Begründung:
Der Beklagte betrieb eine Tennishalle samt Tennisschule, die er dem Kläger mit Kaufvertrag vom 2. 8. 1999 durch Veräußerung der Baurechtseinlage EZ ***** GB ***** um 5,5 Mio S verkauft hat "so wie dieses Kaufobjekt heute liegt und steht und mit dem gesamten rechtlichen und natürlichen Zugehör". Im Kaufvertrag wurde festgehalten, "dass es sich beim gegenständlichen Rechtsvorgang um keine Geschäfts- und Firmenfortführung im Sinne der §§ 25 ff HGB handelt". Dem Kaufpreis lag zugrunde, dass der Beklagte noch weiter im Betrieb der Tennishalle mithilft und sein Fachwissen zur Verfügung stellt. Vom Vertrag umfasst sollte nach der Absprache der Streitteile die Übernahme der Tennishalle samt Kundenstock, Abonnements und allen Spielern sein. Im Vertrag schien deshalb als Kaufgegenstand nur die Liegenschaft auf, weil der Kläger aus Haftungsgründen keine Betriebsfortführung wünschte und der Beklagte für seine Schulden selbst haften sollte.Der Beklagte betrieb eine Tennishalle samt Tennisschule, die er dem Kläger mit Kaufvertrag vom 2. 8. 1999 durch Veräußerung der Baurechtseinlage EZ ***** GB ***** um 5,5 Mio S verkauft hat "so wie dieses Kaufobjekt heute liegt und steht und mit dem gesamten rechtlichen und natürlichen Zugehör". Im Kaufvertrag wurde festgehalten, "dass es sich beim gegenständlichen Rechtsvorgang um keine Geschäfts- und Firmenfortführung im Sinne der Paragraphen 25, ff HGB handelt". Dem Kaufpreis lag zugrunde, dass der Beklagte noch weiter im Betrieb der Tennishalle mithilft und sein Fachwissen zur Verfügung stellt. Vom Vertrag umfasst sollte nach der Absprache der Streitteile die Übernahme der Tennishalle samt Kundenstock, Abonnements und allen Spielern sein. Im Vertrag schien deshalb als Kaufgegenstand nur die Liegenschaft auf, weil der Kläger aus Haftungsgründen keine Betriebsfortführung wünschte und der Beklagte für seine Schulden selbst haften sollte.
Der Beklagte hatte vor dem Verkauf der Tennisschule regelmäßig ein Tenniscamp in Jesolo, Italien veranstaltet. Diese Tradition wollte der Kläger fortsetzen und beabsichtigte, nach Übernahme des Betriebs im Frühjahr 2000 ebenfalls ein Tenniscamp in Jesolo zu organisieren. Er erhielt vom Beklagten nach telefonischer Aufforderung eine Liste mit Adressen von Teilnehmern und Hotelprospekten sowie Prospekten des Tenniscamps 1999. Gesprächsweise erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger, dass eine Ausschreibung und Bewerbung des Tenniscamps in Jesolo nicht vor Jänner oder Februar 2000 nötig sei. Noch 1999 schrieb der Beklagte selbst ein Tenniscamp in Jesolo aus. In einem Rundschreiben teilte er mit, er werde im Jahr 2000 für die österreichische Tennisschule "T*****" tätig sein und dort Tenniscamps in Italien veranstalten; zugleich bot er verschiedene Hotels zur Unterbringung an und wies darauf hin, dass sehr gute Trainer zur Verfügung stünden. Diesem Schreiben waren Prospekte und Informationen über Termine und Preise des Tenniscamps beigelegt. Das Rundschreiben wurde hauptsächlich an Personen versandt, die entweder schon länger auf der Abonnentenliste für Tennisstunden der verkauften Tennishalle standen oder schon einmal an einem derartigen Tenniscamp teilgenommen hatten. Auf Grund seines Schreibens erhielt der Beklagte eine Anzahl von Reservierungen und reservierte im April 2000 für den Zeitraum Ende April bis Anfang Mai 2000 Zimmer für 17 Personen, zwei Trainer und sich selbst. Von den 17 Teilnehmern stehen nur fünf nicht auf der Abonnentenliste der verkauften Tennishalle, zwei davon waren Teilnehmer des Tenniscamps in Jesolo 1999. Der Beklagte rief im Dezember 2000 Hubert T*****, einen langjährigen Abonnenten von Tennisstunden in der verkauften Tennishalle und Teilnehmer an den Tenniscamps in den Jahren 1998, 1999 und 2000, an und fragte ihn, ob er nicht auch im Frühjahr 2001 an einem von ihm veranstalteten Tenniscamp in Jesolo teilnehmen wolle. Der Kläger erfuhr um den Jahreswechsel 1999/2000 davon, dass der Beklagte ohne sein Wissen ein Tenniscamp in Jesolo organisiert, und hat daraufhin eine gleichartige Veranstaltung nicht mehr ausgeschrieben.Der Beklagte hatte vor dem Verkauf der Tennisschule regelmäßig ein Tenniscamp in Jesolo, Italien veranstaltet. Diese Tradition wollte der Kläger fortsetzen und beabsichtigte, nach Übernahme des Betriebs im Frühjahr 2000 ebenfalls ein Tenniscamp in Jesolo zu organisieren. Er erhielt vom Beklagten nach telefonischer Aufforderung eine Liste mit Adressen von Teilnehmern und Hotelprospekten sowie Prospekten des Tenniscamps 1999. Gesprächsweise erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger, dass eine Ausschreibung und Bewerbung des Tenniscamps in Jesolo nicht vor Jänner oder Februar 2000 nötig sei. Noch 1999 schrieb der Beklagte selbst ein Tenniscamp in Jesolo aus. In einem Rundschreiben teilte er mit, er werde im Jahr 2000 für die österreichische Tennisschule "T*****" tätig sein und dort Tenniscamps in Italien veranstalten; zugleich bot er verschiedene Hotels zur Unterbringung an und wies darauf hin, dass sehr gute Trainer zur Verfügung stünden. Diesem Schreiben waren Prospekte und Informationen über Termine und Preise des Tenniscamps beigelegt. Das Rundschreiben wurde hauptsächlich an Personen versandt, die entweder schon länger auf der Abonnentenliste für Tennisstunden der verkauften Tennishalle standen oder schon einmal an einem derartigen Tenniscamp teilgenommen hatten. Auf Grund seines Schreibens erhielt der Beklagte eine Anzahl von Reservierungen und reservierte im April 2000 für den Zeitraum Ende April bis Anfang Mai 2000 Zimmer für 17 Personen, zwei Trainer und sich selbst. Von den 17 Teilnehmern stehen nur fünf nicht auf der Abonnentenliste der verkauften Tennishalle, zwei davon waren Teilnehmer des Tenniscamps in Jesolo 1999. Der Beklagte rief im Dezember 2000 Hubert T*****, einen langjährigen Abonnenten von Tennisstunden in der verkauften Tennishalle und Teilnehmer an den Tenniscamps in den Jahren 1998, 1999 und 2000, an und fragte ihn, ob er nicht auch im Frühjahr 2001 an einem von ihm veranstalteten Tenniscamp in Jesolo teilnehmen wolle. Der Kläger erfuhr um den Jahreswechsel 1999 aus 2000, davon, dass der Beklagte ohne sein Wissen ein Tenniscamp in Jesolo organisiert, und hat daraufhin eine gleichartige Veranstaltung nicht mehr ausgeschrieben.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt der Kläger in der Klage vom 6. 4. 2001, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, für jene Personen, die schon vor dem 1. 9. 1999 Leistungen der vom Kläger betriebenen Tennishalle und Tennisschule in Mürzzuschlag in Anspruch genommen oder an Veranstaltungen der Tennishalle und Tennisschule teilgenommen haben, im eigenen Namen oder im Namen Dritter gleichartige Leistungen oder Veranstaltungen, insbesondere die Abhaltung eines Tenniscamps in Jesolo, anzubieten oder durchzuführen. Der Beklagte habe mit dem Vertrag vom 2. 8. 1999 neben dem Alleineigentum an der Tennishalle auch deren gesamten Kundenstock sowie alle Gewinnchancen, zu denen auch das jährlich durchgeführte Tenniscamp in Jesolo zähle, an den Kläger verkauft. Obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass der Kläger das Tenniscamp in Jesolo weiter durchführen wolle, habe er unabhängig davon selbst eine solche Veranstaltung organisiert und dabei zu einem großen Teil jene Personen angeworben, die Abonnenten von Tennisstunden in der Tennishalle und Teilnehmer vergangener Tenniscamps gewesen seien. Der Beklagte habe damit potentielle Kunden des Klägers abgeworben und ihn um - bereits im Kaufpreis enthaltene - Geschäftschancen gebracht. Dies sei sittenwidrig iSd § 1 UWG. Der Unterlassungsanspruch sei nicht verjährt, weil der Beklagte im Dezember 2000 neuerlich Organisationstätigkeiten für ein im Frühjahr 2001 abzuhaltendes Tenniscamp durchgeführt habe.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt der Kläger in der Klage vom 6. 4. 2001, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, für jene Personen, die schon vor dem 1. 9. 