Begründung:
Am 7. Mai 1973 wurde zwischen dem Fremdenverkehrsverband für Wien als Auftraggeber und der Vivienne Filmproduktion GmbH, vertreten durch den Kläger, ein Vertrag abgeschlossen, dessen Punkt 1 wie folgt lautet:
"Gegenstand des Vertrages
Herstellung eines Filmes mit dem vorläufigen Arbeitstitel "Wien - zum Beispiel", wobei sich der Fremdenverkehrsverband das Recht vorbehält, für den herzustellenden Film auch einen anderen Titel zu wählen.
Darüber hinaus ist der Fremdenverkehrsverband für Wien berechtigt, den von ihm nach diesem Stoff hergestellten Film auf- und vorzuführen, er kann den kompletten Inhalt des Films in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise verwerten.
Der Fremdenverkehrsverband für Wien hat das Recht, einen oder mehrere Filme nach diesem Stoff in jeder von ihm gewählten Sprache herzustellen, die hergestellten Filme in jeder anderen Sprache zu synchronisieren und jede Fassung in der ganzen Welt auf jede mögliche Art auszunützen, auch wenn eine solche Ausnützungsart erst in der Folge bekannt werden sollte.
Die Rechte des Fremdenverkehrsverbandes für Wien sind vom Vertragspartner in keiner wie immer gearteten Weise, und aus keinem, wie immer gearteten Rechtstitel zu beschneiden oder anzufechten. Die Leistung umfaßt Leitung der Dreharbeiten, Obsorge für das nötige Personal, Einholen der nötigen behördlichen Bewilligungen, Beistellung der nötigen Geräte samt Bedienungspersonal, zwingende eigene persönliche Alleinarbeit, Mitarbeit, die ev. Verwendung von Gehilfen und Substituten und Arbeiten nach eigenem Plan. Die Arbeiten beginnen sofort und bauen auf das bereits vorhandene abgedrehte Filmmaterial auf.
Als fixer Endtermin wird der 31. August 1973 unter Verzicht auf jegliche Verlängerung des Termines vereinbart. Für den Fall, daß dieser Endtermin mit Zustimmung des Fremdenverkehrsverbandes für Wien überzogen wird, wird eine Konventionalstrafe von 10 % der Auftragssumme pro Woche (7 Tage) vereinbart."
Die Generalversammlung der Vivienne Filmproduktion GmbH hat am 28. September 1984 die Umwandlung der Gesellschaft durch Übertragung auf den alleinigen Gesellschafter beschlossen.
Die Beklagte produziert Werbefilme mit dem Titel "Hello Austria - Hello Vienna"; der Fremdenverkehrsverband für Wien hat ihr das Recht eingeräumt, für diese Produktionen den Film "Wien z.B." zu verwenden.
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Verwendung und Verwertung des Films "Wien z.B." oder von Teilen desselben, insbesondere durch Übernahme dieses Films oder von Teilen desselben in eigene Filmproduktionen, zu unterlassen (Punkt 1.), ihm S 250.000 sA zu zahlen (Punkt 2.) und die widerrechtlich hergestellten und verbreiteten sowie die zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke der Produktionen "Hello Austria - Hello Vienna" zu vernichten, soweit in diesen Teile des Films "Wien z.B." enthalten sind, und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Mittel, nämlich die Arbeits- und Schnittbänder, auf denen Teile des Films "Wien z.B." enthalten sind, unbrauchbar zu machen (Punkt 3.). Die Beklagte verwende bei ihren Werbefilmen mit dem Titel "Hello Austria - Hello Vienna", die über amerikanische Satelliten in den USA ausgestrahlt würden, unbefugt Teile des Films "Wien z.B.". Der Kläger sei alleiniger Rechtsnachfolger der Vivienne Filmproduktion GmbH (ON 1). In der Verhandlungstagsatzung vom 26. August 1987 berief sich der Kläger auch darauf, daß er Urheber des Films "Wien z.B." sei, weil er an dessen Herstellung derart mitgewirkt habe, daß er deutlich als ein von ihm stammendes Werk zu erkennen sei; er habe sowohl die Kameraführung als auch die Regie besorgt und werde im Film als Urheber genannt. Zu einer Änderung des Filmwerkes, insbesondere durch Verwendung einzelner Szenen in anderen Filmwerken, hätte es daher seiner Einwilligung bedurft. Er stütze demnach sein Klagebegehren auch auf eigene Urheberrechte (ON 15). Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hatte, trat dieser Klageänderung entgegen, weil sie das Verfahren wesentlich verzögern und erschweren würde.
