Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die Klägerin verweist darauf, daß die Beklagte die Behauptung, "Die Nr. 1 zwischen München und Wien" zu sein, nicht immer im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Wunderland des Wohnens" aufstellt. Ein Unternehmen, das sich als die Nummer 1 bezeichne, müsse das größte seiner Branche sein. Ein "großes" Unternehmen müsse eine große Verkaufsfläche, einen hohen Umsatz, eine hohe Kundenfrequenz und ein reichhaltiges Warenangebot haben. Die Beklagte habe nicht bewiesen, in all diesen Bereichen eine Spitzenstellung einzunehmen. Von einem "Wunderland" erwarte der Werbeadressat besonders günstige Angebote, ein besonders reichhaltiges Warenangebot, originelle Wohnideen und ähnliches. Das gelte nicht nur für den durchschnittlichen, sondern auch für den informierten und interessierten Verbraucher.
Die Klägerin hat ihren Sitz in Österreich, die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland. Nach § 48 Abs 2 IPRG sind Schadenersatz- und andere Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt. Die beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten wirken sich (auch und vor allem) auf den österreichischen Markt aus, da sie in österreichischen Zeitungen aufgestellt wurden; die Vorinstanzen haben daher zu Recht österreichisches Recht angewandt.Die Klägerin hat ihren Sitz in Österreich, die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland. Nach Paragraph 48, Absatz 2, IPRG sind Schadenersatz- und andere Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt. Die beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten wirken sich (auch und vor allem) auf den österreichischen Markt aus, da sie in österreichischen Zeitungen aufgestellt wurden; die Vorinstanzen haben daher zu Recht österreichisches Recht angewandt.
Nach § 2 UWG ist zur Unterlassung verpflichtet, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse Angaben macht, die zur Irreführung geeignet sind. Ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Angabe verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Eindruck maßgebend, den der Durchschnittsverbraucher in der Flüchtigkeit des Verkehrs erhält (ÖBl 1981, 159 - Gae-Wolf-Jacken; ÖBl 1984, 70 - MOLKO-mat ua; s auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 § 3 dUWG Rz 33). Die Wirkung einer Werbeankündigung auf das Publikum ist, wenn - wie hier - die Erfahrungen des täglichen Lebens zur Beurteilung ausreichen, eine Rechtsfrage (stRsp ua ÖBl 1985, 105 - C & A; ÖBl 1992, 114 - Prioflor; zuletzt etwa ÖBl 1996, 38 = MR 1995, 150 - Städteflugreisen).Nach Paragraph 2, UWG ist zur Unterlassung verpflichtet, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse Angaben macht, die zur Irreführung geeignet sind. Ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Angabe verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Eindruck maßgebend, den der Durchschnittsverbraucher in der Flüchtigkeit des Verkehrs erhält (ÖBl 1981, 159 - Gae-Wolf-Jacken; ÖBl 1984, 70 - MOLKO-mat ua; s auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 Paragraph 3, dUWG Rz 33). Die Wirkung einer Werbeankündigung auf das Publikum ist, wenn - wie hier - die Erfahrungen des täglichen Lebens zur Beurteilung ausreichen, eine Rechtsfrage (stRsp ua ÖBl 1985, 105 - C & A; ÖBl 1992, 114 - Prioflor; zuletzt etwa ÖBl 1996, 38 = MR 1995, 150 - Städteflugreisen).
Die - für Österreich schon mit dem Beitritt zum EWRA wirksam gewordene - Richtlinie des Rates vom 10.9.1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (84/450/EWG) stellt objektive Mindestkriterien auf, nach denen beurteilt werden kann, ob eine Werbung irreführend
ist. Seit der Entscheidung EuGH 6.7.1995 - Mars = WBl 1995, 370 = EWS
1995, 313 = EuZW 1995, 611 = RIW 1995, 687 = ZIP 1995, 1285 ist als
sicher anzunehmen, daß der EuGH vom Bild eines mündigen und verständigen Verbrauchers ausgeht (Gamerith, Die Einflüsse des Gemeinschaftsrechts auf das UWG, WBl 1995, 473 [486]).
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Werbebehauptung, die den
Eindruck einer Spitzenstellung des Werbenden, zumindest aber die
Vorstellung überdurchschnittlicher Qualität seiner Waren oder
Leistungen erwecken kann, nicht mehr eine rein subjektive, nur die
persönliche Ansicht des Werbenden zum Ausdruck bringende
Meinungskundgebung (SZ 52/94 = ÖBl 1980, 7 - Das beste Kräutershampoo
Österreichs; SZ 59/25 = MR 1986 H 2, 29 = ÖBl 1986, 102 - Nr. 1 im
Fensterbau; SZ 59/31 = MR 1986 H 2, 28 = ÖBl 1987, 47 - Führende
Werbeagentur; ÖBl 1989, 50 = WBl 1988, 121 - Einer der Großen in
Österreich ua). Bei einer Werbung mit der Größe oder der Bedeutung
eines Unternehmens kommt es vor allem darauf an, welche Faktoren nach
der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise in einem solchen
Fall als vorhanden angenommen werden. Werden im Einzelfall mehrere
Faktoren als bestimmend betrachtet, dann ist die betreffende
Werbebehauptung schon dann unzulässig, wenn auch nur einer dieser
Faktoren mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht im Einklang steht
(Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 § 3 dUWG Rz 399; SZ 59/31 =
MR 1986 H 2, 28 = ÖBl 1987, 47 - Führende Werbeagentur).
