Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt.
Nach Ansicht des Rekurswerbers sei den „im wesentlichen abstrakt gehaltenen“ Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes „zwar durchaus zuzustimmen“; sie gingen aber deshalb ins Leere, weil die Sittenwidrigkeit einer Konkurrenzklausel nicht nach dem Zeitpunkt ihres Abschlusses, sondern im Sinne der §§ 36, 37 AngG. nur nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung der daraus entspringenden Rechte beurteilt werden könne. Diesbezüglich hätte aber das Berufungsgericht schon auf Grund der in erster Instanz aufgenommenen Beweise feststellen können, daß die Klägerin dem Beklagten durch die Nichterfüllung ihrer Zusagen schuldhafterweise begründeten Anlaß zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben habe und sich daher gemäß § 37 Abs. 1 AngG. nicht auf die Rechte aus der Konkurrenzklausel berufen könne.Nach Ansicht des Rekurswerbers sei den „im wesentlichen abstrakt gehaltenen“ Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes „zwar durchaus zuzustimmen“; sie gingen aber deshalb ins Leere, weil die Sittenwidrigkeit einer Konkurrenzklausel nicht nach dem Zeitpunkt ihres Abschlusses, sondern im Sinne der Paragraphen 36,, 37 AngG. nur nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung der daraus entspringenden Rechte beurteilt werden könne. Diesbezüglich hätte aber das Berufungsgericht schon auf Grund der in erster Instanz aufgenommenen Beweise feststellen können, daß die Klägerin dem Beklagten durch die Nichterfüllung ihrer Zusagen schuldhafterweise begründeten Anlaß zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben habe und sich daher gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AngG. nicht auf die Rechte aus der Konkurrenzklausel berufen könne.
Diesen Ausführungen vermag der Oberste Gerichtshof nur insoweit zu folgen, als es der vom Berufungsgericht angeordneten Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens bei richtiger rechtlicher Beurteilung tatsächlich nicht bedarf; geht man nämlich von den Sachverhaltsfeststellungen des Ersturteils aus – welche das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich übernommen, aber doch durch die Ablehnung aller sich darauf beziehenden Mängel-, Beweis- und Feststellungsrügen der Klägerin unmißverständlich gebilligt und so zur Grundlage auch seiner Entscheidung gemacht hat –, dann ist die Rechtssache in der Tat spruchreif im Sinne einer Bestätigung des Urteiles erster Instanz, dies freilich aus anderen als den vom Rekurswerber angeführten rechtlichen Erwägungen:
§ 36 AngG. bezeichnet als „Konkurrenzklausel“ eine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Eine solche Abrede unterliegt absoluten und relativen Grenzen: Sie ist gemäß § 36 Abs. 1 AngG. absolut unwirksam, wenn der Angestellte zur Zeit der Vereinbarung minderjährig ist (der zweite hier geregelte Fall eines zur Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses den Betrag von S 8,– nicht übersteigenden Entgelts ist derzeit gegenstandslos); im Übrigen ist sie aber „nur insoweit wirksam“, als die Beschränkung mit den Kriterien des § 36 Abs. 2 Z. 1 (Beschränkung auf die Tätigkeit im Geschäftszweig des Dienstgebers für längstens ein Jahr) und Z. 2 (keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten unter Berücksichtigung des Gegenstandes, der Zeit und des Ortes der Beschränkung im Verhältnis zum geschäftlichen Interesse des Dienstgebers) im Einklang steht (relative Unwirksamkeit der Konkurrenzklausel; vergleiche dazu Schwarz, Gedanken zur Wettbewerbsabrede, Hämmerle-FS. [1972] 349 ff., [361 ff.]; Martinek-Schwarz, AngG.2, 483). Ergänzend dazu ordnet § 37 AngG. an, daß der Dienstgeber die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten in bestimmten Fällen überhaupt nicht geltend machen (Abs. 1 und 2) bzw. im Fall der Vereinbarung einer Konventionalstrafe nur diese verlangen kann (Abs. 3).Paragraph 36, AngG. bezeichnet als „Konkurrenzklausel“ eine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Eine solche Abrede unterliegt absoluten und relativen Grenzen: Sie ist gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AngG. absolut unwirksam, wenn der Angestellte zur Zeit der Vereinbarung minderjährig ist (der zweite hier geregelte Fall eines zur Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses den Betrag von S 8,– nicht übersteigenden Entgelts ist derzeit gegenstandslos); im Übrigen ist sie aber „nur insoweit wirksam“, als die Beschränkung mit den Kriterien des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, (Beschränkung auf die Tätigkeit im Geschäftszweig des Dienstgebers für längstens ein Jahr) und Ziffer 2, (keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten unter Berücksichtigung des Gegenstandes, der Zeit und des Ortes der Beschränkung im Verhältnis zum geschäftlichen Interesse des Dienstgebers) im Einklang steht (relative Unwirksamkeit der Konkurrenzklausel; vergleiche dazu Schwarz, Gedanken zur Wettbewerbsabrede, Hämmerle-FS. [1972] 349 ff., [361 ff.]; Martinek-Schwarz, AngG.2, 483). Ergänzend dazu ordnet Paragraph 37, AngG. an, daß der Dienstgeber die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten in bestimmten Fällen überhaupt nicht geltend machen (Absatz eins und 2) bzw. im Fall der Vereinbarung einer Konventionalstrafe nur diese verlangen kann (Absatz 3,).