Der Erstrichter ließ die Klageänderung nicht zu und wies das Klagebegehren ab. Er traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte rechtlich aus:
Das Vorbringen des Klägers, er sei Urheber des Films und stütze seinen Anspruch auch auf eigene Urheberrechte, bedeute eine Änderung des Klagegrundes und damit eine Klageänderung im Sinne des § 235 ZPO. Nach Lehre und Rechtsprechung seien solche Änderungen - insbesondere auch, um den Parteien und dem Gericht einen zweiten Prozeß zu ersparen - tunlichst zuzulassen; diese Auffassung sei insofern bedenklich, als sie teilweise dem Wortlaut des § 235 Abs.3 ZPO, der nur auf eine Erschwerung oder Verzögerung "der Verhandlung" abstelle, zuwiderlaufe. Diese Frage könne jedoch hier dahingestellt bleiben, weil auch die vom Obersten Gerichtshof im Sinne der weitgehenden Auslegung des § 235 Abs.3 ZPO in SZ 43/35 aufgestellten Kriterien für die Zulassung einer Klageänderung fehlten: Aus der Klageänderung ergebe sich kein Zugeständnis des Klägers, daß der Anspruch auf der Grundlage des bisher geltend gemachten Rechtsgrundes nicht durchsetzbar sei; vielmehr sei die Rechtssache ohne Rücksicht auf das neue Vorbringen des Klägers spruchreif. Auch könne nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte keinen überflüssigen Prozeßaufwand zum bisherigen Prozeßthema entfaltet habe, habe sie doch die Klagebeantwortung erstattet und am Provisorialverfahren teilgenommen. Klageänderungen seien dann nicht zuzulassen, wenn sie durch Änderung des Begehrens oder des Rechtsgrundes den Rahmen des ursprünglichen Rechtsstreites sprengten. Der Kläger mache jetzt etwas völlig Neues geltend:Das Vorbringen des Klägers, er sei Urheber des Films und stütze seinen Anspruch auch auf eigene Urheberrechte, bedeute eine Änderung des Klagegrundes und damit eine Klageänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO. Nach Lehre und Rechtsprechung seien solche Änderungen - insbesondere auch, um den Parteien und dem Gericht einen zweiten Prozeß zu ersparen - tunlichst zuzulassen; diese Auffassung sei insofern bedenklich, als sie teilweise dem Wortlaut des Paragraph 235, Absatz 3, ZPO, der nur auf eine Erschwerung oder Verzögerung "der Verhandlung" abstelle, zuwiderlaufe. Diese Frage könne jedoch hier dahingestellt bleiben, weil auch die vom Obersten Gerichtshof im Sinne der weitgehenden Auslegung des Paragraph 235, Absatz 3, ZPO in SZ 43/35 aufgestellten Kriterien für die Zulassung einer Klageänderung fehlten: Aus der Klageänderung ergebe sich kein Zugeständnis des Klägers, daß der Anspruch auf der Grundlage des bisher geltend gemachten Rechtsgrundes nicht durchsetzbar sei; vielmehr sei die Rechtssache ohne Rücksicht auf das neue Vorbringen des Klägers spruchreif. Auch könne nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte keinen überflüssigen Prozeßaufwand zum bisherigen Prozeßthema entfaltet habe, habe sie doch die Klagebeantwortung erstattet und am Provisorialverfahren teilgenommen. Klageänderungen seien dann nicht zuzulassen, wenn sie durch Änderung des Begehrens oder des Rechtsgrundes den Rahmen des ursprünglichen Rechtsstreites sprengten. Der Kläger mache jetzt etwas völlig Neues geltend:
Während das auf den ursprünglichen Klagegrund (§ 38 UrhG) gestützte Begehren auf Grund der vorliegenden Urkunden im Sinne der Klageabweisung spruchreif sei, würde die Zulassung der Klageänderung voraussichtlich ein länger dauerndes Beweisverfahren notwendig machen und daher zu einer wesentlichen Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens führen.Während das auf den ursprünglichen Klagegrund (Paragraph 38, UrhG) gestützte Begehren auf Grund der vorliegenden Urkunden im Sinne der Klageabweisung spruchreif sei, würde die Zulassung der Klageänderung voraussichtlich ein länger dauerndes Beweisverfahren notwendig machen und daher zu einer wesentlichen Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens führen.
