Begründung:
Die Klägerin vertreibt "E***"-Kapseln als Haarwuchsmittel. Die Zweitbeklagte, deren Komplementärin die Drittbeklagte ist, erzeugt und die Erstbeklagte vertreibt das Haarwuchsmittel "I***", und zwar in Apotheken das Arzneimittel Ingrubar-Tabletten und sonst das Verzehrprodukt Ingrubar-Goldhirse-Tabletten. Beide Produkte werden in dunkelroten, graphisch gleich gestalteten Verpackungen vertrieben; beide Verpackungen zeigen auf der Vorder- und auf der Rückseite eine charakeristisch stilisierte Haarwurzel; auf der einen schmalen Seitenfläche ein Wappen und auf der gegenüberliegenden Seitenfläche einen verschlungenen Schriftzug von Initialen. Für beide Produkte werden die gleichen Beipackzettel verwendet. Auf der Verpackung des Arzneimittels steht oberhalb der Bezeichnung "I***-Tabletten":
"KRAFT für Ihr Haar"; darunter ist zu lesen: "biologisches Haarwuchsmittel für gesundes Wachstum des Haares". Als "Anwendungsgebiet" wird auf der Schmalseite oberhalb des Wappens ausgeführt: "Bio-Haarkosmetikum zur Förderung des gesunden Haarwuchses, bei Schuppenbildung und fettigem Haar; zur Verbesserung von Haut und Fingernägeln.
täglich 2 Tabletten mit etwas Flüssigkeit nach dem Essen einnehmen."
Auf der gegenüberliegenden Schmalseite steht unter der Bezeichnung "I***": "biologisches Haarwuchsmittel zum Einnehmen fördert das gesunde Wachstum des Haares.
I*** Tabletten sind eine Wirkstoff-Kombination aus Goldhirse-Extrakt, Weizenkeimöl, Kräutern, Wurzeln, Getreide, Gelatine, Hefe und Mineralstoffen in einer besonderen Kombination."
Unterhalb der verschlungenen Initialen findet sich folgender Text: "Für die Schönheit und Erhaltung des gesunden Haarwuchses ist die Zufuhr wichtiger Mineralstoffe notwendig. Damit in Verbindung stehen auch die Schönheit der Fingernägel und der Haut."
Diese Angaben fehlen auf der Verpackung des Verzehrproduktes. Deren Vorder- und Rückseite zeigen oberhalb der stilisierten Haarwurzel die Aufschrift: "I*** Goldhirse-Tabletten"; auf der einen Schmalseite findet sich oberhalb des Wappens folgender Text:
"Nehmen Sie zwei bis drei mal täglich 2 Tabletten mit reichlich Flüssigkeit";
auf der gegenüberliegenden Schmalseite werden die "Inhaltsstoffe" wie folgt angegeben:
"Goldhirse, Milchbestandteile, Gelatine, Sesampflanzenteile, Hefe, Reis, Hafer, Weizenkeime, Gemüse, Kräuter, Algen und Kieselerde."
Auf den Verpackungen beider Produkte wird der Inhalt mit 96 Tabletten zu je 400 mg angegeben.
Die Beipackzettel führen alle für die I***-Haarpflege vorhandenen Produkte - nämlich Ingrubar-Haarverdichter, Ingrubar-Haarpflegeshampoo, Ingrubar-Tabletten, Ingrubar-Goldhirse-Tabletten und Ingrubar-Kieselerde-Tabletten - an. Sie enthalten durchwegs den Hinweis, daß "über mögliche unerwünschte Wirkungen Gebrauchsinformation, Arzt oder Apotheker informieren". Rein äußerlich unterscheiden sich die Tabletten der beiden Packungen weder in der Farbe noch in der Form.
Mit Erklärung vom 7. April 1986 hat das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz die "Ingrubar-Tabletten" als Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs 1 AMG sowie als eine der Zulassungspflicht nach § 11 AMG unterliegende Arzneispezialität nach § 1 Abs 5 AMG beurteilt, die, weil schon bei Inkrafttreten des AMG (1. April 1984) im Verkehr befindlich, als zugelassen gelte und dem Apothekenvorbehalt unterliege.Mit Erklärung vom 7. April 1986 hat das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz die "Ingrubar-Tabletten" als Arzneimittel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AMG sowie als eine der Zulassungspflicht nach Paragraph 11, AMG unterliegende Arzneispezialität nach Paragraph eins, Absatz 5, AMG beurteilt, die, weil schon bei Inkrafttreten des AMG (1. April 1984) im Verkehr befindlich, als zugelassen gelte und dem Apothekenvorbehalt unterliege.