Mit dieser erstmals in §§ 36 und 37 des HandlungsgehilfenG. RGBl 1910/20 getroffenen und dann 1921 in das Angestelltengesetz übernommenen Regelung der Konkurrenzklausel durch das Gesetz ist aber keineswegs gesagt, daß – wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint –die Wirksamkeit derartiger Abreden ausschließlich nach den genannten Bestimmungen zu beurteilen wäre: Nach der Legaldefinition des § 36 Abs. 1 AngG. ist die Konkurrenzklausel eine „Vereinbarung“, also ein Vertrag zwischen dem Angestellten und seinem Dienstgeber. Hinsichtlich des Zustandekommens eines solchen Vertrages ist der genannten Gesetzesstelle nur zu entnehmen, daß der Angestellte bei sonstiger (absoluter) Unwirksamkeit der Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Abschlusses bereits volljährig sein muß; im Übrigen sind aber zur Beurteilung der Frage, ob zwischen den Parteien überhaupt eine verbindliche Vereinbarung zustande gekommen ist, mangels einer besonderen Regelung im Angestelltengesetz die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 859 ff.) heranzuziehen. Zu ihnen gehören aber nicht nur die Bestimmungen über die Abschließung des Vertrages (§§ 861 ff., insbes. auch § 863), die Geschäftsfähigkeit (§ 865) und die „wahre Einwilligung“ der Parteien (§§ 869 ff.), sondern insbesondere auch die von der „Möglichkeit und Erlaubtheit“ handelnden §§ 878 und 879 ABGB. Auch Konkurrenzklauseln müssen daher grundsätzlich am Maßstab des § 879 Abs. 1 ABGB. gemessen werden. Verstößt eine solche Vereinbarung im Einzelfall unabhängig von den Kriterien des § 36 AngG. auf Grund besonderer Umstände – insbesondere wegen der Art und Weise ihres Zustandekommens – gegen die guten Sitten, dann ist sie gemäß § 879 Abs. 1 ABGB. von Anfang an nichtig und unwirksam, ohne daß noch geprüft werden müßte, ob und wie weit sie im Sinne des § 36 Abs. 2 AngG. die künftige Erwerbstätigkeit des Angestellten in unbilliger Weise beschränkt (zur Anwendbarkeit des § 879 ABGB. auf Konkurrenzklauseln vgl. auch JBl 1966, 49; Martinek-Schwarz a.a.O.). Der gleiche Gedanke liegt im Übrigen auch der Regelung des „Wettbewerbsverbots“ in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde, wo § 74 a HGB. derartige Vereinbarungen zunächst ähnlichen Beschränkungen unterwirft wie § 36 unseres Angestelltengesetzes – auch hier gibt es neben Fällen einer (relativen) Unverbindlichkeit (Abs. 1) solche einer (absoluten) Nichtigkeit (Abs. 2) –, dann aber in Abs. 3 ausdrücklich betont, daß die Vorschriften des § 138 BGB. über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen, unberührt bleiben.Mit dieser erstmals in Paragraphen 36 und 37 des HandlungsgehilfenG. RGBl 1910/20 getroffenen und dann 1921 in das Angestelltengesetz übernommenen Regelung der Konkurrenzklausel durch das Gesetz ist aber keineswegs gesagt, daß – wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint –die Wirksamkeit derartiger Abreden ausschließlich nach den genannten Bestimmungen zu beurteilen wäre: Nach der Legaldefinition des Paragraph 36, Absatz eins, AngG. ist die Konkurrenzklausel eine „Vereinbarung“, also ein Vertrag zwischen dem Angestellten und seinem Dienstgeber. Hinsichtlich des Zustandekommens eines solchen Vertrages ist der genannten Gesetzesstelle nur zu entnehmen, daß der Angestellte bei sonstiger (absoluter) Unwirksamkeit der Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Abschlusses bereits volljährig sein muß; im Übrigen sind aber zur Beurteilung der Frage, ob zwischen den Parteien überhaupt eine verbindliche Vereinbarung zustande gekommen ist, mangels einer besonderen Regelung im Angestelltengesetz die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Paragraphen 859, ff.) heranzuziehen. Zu ihnen gehören aber nicht nur die