Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt unter anderem den Standpunkt, zwischen den Streitteilen sei keine wirksame Vereinbarung des Erfüllungsorts zustandegekommen. Die Beklagte habe mit der Zahlung einer Rechnung, die nicht Teil der Klageforderung sei, nur eine unstrittig gegenüber der Klägerin bestehende Schuld beglichen; darüber hinaus könne dieser Handlung kein Erklärungswert unterstellt werden. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Mit zutreffender Begründung haben die Vorinstanzen beim hier vorliegenden Sachverhalt mit Auslandsberührung noch die Bestimmungen des LGVÜ als maßgeblich erkannt (§ 510 Abs 3 ZPO). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt jedoch der Gerichtsstand nach Art 5 Z 1 LGVÜ zur Anwendung.Mit zutreffender Begründung haben die Vorinstanzen beim hier vorliegenden Sachverhalt mit Auslandsberührung noch die Bestimmungen des LGVÜ als maßgeblich erkannt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt jedoch der Gerichtsstand nach Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ zur Anwendung.
Dieser für Vertragsstreitigkeiten zur Verfügung stehende Gerichtsstand stellt auf den gesetzlichen oder einen vereinbarten Erfüllungsort ab. Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (lex causae: Mayr in Rechberger**2 § 88 JN Rz 16; SZ 70/176); dies ist hier nach § 36 Abs 1 IPRG das österreichische Recht. Bei Vereinbarungen über den Erfüllungsort kommt es nur darauf an, ob die maßgebliche lex causae solche Vereinbarungen zulässt; die Form des Art 17 Abs 1 LGVÜ ist nicht zu wahren (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art 5 Rz 81 mit Nachweisen aus der Rsp des EuGH).Dieser für Vertragsstreitigkeiten zur Verfügung stehende Gerichtsstand stellt auf den gesetzlichen oder einen vereinbarten Erfüllungsort ab. Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (lex causae: Mayr in Rechberger**2 Paragraph 88, JN Rz 16; SZ 70/176); dies ist hier nach Paragraph 36, Absatz eins, IPRG das österreichische Recht. Bei Vereinbarungen über den Erfüllungsort kommt es nur darauf an, ob die maßgebliche lex causae solche Vereinbarungen zulässt; die Form des Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ ist nicht zu wahren (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Artikel 5, Rz 81 mit Nachweisen aus der Rsp des EuGH).
Die österreichische Rechtsordnung kennt Vereinbarungen des Erfüllungsorts (§ 88 JN). Entgegen § 88 Abs 1 JN muss im Anwendungsbereich des Art 5 Z 1 LGVÜ die zugrundeliegende Vereinbarung des Erfüllungsorts nicht urkundlich nachgewiesen werden, weil letztere Bestimmung kein derartiges Erfordernis kennt (SZ 70/226).Die österreichische Rechtsordnung kennt Vereinbarungen des Erfüllungsorts (Paragraph 88, JN). Entgegen Paragraph 88, Absatz eins, JN muss im Anwendungsbereich des Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ die zugrundeliegende Vereinbarung des Erfüllungsorts nicht urkundlich nachgewiesen werden, weil letztere Bestimmung kein derartiges Erfordernis kennt (SZ 70/226).
Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 20. 12. 1995 um die Gestellung eines Schweißers gebeten. Dieses Schreiben ist inhaltlich so unbestimmt, dass es wohl nicht als Offert, sondern als Aufforderung zur Stellung eines Anbots zu beurteilen ist. Das Antwortschreiben der Klägerin, in dem erstmals auf den Erfüllungsort Wels verwiesen wird und das auch sonst detaillierte Vertragspunkte anführt, ist deshalb trotz seiner Bezeichnung als "Auftragsbestätigung" in Wahrheit ein Offert (vgl auch F. Bydlinski in Klang IV/2, 472 in FN 298). Die Beklagte muss dieses Offert - auch wenn Feststellungen dazu nicht getroffen worden sind - in der Folge denknotwendig durch Abgabe einer Erklärung angenommen haben, mit der sie die angebotenen Arbeiten für einen bestimmten Termin abgerufen hat; es steht nämlich fest, dass die Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden sind. Dass diese (ausdrückliche) Annahmeerklärung der Beklagten etwa nur unter Ausschluss des Erfüllungsortes Wels erfolgt wäre, hat die Beklagte weder behauptet, noch ist solches nach der Aktenlage ersichtlich. Hat aber die Beklagte auf den Vertragsantrag der Klägerin nicht geschwiegen, sondern die angebotenen Leistungen unter Bezugnahme auf das Anbot abgerufen, kam zwischen den Streitteilen ein Vertrag zustande, der inhaltlich das gesamte Anbot (also auch den Erfüllungort Wels) umfasst. Auf die Frage, welchen Erklärungswert die Zahlung einer der beiden Rechnungen besitzt, kommt es damit nicht mehr an.Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 20. 12. 1995 um die Gestellung eines Schweißers gebeten. Dieses Schreiben ist inhaltlich so unbestimmt, dass es wohl nicht als Offert, sondern als Aufforderung zur Stellung eines Anbots zu beurteilen ist. Das Antwortschreiben der Klägerin, in dem erstmals auf den Erfüllungsort Wels verwiesen wird und das auch sonst detaillierte Vertragspunkte anführt, ist deshalb trotz seiner Bezeichnung als "Auftragsbestätigung" in Wahrheit ein Offert vergleiche auch F. Bydlinski in Klang IV/2, 472 in FN 298). Die Beklagte muss dieses Offert - auch wenn Feststellungen dazu nicht getroffen worden sind - in der Folge denknotwendig durch Abgabe einer Erklärung angenommen haben, mit der sie die angebotenen Arbeiten für einen bestimmten Termin abgerufen hat; es steht nämlich fest, dass die Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden sind. Dass diese (ausdrückliche) Annahmeerklärung der Beklagten etwa nur unter Ausschluss des Erfüllungsortes Wels erfolgt wäre, hat die Beklagte weder behauptet, noch ist solches nach der Aktenlage ersichtlich. Hat aber die Beklagte auf den Vertragsantrag der Klägerin nicht geschwiegen, sondern die angebotenen Leistungen unter Bezugnahme auf das Anbot abgerufen, kam zwischen den Streitteilen ein Vertrag zustande, der inhaltlich das gesamte Anbot (also auch den Erfüllungort Wels) umfasst. Auf die Frage, welchen Erklärungswert die Zahlung einer der beiden Rechnungen besitzt, kommt es damit nicht mehr an.
Es ist dem Rekursgericht deshalb darin beizupflichten, dass eine wirksame Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsorts vorliegt. Damit sind die Voraussetzungen für die inländische Gerichtsbarkeit wegen Anwendbarkeit des Art 5 LGVÜ gegeben. Dem Revisionsrekurs konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein.Es ist dem Rekursgericht deshalb darin beizupflichten, dass eine wirksame Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsorts vorliegt. Damit sind die Voraussetzungen für die inländische Gerichtsbarkeit wegen Anwendbarkeit des Artikel 5, LGVÜ gegeben. Dem Revisionsrekurs konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO iVm § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.