Das ursprüngliche, auf die Rechtsnachfolge nach der Vivienne Filmproduktion GmbH gestützte Begehren sei unberechtigt. Diese Gesellschaft sei Filmhersteller im Sinn des § 38 UrhG gewesen. Die dem Filmhersteller zustehenden Verwertungsrechte seien nach § 40 Abs.1 UrhG übertragbar. Soweit eine Übertragung erfolge, könne derjenige, dem die Rechte übertragen wurden, diese weiterübertragen:Das ursprüngliche, auf die Rechtsnachfolge nach der Vivienne Filmproduktion GmbH gestützte Begehren sei unberechtigt. Diese Gesellschaft sei Filmhersteller im Sinn des Paragraph 38, UrhG gewesen. Die dem Filmhersteller zustehenden Verwertungsrechte seien nach Paragraph 40, Absatz eins, UrhG übertragbar. Soweit eine Übertragung erfolge, könne derjenige, dem die Rechte übertragen wurden, diese weiterübertragen:
in diesem Umfang stünden dem Filmhersteller keine Rechte zu. Die Vivienne Filmproduktion GmbH habe aber dem Fremdenverkehrsverband für Wien das Recht übertragen, Teile des Films zu verwenden und, gekürzt oder ungekürzt, zu übernehmen (andere Verhaltensweisen seien in der Klage nicht beanstandet worden). Aus dem Vertragstext ergebe sich zweifelsfrei, daß die Vivienne Filmproduktion GmbH an dem Film keinerlei Rechte mehr haben sollte. Werknutzungsverträge dürften zwar im Zweifel nicht weiter auszulegen sein, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefaßten Werknutzung erforderlich erscheine. Diese Zweckübertragungstheorie gelte aber nur im Zweifel; sollten - wie hier - eindeutige alle Rechte übertragen werden, dann könne dieser Auslegungsgrundsatz nicht herangezogen werden. Die Vivienne Filmproduktion GmbH könne daher nicht, gestützt auf § 38 Abs.2 UrhG, gegen die Beklagte vorgehen.in diesem Umfang stünden dem Filmhersteller keine Rechte zu. Die Vivienne Filmproduktion GmbH habe aber dem Fremdenverkehrsverband für Wien das Recht übertragen, Teile des Films zu verwenden und, gekürzt oder ungekürzt, zu übernehmen (andere Verhaltensweisen seien in der Klage nicht beanstandet worden). Aus dem Vertragstext ergebe sich zweifelsfrei, daß die Vivienne Filmproduktion GmbH an dem Film keinerlei Rechte mehr haben sollte. Werknutzungsverträge dürften zwar im Zweifel nicht weiter auszulegen sein, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefaßten Werknutzung erforderlich erscheine. Diese Zweckübertragungstheorie gelte aber nur im Zweifel; sollten - wie hier - eindeutige alle Rechte übertragen werden, dann könne dieser Auslegungsgrundsatz nicht herangezogen werden. Die Vivienne Filmproduktion GmbH könne daher nicht, gestützt auf Paragraph 38, Absatz 2, UrhG, gegen die Beklagte vorgehen.