Bestimmungen über die Abschließung des Vertrages (Paragraphen 861, ff., insbes. auch Paragraph 863,), die Geschäftsfähigkeit (Paragraph 865,) und die „wahre Einwilligung“ der Parteien (Paragraphen 869, ff.), sondern insbesondere auch die von der „Möglichkeit und Erlaubtheit“ handelnden Paragraphen 878 und 879 ABGB. Auch Konkurrenzklauseln müssen daher grundsätzlich am Maßstab des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. gemessen werden. Verstößt eine solche Vereinbarung im Einzelfall unabhängig von den Kriterien des Paragraph 36, AngG. auf Grund besonderer Umstände – insbesondere wegen der Art und Weise ihres Zustandekommens – gegen die guten Sitten, dann ist sie gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. von Anfang an nichtig und unwirksam, ohne daß noch geprüft werden müßte, ob und wie weit sie im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, AngG. die künftige Erwerbstätigkeit des Angestellten in unbilliger Weise beschränkt (zur Anwendbarkeit des Paragraph 879, ABGB. auf Konkurrenzklauseln vergleiche auch JBl 1966, 49; Martinek-Schwarz a.a.O.). Der gleiche Gedanke liegt im Übrigen auch der Regelung des „Wettbewerbsverbots“ in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde, wo Paragraph 74, a HGB. derartige Vereinbarungen zunächst ähnlichen Beschränkungen unterwirft wie Paragraph 36, unseres Angestelltengesetzes – auch hier gibt es neben Fällen einer (relativen) Unverbindlichkeit (Absatz eins,) solche einer (absoluten) Nichtigkeit (Absatz 2,) –, dann aber in Absatz 3, ausdrücklich betont, daß die Vorschriften des Paragraph 138, BGB. über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen, unberührt bleiben.
Von seinen Feststellungen über das Zustandekommen der Vereinbarung vom 24. Oktober 1969 ausgehend, hat aber das Erstgericht einen Verstoß gegen § 879 Abs. 1 ABGB. und damit die Nichtigkeit der in Rede stehenden Konkurrenzklausel im Ergebnis mit Recht bejaht:Von seinen Feststellungen über das Zustandekommen der Vereinbarung vom 24. Oktober 1969 ausgehend, hat aber das Erstgericht einen Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. und damit die Nichtigkeit der in Rede stehenden Konkurrenzklausel im Ergebnis mit Recht bejaht:
Sittenwidrig ist, was offenbar widerrechtlich ist, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstoßen, also zwar nicht gesetz-, wohl aber grob rechtswidrig ist (SZ 39/113; SZ 44/68; EvBl 1970/115; EvBl 1974/137 = JBl 1974, 479 = RZ 1974, 102 u.v.a.; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 182 f.). Voraussetzung ist also, daß die vom Richter vorzunehmende Interssenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt (Arb 8703 = ZAS 1973, 134; JBl 1972, 200 mit weiteren Zitaten; Gschnitzer a.a.O. 183). Da sich die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes aber nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung – im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck – ergeben, kommt es bei der Beurteilung nach § 879 Abs. 1 ABGB. insbesondere auch auf alle jene Umstände an, unter denen das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde (vgl. zur korrespondierenden Bestimmung des § 138 Abs. 1 dBGB. Hefermehl in Soergel-Siebert, BGB10 I 576 § 138 Anm. 4; Krüger-Nieland im RGRKomm z BGB11 I/1, 439 § 138 Anm. 5; Coing in Staudinger, Komm z BGB11 I 794 § 138 Anm. 7; Heinrichs in Palandt, BGB34, 109 § 138 Anm. 1 c, alle mit weiteren Hinweisen).Sittenwidrig ist, was offenbar widerrechtlich ist, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstoßen, also zwar nicht gesetz-, wohl aber grob rechtswidrig ist (SZ 39/113; SZ 44/68; EvBl 1970/115; EvBl 1974/137 = JBl 1974, 479 = RZ 1974, 102 u.v.a.; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 182 