Am 20. Februar 1987 hat das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz die Anmeldung des Produktes "Ingrubar-Goldhirsetabletten" als Verzehrprodukt im Sinne des Lebensmittelgesetzes bestätigt und nach Prüfung der Ware mitgeteilt, daß kein Grund für die Untersagung des Inverkehrbringens gemäß § 18 Abs 2 LMG gefunden worden sei.Am 20. Februar 1987 hat das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz die Anmeldung des Produktes "Ingrubar-Goldhirsetabletten" als Verzehrprodukt im Sinne des Lebensmittelgesetzes bestätigt und nach Prüfung der Ware mitgeteilt, daß kein Grund für die Untersagung des Inverkehrbringens gemäß Paragraph 18, Absatz 2, LMG gefunden worden sei.
Die Beklagten betreiben für ihr gesamtes "Ingrubar"-Angebot eine Gemeinschaftswerbung, ohne dabei auf die Verschiedenheit der Produkte hinzuweisen. So heißt es auf den Beipackzetteln u.a.:
"Mit diesen bewährten Produkten - Ingrubar Haarverdichter, Ingrubar Haarpflegeshampoo und Ingrubar Tabletten haben Sie drei erfolgreiche Mittel, um Ihrem Haarausfall wirksam begegnen und Ihre Haare erhalten zu können. Die Ingrubar Produkte sind naturrein und biologisch aktiv".
Auch in ihrer Inseratenwerbung teilen die Beklagten mit, daß über mögliche unerwünschte Wirkungen Gebrauchsanweisung, Arzt oder Apotheker informierten.
Mit der Behauptung, daß die gleichartige Aufmachung beider Verpackungen zur Irreführung der Verbraucher geeignet, den Mitbewerbern gegenüber aber deshalb sittenwidrig sei, weil die Gemeinschaftswerbung für die Ingrubar-Produkte auch dem nach §§ 50 ff AMG erheblichen Werbebeschränkungen unterliegenden Arzneimittel zugute komme, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort im geschäftlichen Verkehr mit Haarwuchsmitteln das Inverkehrbringen von Ingrubar-Tabletten und Ingrubar-Goldhirse-Tabletten "in verwechselbar ähnlicher Aufmachung, insbesondere unter demselben Markennamen und/oder Packungen derselben Farbstellung, mit den gleichen blickfangartigen Motiven, vor allem der gleichen graphischen Darstellung einer Haarwurzel auf der Vorder- und Rückseite, der gleichen Darstellung von Initialen auf der linken und eines Wappens auf der rechten Packungsseite, sowie umlaufender Kopf- und Fußleisten und eines unterhalb der Mitte umlaufenden weiß-goldenen Streifens sowie mit gleichen Beipackzetteln", zu untersagen.Mit der Behauptung, daß die gleichartige Aufmachung beider Verpackungen zur Irreführung der Verbraucher geeignet, den Mitbewerbern gegenüber aber deshalb sittenwidrig sei, weil die Gemeinschaftswerbung für die Ingrubar-Produkte auch dem nach Paragraphen 50, ff AMG erheblichen Werbebeschränkungen unterliegenden Arzneimittel zugute komme, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort im geschäftlichen Verkehr mit Haarwuchsmitteln das Inverkehrbringen von Ingrubar-Tabletten und Ingrubar-Goldhirse-Tabletten "in verwechselbar ähnlicher Aufmachung, insbesondere unter demselben Markennamen und/oder Packungen derselben Farbstellung, mit den gleichen blickfangartigen Motiven, vor allem der gleichen graphischen Darstellung einer Haarwurzel auf der Vorder- und Rückseite, der gleichen Darstellung von Initialen auf der linken und eines Wappens auf der rechten Packungsseite, sowie umlaufender Kopf- und Fußleisten und eines unterhalb der Mitte umlaufenden weiß-goldenen Streifens sowie mit gleichen Beipackzetteln", zu untersagen.
Die Beklagten sprachen sich gegen den Sicherungsantrag aus. Sie hätten weder gegen die guten Sitten verstoßen noch das Publikum getäuscht und damit die Marktanteile "verzerrt". Auch nach Meinung der Klägerin gebe es an den beiden Produkten an sich nichts auszusetzen; damit könne aber auch keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vorliegen. Den Herstellern und Vertreibern müsse es - insbesondere bei Markenartikeln - freistehen, die ihnen richtig erscheinende Gestaltung zu wählen.
