Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz zwar den erstrichterlichen Beschluß formell aufhob, tatsächlich aber ihn abänderte, da es nicht dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über die strittige Frage, ob das angenommene Prozeßhindernis vorliegt, auftrug, sondern diese Frage selbst abschließend erledigen wollte (Fasching ZP IV, 442; JBl. 1974, 101, 1972, 46; SZ 12/17; 4 Ob 17/74 u.a.).Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz zwar den erstrichterlichen Beschluß formell aufhob, tatsächlich aber ihn abänderte, da es nicht dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über die strittige Frage, ob das angenommene Prozeßhindernis vorliegt, auftrug, sondern diese Frage selbst abschließend erledigen wollte (Fasching ZP römisch vier, 442; JBl. 1974, 101, 1972, 46; SZ 12/17; 4 Ob 17/74 u.a.).
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Zunächst ist darauf zu verweisen, daß die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nicht Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern sachliche Unzuständigkeit eines anderen Gerichtes, auch wenn dieses ein Arbeitsgericht ist, bewirkt (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, 83; ArbSlg. 8817, 8483 und dazu Spielbüchler, Das Recht der Arbeit 1968, 294; ArbSlg. 7670; SZ 24/160; RZ 1973/2; 4 Ob 18/74 u. a.).
Eine in einem Kollektivvertrag enthaltene Schlichtungsklausel begrundet dagegen keine Prozeßeinrede; sie hindert vielmehr die Klagbarkeit des Anspruches vor der Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Die Vereinbarung, daß vor Erhebung der Klage ein Schlichtungsverfahren durchzuführen sei, bedeutet eine materiell-rechtliche Vereinbarung über das Fehlen der Klagbarkeit des Anspruches ohne Erfüllung dieser Voraussetzung. Eine solche Vereinbarung gehört zu den normativen Bestimmungen des Kollektivvertrages (ArbSlg. 8483, 6528, 6007, 5418 u. a.). Diese Einrede begrundet daher einen materiell-rechtlichen Einwand und führt - im Falle seiner Berechtigung - nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur Abweisung des gestellten Klagebegehrens (ArbSlg. 8483, 6528, 6007; JBl. 1955, 127 u.a.).
Daran hat sich entgegen der Auffassung der beklagten Partei auch durch das Arbeitsverfassungsgesetz (BGBl. 22/1974, ArbVG) nichts geändert.Daran hat sich entgegen der Auffassung der beklagten Partei auch durch das Arbeitsverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 22 aus 1974,, ArbVG) nichts geändert.
Auch nach dem Arbeitsverfassungsgesetz kann in Kollektivverträgen eine Schlichtungsklausel aufgenommen werden; dabei handelt es sich um eine Regelung der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 ArbVG (Floretta - Strasser, Arbeitsverfassungsgesetz, 20). Eine derartige Vereinbarung gehört somit auch nach dem Arbeitsverfassungsgesetz dem normativen Teil eines Kollektivvertrages an, dem sie auch schon während der Geltung des Kollektivvertragsgesetzes zugezählt wurde. Einer solchen Vereinbarung ist daher auch nach Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes dieselbe Wirkung zuzuschreiben, die einer solchen Vereinbarung vor diesem Zeitpunkt beigelegt wurde. Allerdings weicht der Wortlaut der im Arbeitsverfassungsgesetz enthaltenen Regelung über die Wirkung einer solchen Vereinbarung von dem der betreffenden Bestimmung des Kollektivvertragsgesetzes ab. Während nämlich § 9 Abs. 1 KVG davon sprach, daß die Bestimmungen des normativen Teiles des Kollektivvertrages als Bestandteil der Einzeldienstverhältnisse zu gelten haben, bestimmt nunmehr § 11 Abs. 1 des ArbVG, daß die Bestimmungen des Kollektivvertrages, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich sind. Damit wurde aber keine Änderung der Rechtslage bezweckt. Es sollte vielmehr der Theorienstreit über die rechtliche Natur solcher Bestimmungen und den Grund ihrer Verbindlichkeit - im Sinn der als herrschend anerkannten Auffassung der sogenannten Normentheorie - durch die gesetzliche Regelung beendet werden (Floretta - Strasser, 51; Kinzel, Kommentar zum ArbVG, herausgegeben vom Wirtschaftsverlag, 95). Es besteht daher kein Grund, die Bestimmung eines Kollektivvertrages über die Verpflichtung, vor gerichtlicher Geltendmachung eines Anspruches eine Schlichtungsstelle anzurufen, nunmehr anders zu beurteilen als bis zum Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes. Sie ist weiterhin als Teil der Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis eine Bestimmung materiellrechtlicher Natur, mit der die Frage der Klagbarkeit des Anspruches geregelt wird, nicht aber als eine verfahrensrechtliche Vorschrift anzusehen, die eine Prozeßeinrede begrunden könnte. Die Frage der Verbindlichkeit einer solchen Kollektivvertragsbestimmung ist von der Frage ihrer rechtlichen Natur und ihrer Zuordnung zum materiellen Recht oder zum Verfahrensrecht zu unterscheiden. Auch Vereinbarungen oder normative Bestimmungen materiell-rechtlicher Natur sind für die Betroffenen grundsätzlich - sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen (Floretta - Strasser, 25, 26) - verbindlich. Dies wurde auch vor Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes von Kollektivvertragsbestimmungen über ein Schlichtungsverfahren vor gerichtlicher Geltendmachung eines Anspruches anerkannt, wenn die Bestimmung