f.). Voraussetzung ist also, daß die vom Richter vorzunehmende Interssenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt (Arb 8703 = ZAS 1973, 134; JBl 1972, 200 mit weiteren Zitaten; Gschnitzer a.a.O. 183). Da sich die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes aber nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung – im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck – ergeben, kommt es bei der Beurteilung nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. insbesondere auch auf alle jene Umstände an, unter denen das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde vergleiche zur korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 138, Absatz eins, dBGB. Hefermehl in Soergel-Siebert, BGB10 I 576 Paragraph 138, Anmerkung 4, ; Krüger-Nieland im RGRKomm z BGB11 I/1, 439 Paragraph 138, Anmerkung 5, ; Coing in Staudinger, Komm z BGB11 I 794 Paragraph 138, Anmerkung 7, ; Heinrichs in Palandt, BGB34, 109 Paragraph 138, Anmerkung eins, c, alle mit weiteren Hinweisen).
Dem Berufungsgericht ist nun durchaus einzuräumen, daß eine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG. nicht nur zugleich mit dem Dienstvertrag, sondern – wie hier – auch noch während der Dauer des Dienstverhältnisses abgeschlossen werden kann (Arb 5414; Arb 8380 = ÖBl 1967, 86 = SozM I A e 695; Martinek-Schwarz a.a.O. 482). Der vorliegende Fall ist aber nach den Feststellungen des Erstgerichtes vor allem dadurch gekennzeichnet, daß der Beklagte im Sommer 1969 von der Ausführung seines Entschlusses, ab 1. August 1969 für die N* AG. zu arbeiten, welche ihm ein wesentlich höheres Gehalt als die Klägerin geboten hatte, nur deshalb Abstand genommen hatte, weil ihm der Personalchef der Klägerin eine gehobenere Position, verbunden mit einer längeren Ausbildung im Ausland und einem auf das Niveau der Konkurrenz angehobenen Gehalt, zugesagt hatte. Unmittelbar vor dem Beginn der versprochenen Ausbildung machte dann aber die Klägerin – welche dem Beklagten gegenüber bis dahin von einer Konkurrenzklausel nichts erwähnt hatte – die Einhaltung ihrer Zusagen von der Unterfertigung einer solchen Verpflichtungserklärung (Beilage ./C) abhängig. Daß der Beklagte dieses Ansinnen der Klägerin nicht nur subjektiv als Ausübung unzulässigen Drucks empfand – was deutlich aus seiner Äußerung gegenüber Dr. F* hervorgeht, hier liege eine „Nötigung“ vor –, sondern dadurch auch wirklich in eine schwierige Zwangslage gebracht worden war, ergibt sich schon daraus, daß der Beklagte kurz zuvor im Vertrauen auf die Zusagen der Klägerin die – bereits zum Abschluß des Vertrages vom 8. Juli 1969 gediehenen – Kontakte zur N* AG. abgebrochen und sich damit auch für die Zukunft den Weg zu diesem Unternehmen zweifellos erschwert, wenn nicht gänzlich verbaut hatte, nunmehr aber den Äußerungen seines Personalchefs entnehmen mußte, daß die Klägerin ihre – seinerzeit ohne jede Bedingung gemachten – Zusagen nur nach Unterfertigung der ihm vorgelegten Konkurrenzklausel zu erfüllen gedachte. Da ein Versuch, die Einhaltung dieser Zusagen allenfalls mit gerichtlicher Hilfe zu erzwingen, jedenfalls mit erheblichen Risken verbunden gewesen wäre, hatte der Beklagte, wenn er nicht auf jede Verbesserung seiner Stellung bei der Klägerin verzichten oder überhaupt aus ihren Diensten ausscheiden wollte, praktisch keine andere Wahl, als das ihm vorgelegte Schriftstück mit der Konkurrenzklausel zu unterfertigen. Dieser Vertrauensbruch der Klägerin, welche die Erfüllung ihrer Versprechungen, bei deren Abgabe von einer Konkurrenzklausel keine Rede gewesen war, plötzlich von einer nicht unbeträchtlichen Beschränkung der künftigen Erwerbstätigkeit des Beklagten abhängig machte, läßt nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes