassung seines Aufhebungsbeschlusses vom 24. Oktober 1959 bereits abgeschlossen war.

In der Frage, ob der Rekurs der Klägerin gegen den angeführten Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zulässig war, ob also im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren die Bestimmung des Paragraph 519, ZPO. anzuwenden ist, ist von Paragraph 23, ArbGerG. auszugehen. Nach dieser Gesetzesstelle gelten auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren für die Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung (Paragraphen 461 bis 528), mangels einer einschränkenden Anordnung des ArbGerG. daher auch der Paragraph 519, ZPO. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings im Hinblick darauf, daß nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG. vor dem Berufungsgericht die Streitsache von neuem zu verhandeln ist, gewisse Beschlüsse des zweitinstanzlichen Gerichtes als nicht dem Paragraph 519, ZPO. unterfallend angesehen. So wurden Beschlüsse über die Zulassung einer Klagsänderung (ArbSlg. 5692) und über die Unterbrechung des Verfahrens (ArbSlg. 6077, ArbSlg. 6513) als anfechtbar angesehen. Diese Entscheidungen wurden aber damit begrundet, daß die angefochtenen Beschlüsse nicht im eigentlichen Berufungsverfahren, sondern im Zug der neuerlichen Verhandlung, also gewissermaßen in einem gewöhnlichen Prozeßverfahren, erlassen worden sind, so daß der nur für das Berufungsverfahren geltende Paragraph 519, ZPO. nicht angewendet werden kann. Im vorliegenden Fall hingegen handelt es sich um einen Aufhebungsbeschluß nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO., der seinem Wesen nach von der zweiten Instanz nur in ihrer Eigenschaft als eigentliches Berufungsgericht erlassen werden konnte. Der Rekurs gegen einen solchen Beschluß ist nach Paragraph 519, ZPO. unzulässig, und zwar gleichgültig, welche Anfechtungsgrunde geltend gemacht werden. Die Annahme der Klägerin, Nichtigkeitsgrunde müßten auf jeden Fall zur Behebung des Aufhebungsbeschlusses führen, ist unzutreffend, weil durch die Rechtskraft einer Entscheidung in der Regel auch Nichtigkeiten saniert werden. Die Rechtsmeinung der Klägerin, sie könne, wenn ihr schon ein Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht zustehe, beim Obersten Gerichtshof dessen Aufhebung beantragen, entbehrt jeder gesetzlichen Begründung.

Anmerkung

Z33006

Schlagworte

Arbeitsgerichtliches Berufungsverfahren, Unanfechtbarkeit von, Aufhebungsbeschlüssen ohne Rechtskraftvorbehalt, Aufhebungsbeschluß ohne Rechtskraftvorbehalt, Unanfechtbarkeit auch im, arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren, Berufungsverfahren, arbeitsgerichtliches, Unanfechtbarkeit von, Aufhebungsbeschlüssen ohne Rechtskraftvorbehalt, Rechtskraftvorbehalt, Aufhebungsbeschluß ohne - auch im, arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren unanfechtbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0040OB00001.6.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19600119_OGH0002_0040OB00001_6000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung