Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Tierarzt und seit 1964 Funktionär des Oberösterreichischen Landesjagdverbandes. Er organisierte im Jahre 1984 in Zusammenarbeit mit dem Oberösterreichischen Landesjagdverband und der Firma J*** Pharmaceutica in ganz Oberösterreich als Großversuch eine Rehwildentwurmung mit dem Präparat "Mebenvet" und erzielte aus der verbilligten Lieferung dieses Medikaments durch die Firma J*** Pharmaceutica und dessen Weitergabe an die einzelnen Verbraucher einen Bruttoerlös von S 450.000,-- (incl. Mehrwertsteuer).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren des österreichischen Apothekerverbandes (§ 14 UWG), den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, "Mebenvet" an Letztverbraucher abzugeben, sofern dies nicht zur Behandlung von Tieren der eigenen Praxis des Beklagten dient, ab.Das Erstgericht wies das Klagebegehren des österreichischen Apothekerverbandes (Paragraph 14, UWG), den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, "Mebenvet" an Letztverbraucher abzugeben, sofern dies nicht zur Behandlung von Tieren der eigenen Praxis des Beklagten dient, ab.
Das Berufungsgericht gab im ersten Rechtsgang der Berufung des Klägers Folge und erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Beschluß vom 15.November 1988, 4 Ob 101/88 - auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - auf. Er billigte die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte mit der Durchführung dieser Aktion gegen § 13 TierärzteG und § 34 ApG verstoßen habe und Wiederholungsgefahr bestehe, trug aber der zweiten Instanz auf, die Tatfrage der Wettbewerbsabsicht des Beklagten auf Grund einer Beweiswiederholung zu klären.Das Berufungsgericht gab im ersten Rechtsgang der Berufung des Klägers Folge und erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Beschluß vom 15.November 1988, 4 Ob 101/88 - auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - auf. Er billigte die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte mit der Durchführung dieser Aktion gegen Paragraph 13, TierärzteG und Paragraph 34, ApG verstoßen habe und Wiederholungsgefahr bestehe, trug aber der zweiten Instanz auf, die Tatfrage der Wettbewerbsabsicht des Beklagten auf Grund einer Beweiswiederholung zu klären.
Auch im zweiten Rechtsgang gab das Berufungsgericht dem Klagebegehren statt. Es nahm nach Durchführung einer Beweiswiederholung - insbesondere nach eingehenden Berechnungen, welchen Gewinn der Beklagte aus dieser Aktion mindestens gezogen habe - zu dem Ergebnis, daß er auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe; diese Wettbewerbsabsicht sei gegenüber seinem wissenschaftlichen Interesse an der Durchführung eines Großversuches keineswegs völlig in den Hintergrund getreten.
Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.