1999 Leistungen der vom Kläger betriebenen Tennishalle und Tennisschule in Mürzzuschlag in Anspruch genommen oder an Veranstaltungen der Tennishalle und Tennisschule teilgenommen haben, im eigenen Namen oder im Namen Dritter gleichartige Leistungen oder Veranstaltungen, insbesondere die Abhaltung eines Tenniscamps in Jesolo, anzubieten oder durchzuführen. Der Beklagte habe mit dem Vertrag vom 2. 8. 1999 neben dem Alleineigentum an der Tennishalle auch deren gesamten Kundenstock sowie alle Gewinnchancen, zu denen auch das jährlich durchgeführte Tenniscamp in Jesolo zähle, an den Kläger verkauft. Obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass der Kläger das Tenniscamp in Jesolo weiter durchführen wolle, habe er unabhängig davon selbst eine solche Veranstaltung organisiert und dabei zu einem großen Teil jene Personen angeworben, die Abonnenten von Tennisstunden in der Tennishalle und Teilnehmer vergangener Tenniscamps gewesen seien. Der Beklagte habe damit potentielle Kunden des Klägers abgeworben und ihn um - bereits im Kaufpreis enthaltene - Geschäftschancen gebracht. Dies sei sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG. Der Unterlassungsanspruch sei nicht verjährt, weil der Beklagte im Dezember 2000 neuerlich Organisationstätigkeiten für ein im Frühjahr 2001 abzuhaltendes Tenniscamp durchgeführt habe.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Er habe nicht ein Unternehmen, sondern eine Tennishalle verkauft. Die Organisationstätigkeit des Beklagten sei nur ein Entgegenkommen gegenüber Freunden gewesen, aus der er keinen Gewinn gezogen habe. Ein Wettbewerbsverbot sei zwischen den Streitteilen nicht vereinbart worden. Es liege kein Wettbewerbsverhältnis vor, weil der Beklagte keine Tennishalle betreibe. Der geltend gemachte Anspruch sei verjährt.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Der Beklagte habe dem Kläger neben der Tennishalle auch den gesamten Kundenstock sowie alle Gewinnchancen verkauft. Wenn er unabhängig vom Kläger weiterhin Tenniscamps in Jesolo organisiere und dafür Kunden des Klägers abwerbe, obwohl er wisse, dass der Kläger selbst solche Veranstaltungen plane, verstoße er gegen § 1 UWG. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil Organisationstätigkeiten des Beklagten noch im Dezember 2000 bescheinigt seien.Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Der Beklagte habe dem Kläger neben der Tennishalle auch den gesamten Kundenstock sowie alle Gewinnchancen verkauft. Wenn er unabhängig vom Kläger weiterhin Tenniscamps in Jesolo organisiere und dafür Kunden des Klägers abwerbe, obwohl er wisse, dass der Kläger selbst solche Veranstaltungen plane, verstoße er gegen Paragraph eins, UWG. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil Organisationstätigkeiten des Beklagten noch im Dezember 2000 bescheinigt seien.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Der Unterlassungsanspruch sei verjährt. Es sei nämlich nicht bescheinigt, dass der Beklagte noch im Dezember 2000 an die Kunden der Tennishalle herangetreten sei, um sie für die Teilnahme an einem im Frühjahr 2001 veranstalteten Tenniscamp zu gewinnen. Der als Auskunftsperson vernommene Rupert T***** habe in Berichtigung seiner eidesstättigen Erklärung lediglich angegeben, im Dezember 2000 vom Beklagten telefonisch dahin kontaktiert worden zu sein, ob er im Frühjahr 2001 wieder an einem Tenniscamp in Jesolo teilnehmen wolle; der Beklagte habe dies zugestanden und unwiderlegt damit erklärt, dass Rupert T***** auf Grund einer Verletzung nicht sämtliche Leistungen des Tenniscamps im Frühjahr 2000 konsumieren habe können und er ihm deshalb eine Gutschrift habe zukommen lassen wollen. Allein dadurch sei aber nicht bescheinigt, dass der Beklagte die Absicht gehabt habe, im Frühjahr 2001 ein Tenniscamp unter den vom Kläger beanstandeten Umständen zu organisieren, geschweige denn, dass ein solches überhaupt stattgefunden habe. Damit sei im Provisorialverfahren kein Dauerzustand bescheinigt, der Unterlassungsanspruch demnach verjährt.