Die Revision ist berechtigt.
Wie schon das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgesprochen hat, ist grundsätzlich jedermann berechtigt, seinen eigenen Namen auch im geschäftlichen Verkehr zu führen und zu verwenden. Diese Befugnis erfährt jedoch durch § 9 UWG insofern eine wesentliche Einschränkung, als der Name nur in einer solchen Weise gebraucht werden darf, daß Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma, deren sich ein anderer befugterweise bedient, nach Möglichkeit vermieden werden. Daraus folgt einerseits, daß unlauterer Namengebrauch - etwa bei Heranziehung eines Strohmannes oder bewußtem Herbeiführen einer Verwechslungsgefahr - ausnahmslos unzulässig ist und jede Berufung auf das Recht zum Führen des eigenen Namens ausschließt; andererseits hat auch bei lauterem Gebrauch eines Namens oder einer Firma der Benützer alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehren, um durch Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten (Beifügung von Vornamen, Verwendung unterscheidender Zusätze und dgl.) die Gefahr von Verwechslungen mit einer prioritätsälteren fremden Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschließen (SZ 33/103; ÖBl 1982, 128; ÖBl 1985, 10 mwN; Hohenecker-Friedl 52 f; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1697 ff Rz 72 ff zu § 16 dUWG). Da die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe ihre Firma in der Absicht gewählt, Verwechslungen mit jener der Klägerin herbeizuführen, unbewiesen geblieben ist, kann der Beklagten ein unlauterer Namensgebrauch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Klägerin ist jedoch darin zu folgen, daß die Beklagte nicht alles Notwendige und ihr Zumutbare vorgekehrt hat, um die Gefahr einer Verwechslung nach Möglichkeit hinanzuhalten. Dem in ihre Firma aufgenommenen Zusatz "Autohaus", der als bloß beschreibender Ausdruck nicht monopolisiert werden könnte, kommt keine Unterscheidungskraft zu (Hohenecker-Friedl 47; vgl. ÖBl 1962, 93; ÖBl 1985, 11 uva). Auch das Unternehmen der Klägerin ist in den beteiligten Verkehrskreisen ganz Österreichs als Autohandelsunternehmen, somit als "Autohaus", bekannt. Da der Verkehr der Rechtsform, in der ein Unternehmen tätig ist, im allgemeinen keine besondere Aufmerksamkeit zuwendet, kann der Unterschied in der Gesellschaftsform der Parteien - OHG und Gesellschaft mit beschränkter Haftung - die Gefahr eine Verwechslung zwischen ihren Firmen gleichfalls nicht verhindern (ÖBl 1980, 77; ÖBl 1988, 23 mwN). Beide Firmen werden durch den in ihren enthaltenen Namen geprägt; dabei ist aber nicht nur der Zuname, sondern auch der Anfangsbuchstabe des Vornamens identisch. Dadurch, daß die Beklagte nur die Abkürzung des Vornamens ihrer Gesellschafterin Elisabeth F*** in die Firma aufgenommen hat, ist die Gefahr einer Verwechslung mit der Firma "Ernst F***", die festgestelltermaßen des öfteren in der Werbung als Firma E. F*** aufgetreten ist, in hohem Maße gegeben. Daß die Beklagte auf ihren Geschäftspapieren und -schildern den Markennamen "Honda" hervorhebt, ändert nichts daran, daß ihre registrierte Firma - die diesen Bestandteil nicht enthält - jener der Klägerin so ähnlich ist, daß die objektive Möglichkeit von Verwechslungen zu bejahren ist. Damit sind aber die Voraussetzungen für den auf § 9 UWG gestützten Unterlassungsanspruch der Klägerin, deren Firma der Zeitvorrang zukommt, gegeben (ÖBl 1988, 23 uva). Daß die Firma der Beklagten im Handelsregister eingetragen ist, steht diesem Anspruch nicht im Weg (SZ 54/77 mwN).Wie schon das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgesprochen hat, ist grundsätzlich jedermann berechtigt, seinen eigenen Namen auch im geschäftlichen Verkehr zu führen und zu verwenden. Diese Befugnis erfährt jedoch durch Paragraph 9, UWG insofern eine wesentliche Einschränkung, als der Name nur in einer solchen Weise gebraucht werden darf, daß Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma, deren sich ein anderer befugterweise bedient, nach Möglichkeit vermieden werden. Daraus folgt einerseits, daß unlauterer Namengebrauch - etwa bei Heranziehung eines Strohmannes oder bewußtem Herbeiführen einer Verwechslungsgefahr - ausnahmslos unzulässig ist und jede Berufung auf das Recht zum Führen des eigenen Namens ausschließt; andererseits hat auch bei lauterem Gebrauch eines Namens oder einer Firma der Benützer alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehren, um durch Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten (Beifügung von Vornamen, Verwendung unterscheidender Zusätze und dgl.) die Gefahr von Verwechslungen mit einer prioritätsälteren fremden Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschließen (SZ 