das Beharren der Klägerin auf der Unterfertigung der Erklärung vom 24. Oktober 1969 so grob rechtswidrig erscheinen, daß die unter diesem Druck zustande gekommene Konkurrenzklausel wegen Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB. nichtig und daher für den Beklagten ohne Rücksicht auf ihren Inhalt unverbindlich ist.Dem Berufungsgericht ist nun durchaus einzuräumen, daß eine Konkurrenzklausel im Sinne des Paragraph 36, AngG. nicht nur zugleich mit dem Dienstvertrag, sondern – wie hier – auch noch während der Dauer des Dienstverhältnisses abgeschlossen werden kann (Arb 5414; Arb 8380 = ÖBl 1967, 86 = SozM I A e 695; Martinek-Schwarz a.a.O. 482). Der vorliegende Fall ist aber nach den Feststellungen des Erstgerichtes vor allem dadurch gekennzeichnet, daß der Beklagte im Sommer 1969 von der Ausführung seines Entschlusses, ab 1. August 1969 für die N* AG. zu arbeiten, welche ihm ein wesentlich höheres Gehalt als die Klägerin geboten hatte, nur deshalb Abstand genommen hatte, weil ihm der Personalchef der Klägerin eine gehobenere Position, verbunden mit einer längeren Ausbildung im Ausland und einem auf das Niveau der Konkurrenz angehobenen Gehalt, zugesagt hatte. Unmittelbar vor dem Beginn der versprochenen Ausbildung machte dann aber die Klägerin – welche dem Beklagten gegenüber bis dahin von einer Konkurrenzklausel nichts erwähnt hatte – die Einhaltung ihrer Zusagen von der Unterfertigung einer solchen Verpflichtungserklärung (Beilage ./C) abhängig. Daß der Beklagte dieses Ansinnen der Klägerin nicht nur subjektiv als Ausübung unzulässigen Drucks empfand – was deutlich aus seiner Äußerung gegenüber Dr. F* hervorgeht, hier liege eine „Nötigung“ vor –, sondern dadurch auch wirklich in eine schwierige Zwangslage gebracht worden war, ergibt sich schon daraus, daß der Beklagte kurz zuvor im Vertrauen auf die Zusagen der Klägerin die – bereits zum Abschluß des Vertrages vom 8. Juli 1969 gediehenen – Kontakte zur N* AG. abgebrochen und sich damit auch für die Zukunft den Weg zu diesem Unternehmen zweifellos erschwert, wenn nicht gänzlich verbaut hatte, nunmehr aber den Äußerungen seines Personalchefs entnehmen mußte, daß die Klägerin ihre – seinerzeit ohne jede Bedingung gemachten – Zusagen nur nach Unterfertigung der ihm vorgelegten Konkurrenzklausel zu erfüllen gedachte. Da ein Versuch, die Einhaltung dieser Zusagen allenfalls mit gerichtlicher Hilfe zu erzwingen, jedenfalls mit erheblichen Risken verbunden gewesen wäre, hatte der Beklagte, wenn er nicht auf jede Verbesserung seiner Stellung bei der Klägerin verzichten oder überhaupt aus ihren Diensten ausscheiden wollte, praktisch keine andere Wahl, als das ihm vorgelegte Schriftstück mit der Konkurrenzklausel zu unterfertigen. Dieser Vertrauensbruch der Klägerin, welche die Erfüllung ihrer Versprechungen, bei deren Abgabe von einer Konkurrenzklausel keine Rede gewesen war, plötzlich von einer nicht unbeträchtlichen Beschränkung der künftigen Erwerbstätigkeit des Beklagten abhängig machte, läßt nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes das Beharren der Klägerin auf der Unterfertigung der Erklärung vom 24. Oktober 1969 so grob rechtswidrig erscheinen, daß die unter diesem Druck zustande gekommene Konkurrenzklausel wegen Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. nichtig und daher für den Beklagten ohne Rücksicht auf ihren Inhalt unverbindlich ist.
Bei dieser Sachlage bedurfte es der vom Berufungsgericht angeordneten Verfahrensergänzung durch das Erstgericht nicht; die Rechtssache ist vielmehr – wenn auch aus anderen als den im Rekurs des Beklagten angeführten Gründen – im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils spruchreif. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.