Der Erstrichter verbot den Beklagten das Inverkehrbringen der in Rede stehenden Produkte in verwechselbar ähnlicher Aufmachung, insbesondere derselben Farbstellung und der Packungen; das Mehrbegehren, den Beklagten auch zu untersagen, denselben Markennamen, die im einzelnen beschriebene Aufmachung und die gleichen Beipackzettel zu verwenden, wies er ab. Die von den Beklagten für das gesamte Ingrubar-Haarpflegeangebot betriebene Gemeinschaftswerbung sei unzulässig, weil dabei die Werbebeschränkungen des Arzneimittelgesetzes, insbesondere die in § 8 AMG vorgesehenen Informationen, unterblieben. Ein flüchtiger Betrachter werde daher beim Erwerb über den Charakter der beiden Produkte - Arzneimittel oder Verzehrprodukt - in Irrtum geführt; das verschaffe den Beklagten einen nicht zu billigenden Wettbewerbsvorteil. Sie verstießen daher gegen § 1 UWG. Da jedoch die Verwechslungsgefahr nur durch die Farbe und die Form der Packungen, nicht aber auch durch die übrigen im Unterlassungsbegehren angeführten Merkmale herbeigeführt werde, sei die einstweilige Verfügung nur in eingeschränktem Umfang zu erlassen gewesen.Der Erstrichter verbot den Beklagten das Inverkehrbringen der in Rede stehenden Produkte in verwechselbar ähnlicher Aufmachung, insbesondere derselben Farbstellung und der Packungen; das Mehrbegehren, den Beklagten auch zu untersagen, denselben Markennamen, die im einzelnen beschriebene Aufmachung und die gleichen Beipackzettel zu verwenden, wies er ab. Die von den Beklagten für das gesamte Ingrubar-Haarpflegeangebot betriebene Gemeinschaftswerbung sei unzulässig, weil dabei die Werbebeschränkungen des Arzneimittelgesetzes, insbesondere die in Paragraph 8, AMG vorgesehenen Informationen, unterblieben. Ein flüchtiger Betrachter werde daher beim Erwerb über den Charakter der beiden Produkte - Arzneimittel oder Verzehrprodukt - in Irrtum geführt; das verschaffe den Beklagten einen nicht zu billigenden Wettbewerbsvorteil. Sie verstießen daher gegen Paragraph eins, UWG. Da jedoch die Verwechslungsgefahr nur durch die Farbe und die Form der Packungen, nicht aber auch durch die übrigen im Unterlassungsbegehren angeführten Merkmale herbeigeführt werde, sei die einstweilige Verfügung nur in eingeschränktem Umfang zu erlassen gewesen.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Arzneispezialitäten, die - wie die Ingrubar-Tabletten - nach der Übergangsbestimmung des § 89 AMG als zugelassen gelten, unterlägen gemäß § 90 Abs 2 AMG nicht den Bestimmungen der §§ 7 bis 10 AMG; sie dürften mit der bisherigen Kennzeichnung und Gebrauchsinformation in Verkehr gebracht werden. Die Verwendung eines Beipackzettels, der möglicherweise nicht alle nach § 8 AMG vorgeschriebenen Informationen enthalte, für die Ingrubar-Tabletten verstoße daher nicht gegen die Wettbewerbsbeschränkungen des Arzneimittelgesetzes. Im Inverkehrbringen einer Reihe von Haarpflegeprodukten unter einem einheitlichen Markennamen und mit einer zum Verwechseln ähnlichen äußeren Aufmachung sei keine wahrheitswidrige Anpreisung zu sehen, die einen auch nur flüchtigen Betrachter in Irrtum führen könnte. Ingrubar-Tabletten würden nur in Apotheken verkauft; der Beipackzettel weise auf die Information über mögliche unerwünschte Wirkungen hin. Der Apotheker werde dann, wenn beide hier in Rede stehenden Produkte nebeneinander in einer Apotheke angeboten würden, auf den Unterschied zwischen den beiden hinweisen. Die Beklagten hätten somit weder gegen § 1 noch gegen § 2 UWG verstoßen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung "aufzuheben" und den Beschluß des Erstrichters wiederherzustellen. Die Beklagten beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Arzneispezialitäten, die - wie die Ingrubar-Tabletten - nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 89, AMG als zugelassen gelten, unterlägen gemäß Paragraph 90, Absatz 2, AMG nicht den Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 10 AMG; sie dürften mit der bisherigen Kennzeichnung und Gebrauchsinformation in Verkehr gebracht werden. Die Verwendung eines Beipackzettels, der möglicherweise nicht alle nach Paragraph 8, AMG vorgeschriebenen Informationen enthalte, für die Ingrubar-Tabletten verstoße daher nicht gegen die Wettbewerbsbeschränkungen des Arzneimittelgesetzes. Im Inverkehrbringen einer Reihe von Haarpflegeprodukten unter einem einheitlichen Markennamen und mit einer zum Verwechseln ähnlichen äußeren Aufmachung sei keine wahrheitswidrige Anpreisung zu sehen, die einen auch nur flüchtigen Betrachter in Irrtum führen könnte. Ingrubar-Tabletten würden nur in Apotheken verkauft; der Beipackzettel weise auf die Information über mögliche unerwünschte Wirkungen hin. Der Apotheker werde dann, wenn beide hier in Rede stehenden Produkte nebeneinander in einer Apotheke angeboten würden, auf den Unterschied zwischen den beiden hinweisen. Die Beklagten hätten somit weder gegen Paragraph eins, noch gegen Paragraph 2, UWG verstoßen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung "aufzuheben" und den Beschluß des Erstrichters wiederherzustellen. Die Beklagten beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.