33/103; ÖBl 1982, 128; ÖBl 1985, 10 mwN; Hohenecker-Friedl 52 f; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1697 ff Rz 72 ff zu Paragraph 16, dUWG). Da die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe ihre Firma in der Absicht gewählt, Verwechslungen mit jener der Klägerin herbeizuführen, unbewiesen geblieben ist, kann der Beklagten ein unlauterer Namensgebrauch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Klägerin ist jedoch darin zu folgen, daß die Beklagte nicht alles Notwendige und ihr Zumutbare vorgekehrt hat, um die Gefahr einer Verwechslung nach Möglichkeit hinanzuhalten. Dem in ihre Firma aufgenommenen Zusatz "Autohaus", der als bloß beschreibender Ausdruck nicht monopolisiert werden könnte, kommt keine Unterscheidungskraft zu (Hohenecker-Friedl 47; vergleiche ÖBl 1962, 93; ÖBl 1985, 11 uva). Auch das Unternehmen der Klägerin ist in den beteiligten Verkehrskreisen ganz Österreichs als Autohandelsunternehmen, somit als "Autohaus", bekannt. Da der Verkehr der Rechtsform, in der ein Unternehmen tätig ist, im allgemeinen keine besondere Aufmerksamkeit zuwendet, kann der Unterschied in der Gesellschaftsform der Parteien - OHG und Gesellschaft mit beschränkter Haftung - die Gefahr eine Verwechslung zwischen ihren Firmen gleichfalls nicht verhindern (ÖBl 1980, 77; ÖBl 1988, 23 mwN). Beide Firmen werden durch den in ihren enthaltenen Namen geprägt; dabei ist aber nicht nur der Zuname, sondern auch der Anfangsbuchstabe des Vornamens identisch. Dadurch, daß die Beklagte nur die Abkürzung des Vornamens ihrer Gesellschafterin Elisabeth F*** in die Firma aufgenommen hat, ist die Gefahr einer Verwechslung mit der Firma "Ernst F***", die festgestelltermaßen des öfteren in der Werbung als Firma E. F*** aufgetreten ist, in hohem Maße gegeben. Daß die Beklagte auf ihren Geschäftspapieren und -schildern den Markennamen "Honda" hervorhebt, ändert nichts daran, daß ihre registrierte Firma - die diesen Bestandteil nicht enthält - jener der Klägerin so ähnlich ist, daß die objektive Möglichkeit von Verwechslungen zu bejahren ist. Damit sind aber die Voraussetzungen für den auf Paragraph 9, UWG gestützten Unterlassungsanspruch der Klägerin, deren Firma der Zeitvorrang zukommt, gegeben (ÖBl 1988, 23 uva). Daß die Firma der Beklagten im Handelsregister eingetragen ist, steht diesem Anspruch nicht im Weg (SZ 54/77 mwN).
Nach dem Urteilsbegehren soll die Beklagte schuldig erkannt werden, (sofort) den Gebrauch ihrer Firma zu unterlassen. Richtig ist, daß die urteilsmäßige Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung sofort mit der Wirksamkeit des Urteils (§ 416 ZPO) eintritt; nur dann, wenn in einem Urteil die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegt wird, ist dafür eine Frist zu bestimmen (§ 409 ZPO; SZ 51/76). Auch die Festsetzung einer angemessenen Frist kommt nach § 409 Abs 2 ZPO nur für die Pflicht zur Verrichtung einer Arbeit oder eines Geschäftes in Frage. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß auch für das Gebot, einen Markenbestandteil (SZ 45/20) oder eine Firma zu gebrauchen (SZ 48/128), keine Leistungsfrist zu setzen sei. In SZ 34/168, der ein Klagebegehren auf Änderung der Firma und Unterlassung der Verwendung der bisherigen Firmenbezeichnung zugrunde gelegen war, hat der Oberste Gerichtshof allerdings nicht nur für die Erfüllung der erstgenannten Verbindlichkeit, sondern auch für jene auf Unterlassung unter Berufung auf § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Frist von 3 Monaten bestimmt.Nach dem Urteilsbegehren soll die Beklagte schuldig erkannt werden, (sofort) den Gebrauch ihrer Firma zu unterlassen. Richtig ist, daß die urteilsmäßige Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung sofort mit der Wirksamkeit des Urteils (Paragraph 416, ZPO) eintritt; nur dann, wenn in einem Urteil die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegt wird, ist dafür eine Frist zu bestimmen (Paragraph 409, ZPO; SZ 51/76). Auch die Festsetzung einer angemessenen Frist kommt nach Paragraph 409, Absatz 2, ZPO nur für die Pflicht zur Verrichtung einer Arbeit oder eines Geschäftes in Frage. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß auch für das Gebot, einen Markenbestandteil (SZ 45/20) oder eine Firma zu gebrauchen (SZ 48/128), keine Leistungsfrist zu setzen sei. In SZ 34/168, der ein Klagebegehren auf Änderung der Firma und Unterlassung der Verwendung der bisherigen Firmenbezeichnung zugrunde gelegen war, hat der Oberste Gerichtshof allerdings nicht nur für die Erfüllung der erstgenannten Verbindlichkeit, sondern auch für jene auf Unterlassung unter Berufung auf Paragraph 409, Absatz 2, ZPO eine angemessene Frist von 3 Monaten bestimmt.