ihrem Inhalte nach eine Verpflichtung der Beteiligten dazu festlegte. Da die rechtliche Natur solcher Bestimmungen durch das Arbeitsverfassungsgesetz keine Änderung, sondern eine Bestätigung der bis dahin herrschenden Auffassung erfuhr, besteht kein Anlaß, solche Bestimmungen nicht mehr als materiell-rechtliche Regelungen, sondern als Verfahrensvorschriften zu behandeln. Der Einwand, es sei das im Kollektivvertrag vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht eingeleitet worden, begrundet somit weiterhin nicht eine Prozeßeinrede, sondern den materiellrechtlichen Einwand der mangelnden Klagbarkeit des erhobenen Anspruches. Die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht wegen Unzuständigkeit wurde daher mit Recht vom Rekursgericht behoben.Auch nach dem Arbeitsverfassungsgesetz kann in Kollektivverträgen eine Schlichtungsklausel aufgenommen werden; dabei handelt es sich um eine Regelung der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG (Floretta - Strasser, Arbeitsverfassungsgesetz, 20). Eine derartige Vereinbarung gehört somit auch nach dem Arbeitsverfassungsgesetz dem normativen Teil eines Kollektivvertrages an, dem sie auch schon während der Geltung des Kollektivvertragsgesetzes zugezählt wurde. Einer solchen Vereinbarung ist daher auch nach Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes dieselbe Wirkung zuzuschreiben, die einer solchen Vereinbarung vor diesem Zeitpunkt beigelegt wurde. Allerdings weicht der Wortlaut der im Arbeitsverfassungsgesetz enthaltenen Regelung über die Wirkung einer solchen Vereinbarung von dem der betreffenden Bestimmung des Kollektivvertragsgesetzes ab. Während nämlich Paragraph 9, Absatz eins, KVG davon sprach, daß die Bestimmungen des normativen Teiles des Kollektivvertrages als Bestandteil der Einzeldienstverhältnisse zu gelten haben, bestimmt nunmehr Paragraph 11, Absatz eins, des ArbVG, daß die Bestimmungen des Kollektivvertrages, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich sind. Damit wurde aber keine Änderung der Rechtslage bezweckt. Es sollte vielmehr der Theorienstreit über die rechtliche Natur solcher Bestimmungen und den Grund ihrer Verbindlichkeit - im Sinn der als herrschend anerkannten Auffassung der sogenannten Normentheorie - durch die gesetzliche Regelung beendet werden (Floretta - Strasser, 51; Kinzel, Kommentar zum ArbVG, herausgegeben vom Wirtschaftsverlag, 95). Es besteht daher kein Grund, die Bestimmung eines Kollektivvertrages über die Verpflichtung, vor gerichtlicher Geltendmachung eines Anspruches eine Schlichtungsstelle anzurufen, nunmehr anders zu beurteilen als bis zum Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes. Sie ist weiterhin als Teil der Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis eine Bestimmung materiellrechtlicher Natur, mit der die Frage der Klagbarkeit des Anspruches geregelt wird, nicht aber als eine verfahrensrechtliche Vorschrift anzusehen, die eine Prozeßeinrede begrunden könnte. Die Frage der Verbindlichkeit einer solchen Kollektivvertragsbestimmung ist von der Frage ihrer rechtlichen Natur und ihrer Zuordnung zum materiellen Recht oder zum Verfahrensrecht zu unterscheiden. Auch Vereinbarungen oder normative Bestimmungen materiell-rechtlicher Natur sind für die Betroffenen grundsätzlich - sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen (Floretta - Strasser, 25, 26) - verbindlich. Dies wurde auch vor Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes von Kollektivvertragsbestimmungen über ein Schlichtungsverfahren vor gerichtlicher Geltendmachung eines Anspruches anerkannt, wenn die Bestimmung ihrem Inhalte nach eine Verpflichtung der Beteiligten dazu festlegte. Da die rechtliche Natur solcher Bestimmungen durch das Arbeitsverfassungsgesetz keine Änderung, sondern eine Bestätigung der bis dahin herrschenden Auffassung erfuhr, besteht kein Anlaß, solche Bestimmungen nicht mehr als materiell-rechtliche Regelungen, sondern als Verfahrensvorschriften zu behandeln. Der Einwand, es sei das im Kollektivvertrag vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht eingeleitet worden, begrundet somit weiterhin nicht eine Prozeßeinrede, sondern den materiellrechtlichen Einwand der mangelnden Klagbarkeit des erhobenen Anspruches. Die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht wegen Unzuständigkeit wurde daher mit Recht vom Rekursgericht behoben.
Die Frage, ob der Kläger Arbeiter oder Angestellter war, somit ob der bezogene Kollektivvertrag im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist, ist für die Entscheidung über das angebliche Prozeßhindernis nicht entscheidend. Dieses Prozeßhindernis ist auch bei Anwendbarkeit dieses Kollektivvertrages aus den angeführten Gründen nicht gegeben. Wenn der bezogene Kollektivvertrag auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden könnte, wäre überhaupt keine Grundlage für die Annahme dieses Prozeßhindernisses gegeben. Die Frage der Anwendbarkeit dieses Kollektivvertrages ist erst bei der Sachentscheidung, nämlich bei der Beurteilung der Frage zu prüfen, ob der erhobene Anspruch klagbar ist. Sie bedarf daher im Streit über das Vorliegen des angeblichen Prozeßhindernisses keiner Erörterung. Der Revisionsrekurs ist vielmehr unberechtigt, so daß ihm nicht Folge zu geben war.