Das Rekursgericht ließ die Klageänderung zu und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Nach Lehre und Rechtsprechung sie § 235 Abs.3 ZPO dahin auszulegen, daß eine Klageänderung, soweit tunlich, zuzulassen sei, wenn sie den Parteien einen zweiten Prozeß erspare und es die Einheitlichkeit des Verfahrens zweckmäßig erscheinen lassen. Bei der Beurteilung dieser Frage, seien die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Demgemäß könne nicht ganz allgemein gesagt werden, daß schon in der Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über die geänderte Klage eine erhebliche Verzögerung der Verhandlung gelegen wäre; nur wenn nach Durchführung eines Beweisverfahrens bereits abschließend geklärt sei, daß der ursprünglich geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht zu Recht bestehe, könne dem Kläger nicht mehr die Möglichkeit geboten werden, durch eine Änderung der Klage den Prozeß auf neuer Grundlage und mit völlig neuen Beweismitteln fortzusetzen. Die bloße Notwendigkeit der Erstreckung der Tagsatzung und der Aufnahme weiterer, nicht allzu umfangreicher Beweise sei dagegen kein ausreichender Grund, die Klageänderung nicht zuzulassen. Ob eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung dieses Verfahrens zu befürchten sei, müsse nach dem Zeitpunkt der Klageänderung beurteilt werden. Im vorliegenden Fall habe der Kläger seine Klage sofort nach ihrem Vortrag zu Beginn der Tagsatzung vom 26. August 1987 geändert; zu diesem Zeitpunkt seien Beweise zum ursprünglichen Klagevorbringen noch nicht aufgenommen worden, es habe lediglich ein Bescheinigungsverfahren auf Grund des Sicherungsantrages stattgefunden; es habe daher noch nicht abschließend gesagt werden können, daß der ursprünglich geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht zu Recht bestehe.Das Rekursgericht ließ die Klageänderung zu und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Nach Lehre und Rechtsprechung sie Paragraph 235, Absatz 3, ZPO dahin auszulegen, daß eine Klageänderung, soweit tunlich, zuzulassen sei, wenn sie den Parteien einen zweiten Prozeß erspare und es die Einheitlichkeit des Verfahrens zweckmäßig erscheinen lassen. Bei der Beurteilung dieser Frage, seien die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Demgemäß könne nicht ganz allgemein gesagt werden, daß schon in der Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über die geänderte Klage eine erhebliche Verzögerung der Verhandlung gelegen wäre; nur wenn nach Durchführung eines Beweisverfahrens bereits abschließend geklärt sei, daß der ursprünglich geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht zu Recht bestehe, könne dem Kläger nicht mehr die Möglichkeit geboten werden, durch eine Änderung der Klage den Prozeß auf neuer Grundlage und mit völlig neuen Beweismitteln fortzusetzen. Die bloße Notwendigkeit der Erstreckung der Tagsatzung und der Aufnahme weiterer, nicht allzu umfangreicher Beweise sei dagegen kein ausreichender Grund, die Klageänderung nicht zuzulassen. Ob eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung dieses Verfahrens zu befürchten sei, müsse nach dem Zeitpunkt der Klageänderung beurteilt werden. Im vorliegenden Fall habe der Kläger seine Klage sofort nach ihrem Vortrag zu Beginn der Tagsatzung vom 26. August 1987 geändert; zu diesem Zeitpunkt seien Beweise zum ursprünglichen Klagevorbringen noch nicht aufgenommen worden, es habe lediglich ein Bescheinigungsverfahren auf Grund des Sicherungsantrages stattgefunden; es habe daher noch nicht abschließend gesagt werden können, daß der ursprünglich geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht zu Recht bestehe.