Schönherr hat die Entscheidung SZ 48/128 = ÖBl 1976, 79 kritisiert und die Auffassung vertreten, daß auch für das bloße, nicht mit einem Änderungsgebot verbundene Verbot des Führens einer bestimmten Firma sehr wohl eine angemessene Frist zu bestimmen wäre (ÖBl 1976, 80 f !82 ). Bei neuerlicher Prüfung dieser Frage schließt sich der erkennende Senat dieser Rechtsmeinung an. Um dem Verbot, eine bestimmte Firma zu führen, entsprechen zu können, muß nämlich der Betroffene zuerst seine Firmenbezeichnung ändern, würde er sich doch sonst einer Ordnungsstrafe nach § 37 Abs 1 HGB aussetzen; er muß also die beanstandete Bezeichnung aus seiner Firma beseitigen. Das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten zu verlangen, ordnet § 15 UWG dem Unterlassungsanspruch zu. Ist aber die Beklagte - wie hier - nicht zu einer reinen Unterlassung, sondern zu einer solchen Unterlassung verpflichtet, die auch ein positives Tun, nämlich die Änderung ihres Firmenwortlautes samt der entsprechenden Antragstellung beim Registergericht enthält, dann ist § 409 Abs 2 ZPO anwendbar (vgl. SZ 51/76). Im Hinblick auf die vermutliche Dauer des Verfahrens beim Handelsregister war die Frist im Urteil mit 3 Monaten zu bestimmen.Schönherr hat die Entscheidung SZ 48/128 = ÖBl 1976, 79 kritisiert und die Auffassung vertreten, daß auch für das bloße, nicht mit einem Änderungsgebot verbundene Verbot des Führens einer bestimmten Firma sehr wohl eine angemessene Frist zu bestimmen wäre (ÖBl 1976, 80 f !82 ). Bei neuerlicher Prüfung dieser Frage schließt sich der erkennende Senat dieser Rechtsmeinung an. Um dem Verbot, eine bestimmte Firma zu führen, entsprechen zu können, muß nämlich der Betroffene zuerst seine Firmenbezeichnung ändern, würde er sich doch sonst einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 37, Absatz eins, HGB aussetzen; er muß also die beanstandete Bezeichnung aus seiner Firma beseitigen. Das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten zu verlangen, ordnet Paragraph 15, UWG dem Unterlassungsanspruch zu. Ist aber die Beklagte - wie hier - nicht zu einer reinen Unterlassung, sondern zu einer solchen Unterlassung verpflichtet, die auch ein positives Tun, nämlich die Änderung ihres Firmenwortlautes samt der entsprechenden Antragstellung beim Registergericht enthält, dann ist Paragraph 409, Absatz 2, ZPO anwendbar vergleiche SZ 51/76). Im Hinblick auf die vermutliche Dauer des Verfahrens beim Handelsregister war die Frist im Urteil mit 3 Monaten zu bestimmen.
Ist die Firma der Beklagten zu Verwechslung mit jener der Klägerin geeignet, dann ist dieser ein berechtigtes Interesse an einer Aufklärung der beteiligten Verkehrskreise darüber zuzubilligen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, die bisherige Firma zu führen; dem Eindruck, daß die Beklagte mit der Klägerin identisch sei oder daß es sich bei ihr um eine Salzburger Filiale der Klägerin handle, soll durch die Urteilsveröffentlichung vorgebeugt werden (vgl. ÖBl 1988,23). Inwiefern durch eine solche Veröffentlichung die beteiligten Verkehrskreise "nur verwirrrt" würden, ist nicht zu sehen.Ist die Firma der Beklagten zu Verwechslung mit jener der Klägerin geeignet, dann ist dieser ein berechtigtes Interesse an einer Aufklärung der beteiligten Verkehrskreise darüber zuzubilligen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, die bisherige Firma zu führen; dem Eindruck, daß die Beklagte mit der Klägerin identisch sei oder daß es sich bei ihr um eine Salzburger Filiale der Klägerin handle, soll durch die Urteilsveröffentlichung vorgebeugt werden vergleiche ÖBl 1988,23). Inwiefern durch eine solche Veröffentlichung die beteiligten Verkehrskreise "nur verwirrrt" würden, ist nicht zu sehen.
Aus diesen Erwägungen waren die Urteil der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben wurde. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselben Gesetzesstelle iVm § 50 ZPO.Aus diesen Erwägungen waren die Urteil der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben wurde. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselben Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.