Die Beklagte wirbt mit den Behauptungen "Wunderland des Wohnens" und "Die Nr. 1 zwischen München und Wien", wobei sie teilweise die Formulierung "hiendl: Die Nr. 1 zwischen München und Wien" und, getrennt davon, "Wunderland des Wohnens" und teilweise die Formulierung "hiendl: WUNDERLAND DES WOHNENS, DIE NR. 1 zwischen München und Wien!" verwendet. Die Behauptung, "Die Nr. 1 zwischen München und Wien" zu sein, ist sowohl durch ihren Inhalt als auch durch die graphische Gestaltung so beherrschend, daß sie auch dann nicht auf einen bestimmten Geschäftstypus eingeschränkt wird, wenn beide Angaben nebeneinander stehen. Dies gilt unabhängig davon, ob "Wunderland des Wohnens" ähnlich wie "Wohnwelt" dahin verstanden wird, daß damit die größte Ausstellungs- und Verkaufsfläche gemeint sei (zu "Die größte Wohnwelt im Bodenseeraum" s Baumbach/Hefermehl aaO mwN). Auch dann läßt die - noch dazu graphisch hervorgehobene - Aussage, "Die Nummer 1" zu sein, darauf schließen, daß die Beklagte das größte und beste Unternehmen der Möbelbranche zwischen München und Wien sei und alle ihre Mitbewerber übertreffe, also auch jene, deren Ausstellungs- und Verkaufsfläche größer ist, wenn die gesamte - auf mehrere Standorte verteilte - Ausstellungs- und Verkaufsfläche berücksichtigt wird.
Auch ein mündiger und verständiger Verbraucher (vgl ÖBl 1995, 124 - Sportmatten) versteht den Werbeslogan, "Die Nummer 1" zu sein, nicht als bloße Behauptung, das größte Einzelgeschäft zwischen München und Wien mit dem größten Angebot und dem größten Umsatz eines solchen Einzelgeschäftes zu haben, sondern als Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit des ganzen Unternehmens, da große Unternehmen heutzutage in aller Regel an mehreren (vielen) Standorten präsent sind. Gerade durch den Hinweis auf die Spitzenstellung in einem sehr großen räumlichen Bereich (die Entfernung zwischen München und Wien beträgt etwa 500 km) wird der Verbraucher vielmehr den Eindruck gewinnen, daß die Beklagte der größte und beste Möbelanbieter im genannten Gebiet sei, dessen Ausstellungsfläche, Angebot und Umsatz (in mehreren Geschäften) den seiner Mitbewerber bei weitem übersteige. Daß dies wahr sei, hat das Beweisverfahren auch dann nicht ergeben, wenn die von der Beklagten in der Berufungsbeantwortung bekämpfte Feststellung unberücksichtigt bleibt, wonach das Sortiment der Unternehmen Leiner und Kika etwa 70.000 bis 90.000 Artikel (und damit mehr als jenes der Beklagten) umfasse. Der Unterlassungsanspruch besteht daher grundsätzlich zu Recht.Auch ein mündiger und verständiger Verbraucher vergleiche ÖBl 1995, 124 - Sportmatten) versteht den Werbeslogan, "Die Nummer 1" zu sein, nicht als bloße Behauptung, das größte Einzelgeschäft zwischen München und Wien mit dem größten Angebot und dem größten Umsatz eines solchen Einzelgeschäftes zu haben, sondern als Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit des ganzen Unternehmens, da große Unternehmen heutzutage in aller Regel an mehreren (vielen) Standorten präsent sind. Gerade durch den Hinweis auf die Spitzenstellung in einem sehr großen räumlichen Bereich (die Entfernung zwischen München und Wien beträgt etwa 500 km) wird der Verbraucher vielmehr den Eindruck gewinnen, daß die Beklagte der größte und beste Möbelanbieter im genannten Gebiet sei, dessen Ausstellungsfläche, Angebot und Umsatz (in mehreren Geschäften) den seiner Mitbewerber bei weitem übersteige. Daß dies wahr sei, hat das Beweisverfahren auch dann nicht ergeben, wenn die von der Beklagten in der Berufungsbeantwortung bekämpfte Feststellung unberücksichtigt bleibt, wonach das Sortiment der Unternehmen Leiner und Kika etwa 70.000 bis 90.000 Artikel (und damit mehr als jenes der Beklagten) umfasse. Der Unterlassungsanspruch besteht daher grundsätzlich zu Recht.
Die Klägerin begehrt ganz allgemein, der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung geeignete Angaben zu machen, insbesondere... Die Klägerin läßt dabei außer acht, daß sich das Unterlassungsgebot immer am konkreten Wettbewerbsverstoß orientieren muß. Es ist dann zu weit gefaßt, wenn der Beklagte damit zu Unterlassungen verhalten werden soll, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechtes nicht verpflichtet wäre. Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens in Verbindung mit konkreten Einzelverboten ist allerdings notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (stRsp ÖBl 1991, 105 = WBl 1991, 265 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; MR 1992, 252 = ÖBl 1992, 273 - MERCEDES-Teyrowsky ua).Die Klägerin begehrt ganz allgemein, der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung geeignete Angaben zu machen, insbesondere... Die Klägerin läßt dabei außer acht, daß sich das Unterlassungsgebot immer am konkreten Wettbewerbsverstoß orientieren muß. Es ist dann zu weit gefaßt, wenn der Beklagte damit zu Unterlassungen verhalten werden soll, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechtes nicht verpflichtet wäre. Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens in Verbindung mit konkreten Einzelverboten ist allerdings notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (stRsp ÖBl 1991, 105 = WBl 1991, 265 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; MR 1992, 252 = ÖBl 1992, 273 - MERCEDES-Teyrowsky ua).
Der Beklagten konnte demnach nicht ganz allgemein untersagt werden, zur Irreführung geeignete Angaben zu machen; vielmehr waren ihr die beanstandeten Behauptungen und sinngleiche Behauptungen zu untersagen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Teilweise abzuweisen war auch das Veröffentlichungsbegehren. Die Klägerin begehrt, den Urteilsspruch in den Zeitungen zu veröffentlichen, in denen die beanstandeten Inserate eingeschaltet waren, davon zweimal in der "Neuen Kronenzeitung", und noch zusätzlich in den "Oberösterreichischen Nachrichten". Die Beklagte hat dagegen eingewandt, daß eine Veröffentlichung in diesem Ausmaß nicht notwendig sei.
Gemäß § 25 Abs 3 UWG ist der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung ist in der Regel in einem solchen Umfang zu erteilen, daß die durch die wettbewerbswidrige Werbeankündigung angesprochenen Verkehrskreise auch über die Wettbewerbswidrigkeit der Ankündigung und über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden (SZ 49/147 = ÖBl 1977, 109 - fingierte Kundenbefragung; ÖBl 1978, 154 - Markenski-Ausverkauf;Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG ist der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung ist in der Regel in einem solchen Umfang zu erteilen, daß die durch die wettbewerbswidrige Werbeankündigung angesprochenen Verkehrskreise auch über die Wettbewerbswidrigkeit der Ankündigung und über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden (SZ 49/147 = ÖBl 1977, 109 - fingierte Kundenbefragung; ÖBl 1978, 154 - Markenski-Ausverkauf;
EDVuR 1992, 91 = JBl 1992, 599 = ÖBA 1992, 829 = ÖBl 1992, 21 -
Bausparer-Werbung; ecolex 1993, 760 [Graff/Kucsko ecolex 1993, 762] =
ÖBl 1993, 212 - Ringe uva; zuletzt etwa EvBl 1995/135 - Umfang der Veröffentlichungsermächtigung).
Für die Aufklärung der angesprochenen Verkehrskreise genügt es im vorliegenden Fall, wenn der stattgebende Teil des Urteilsspruches - nach neuerer Rechtsprechung ohne Kostenentscheidung (ecolex 1993, 760 [Graff/Kucsko ecolex 1993, 762] = ÖBl 1993, 212 - Ringe; EvBl 1995/135 - Umfang der Veröffentlichungsermächtigung) - einmal in den Samstagsausgaben der Tageszeitung "Neue Kronenzeitung" für Oberösterreich und Salzburg sowie in der Braunauer und Rieder Rundschau veröffentlicht wird. Angesichts der Verbreitung der "Neuen Kronenzeitung" erscheint die Veröffentlichung in einer weiteren überregionalen Zeitung, in der die beanstandeten Inserate gar nicht eingeschaltet waren, überflüssig.
Der Revision war teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin ist teilweise unterlegen, teilweise hat sie obsiegt. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung waren Unterliegen und Obsiegen je mit der Hälfte des Streitwertes zu bewerten, so daß die Kosten gegeneinander aufzuheben waren; der Ersatz der von der Klägerin aufgewendeten Barauslagen war der Beklagten zur Hälfte aufzutragen.Der Revision war teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, 50, ZPO. Die Klägerin ist teilweise unterlegen, teilweise hat sie obsiegt. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung waren Unterliegen und Obsiegen je mit der Hälfte des Streitwertes zu bewerten, so daß die Kosten gegeneinander aufzuheben waren; der Ersatz der von der Klägerin aufgewendeten Barauslagen war der Beklagten zur Hälfte aufzutragen.